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INVESTITIONSFREIBETRAG | Spezifizierung ökologischer Schwerpunkte

Emhofer Laura  |  Rogl Peter

Für bestimmte ab 1.1.2023 angeschaffte bzw. hergestellte abnutzbare Anlagegüter kann der neue Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG) als zusätzliche Betriebsausgabe in Höhe von 10 % der Anschaffungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für besonders begünstigte Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung gilt gar ein erhöhter „Freibetrag“ von 15 %! Die Verordnung zum erhöhten IFB wurde am 24.5.2023 kundgetan und gibt nunmehr das Rahmenwerk vor, welche Investitionen als besonders begünstigt betrachtet werden.

 

Der Investitionsfreibetrag nach § 11 EStG


​​​​​​​Für Investitionen im Anwendungsbereich des IFB kann ein Freibetrag in Höhe von 10 % bzw. für „Ökologisierung“ 15 % der Investitionssumme von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden ("fiktive strl Betriebsausgab"). Die Anschaffungs- oder Herstellkosten sind jedoch insgesamt mit 1.000.000 EUR pro Betrieb und Jahr gedeckelt (bei Rumpfwirtschaftsjahren Aliquotierung nach Monaten). Bei abweichenden Wirtschaftsjahren (z.B. 2022/2023) ist keine Aliquotierung vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsjahr zwölf Monate beträgt. Die Bemessungsgrundlage für die Anlagenabschreibungen (AfA) wird durch den IFB nicht berührt. Für eine Inanspruchnahme des IFB müssen die Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren sowie einen entsprechenden Inlandsbezug vorweisen. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine taggenaue Betrachtung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland verbracht, hat dies eine Nachversteuerung zur Folge (gewinnerhöhender Ansatz des IFB). Ist das Ausscheiden des Wirtschaftsguts auf höhere Gewalt oder auf einen behördlichen Eingriff zurückzuführen, entfällt die Nachversteuerung. Bei Umgründungen nach dem UmgrStG läuft die Behaltefrist beim Rechtsnachfolger weiter.

Über weitere Detailinformationen zum IFB haben wir ua in folgenden Newsletter-Beiträgen informiert:

​​​​​​​Ausnahmen

Um eine Doppelförderung auszuschließen, steht kein IFB für Wirtschaftsgüter zu, die zur Bedeckung des Gewinnfreibetrages (§ 10 EStG) angeschafft wurden. Zudem fallen Investitionen in folgende Wirtschaftsgüter nicht in den Anwendungsbereich des IFB:

  • Wirtschaftsgüter mit AfA-Sonderform gemäß § 8 EStG (PKW und Kombi – ausgenommen E-Autos, Gebäude)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter ("GWG") gemäß § 13 EStG
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (ausgenommen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life-Science) sofern keine entgeltliche konzerninterne Überlassung erfolgt
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen iZm fossilen Energieträgern
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IFB im Bereich der Ökologisierung – Anwendungsbereich

Durch Verordnung zum erhöhten IFB wurde nunmehr festgelegt, welche Investitionen dem Bereich der Ökologisierung zuzurechnen sind. Die begünstigten Wirtschaftsgüter sind:

  • Wirtschaftsgüter, denen eine Förderung der Förderstelle Kommunalcredit Public Consulting angeboten wird und auf die das Umweltfördergesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist (oder eine Plausibilisierung für die Erfüllung der Voraussetzungen durch Ziviltechniker, Sachverständiger, etc. vorliegt)
  • Emissionsfreie Fahrzeuge (E-Fahrzeuge aller Art ohne Verbrennungsmotor) 
  • E-Ladestationen, sofern ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern genutzt wird
  • Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle
  • Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder und Fahrradanhänger mit oder ohne Elektroantrieb 
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schienen dienen
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG sowie Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Biomethan
  • Stromspeicheranlagen in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG aufnimmt und in zeitlich verzögerter Nutzung wieder zur Verfügung stellt
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG

In kursiv sind die Ergänzungen der VO zwischen Entwurf und Kundmachung hervorgehoben. Ergänzt wurde der Katalog der begünstigen Wirtschaftsgüter insbesondere um die Herstellung und Betankung von Wasserstoff sowie der Herstellung von Biomethan. 

Im steuerlichen Alltag werden dennoch wohl nur einzelne Anschaffungen bzw. Herstellungen dem Bereich der Ökologisierung zuzurechnen sein und damit in den Genuss des erhöhten IFB kommen. Die schon bisher besonders steuerlich begünstigte E-Mobilität dürfte auch hier den Hauptanwendungsbereich darstellen. 
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FAZIT

Der neue IFB fördert (ökologische) Unternehmensinvestitionen. Gefördert werden Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2022 angeschafft werden. Der IFB ist mit Anschaffungs- oder Herstellkosten von maximal 1.000.000,00 EUR pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Für Investitionen im Bereich der Ökologisierung erhöht sich der “Basis”-Freibetrag um 5 %-Punkte auf 15 % - Ziel ist ein zusätzlicher Anreiz für klimafreundliche Maßnahmen. 
 

Und was können wir für Sie tun?

Die obigen Ausführungen und Hinweise sollen einen Überblick über den neuen Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG geben und insbesondere auf die Details im Erlass der Verordnung zum erhöhten Investitionsfreibetrag für Investitionen mit ökologischem Schwerpunkt eingehen. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater der​​​​​​​ Service Line "Corporate Tax"​​​​​​​ natürlich gerne zur Verfügung.

Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin mit aktuellen Newsletter-Beiträgen​​​​​​​ auf dem Laufenden halten und dürfen auch auf unser vielfältiges Webinar-Angebot hinweisen.