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JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Änderungen in der Regierungsvorlage

Am 13.6.2018 wurde die Regierungsvorlage zum „Jahressteuergesetz 2018“ (JStG 2018) im Ministerrat beschlossen und dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Neben der Novellierung der bereits im Begutachtungsentwurf enthaltenen Gesetze enthält das JStG 2018 nunmehr auch die neue Familienförderung Familienbonus Plus sowie eine Änderung des WiEReG. Der nachfolgende Beitrag bringt sie auf den aktuellen Stand zu diesem umfangreichen Gesetzespaket. 

Bereits am 9.4.2018 hatte das BMF den Ministerialentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2018“ zur Begutachtung bis 16.5.2018 versandt, worin teils erhebliche Änderungen für die Unternehmensbesteuerung enthalten sind, und zwar sowohl betreffend das materielle Steuerrecht als insbesondere auch das Verfahrensrecht. Im Rahmen unserer Newsletters haben wir Ihnen bereits einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen auf Basis des Begutachtungsentwurfs gegeben, und zwar mit den folgenden Beiträgen: 

  • 18.4.2018: GESETZGEBUNG | Massive Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018

  • 15.5.2018: JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Internationale Aspekte

  • 16.5.2018: JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Betriebsprüfung ade!? 

In Ergänzung zu diesem ersten Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen im Unternehmenssteuerrecht informieren wir Sie nachfolgend über die in der am 13.6.2018 veröffentlichte Regierungsvorlage (RV) enthaltenen weiteren Änderungen, die sowohl das Ergebnis des abgeschlossenen Begutachtungsverfahrens als auch weitere Ergänzungen betreffen: 

Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG) 

Wegzugsbesteuerung (§ 6 Z 6 EStG) betreffend die Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums für Anlagevermögen von derzeit sieben auf künftig fünf Jahre (für Umlaufvermögen unverändert zwei Jahre) sowie die Nachschärfung bzw Ausweitung der Besteuerungstatbestände (Fälligstellung offener Raten künftig auch bei Verlegung der Geschäftsleitung außerhalb EU/EWR, Insolvenz oder Säumigkeit), aufgrund der EU-Vorgaben durch die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD): Die Fälligkeit ab der zweiten Jahresrate wird laut RV jeweils auf den 30. Juni (statt bisher 30. September) vorgezogen. Die Fälligstellung bei Säumigkeit soll laut RV erst schlagend werden, wenn eine Rate binnen zwölf Monaten (anstelle drei Monaten) ab Fälligkeit nicht in voller Höhe entrichtet wird. 

Familienbonus Plus (zentrale Regelung in § 33 Abs 3a EStG): Dieses bereits im Regierungsprogramm angeführte Kernvorhaben (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „REGIERUNGSPROGRAMM | Steuerpaket unter dem Christbaum“ vom 19.12.2017) wurde zunächst in einem gesonderten Begutachtungsverfahren abgehandelt, die Gesetzwerdung soll jedoch ebenfalls im Rahmen des JStG 2018 erfolgen. Diese laut Bundesregierung „größte steuerliche Familienentlastung“, welche per 1.1.2019 in Kraft treten wird, soll eine Wirkung von 1,5 Mrd EUR entfalten und davon angeblich ca 950.000 Familien mit 1,6 Mio Kindern profitieren. Konkret sollen die begünstigten Familien entweder gänzlich von der Steuerlast befreit oder mit 1.500 EUR pro Kind und Jahr entlastet werden. Über den neuen „Familienbonus Plus“ werden wir Sie im Detail in einem unserer nächsten Newsletters informieren.

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) 

Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Auslandsgesellschaften (neuer § 10a KStG in Umsetzung der ATAD): Signifikante Änderung des österreichischen Körperschaftsteuerrechts durch Einführung von CFC-Regeln (für „controlled foreign corporations“) für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften (im BE noch „niedrigbesteuerte Passiveinkünfte“) aus Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und Beteiligungsveräußerungen, Finanzierungsleasing, „Abrechnungsunternehmen“ ua durch beherrschte ausländische Körperschaften, welche künftig also nicht erst im Ausschüttungsfalle sondern bereits laufend der österreichischen KöSt unterliegen sollen. In der RV sind noch div. Klarstellungen bzw Nachschärfungen erfolgt hinsichtlich „Passiveinkünfte“ und Beteiligungserträge, Definition der „Niedrigbesteuerung“ (12,5 % jedoch beibehalten!),  Voraussetzungen und Methodik für die Hinzurechnung von Passiveinkünften sowie Vermeidung von Doppelbesteuerung. Die (uE problematische) sinngemäße Anwendung auch auf Auslandsbetriebsstätten wurde in der RV auf DBA mit Befreiungsmethode eingeschränkt.  

Methodenwechsel (künftig in § 10a Abs 7 KStG, dafür Entfall von § 10 Abs 4 bis 6 KStG): Auch hinsichtlich der gebotenen Adaptierung des Methodenwechsels zur Anrechnungsmethode für Ausschüttungen von internationalen Schachtelbeteiligungen und qualifizierten Portfoliobeteiligungen ab 5 % erfolgten in der RV noch einige Präzisierungen (insb. betr. Vermeidung der Doppelbesteuerung, Anrechnung vorgelagerter ausländischer Hinzurechnungsbesteuerungen ua).

Verordnungsermächtigung (§ 10a Abs 10 KStG): Für die mit Spannung erwartete Verordnung, in welcher die näheren Details betr. Vorgehensweise für Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel festgelegt werden sollen, liegt bedauerlicherweise noch immer kein Entwurf vor.  

Inkrafttreten: § 10a KStG idF JStG 2018 soll (so wie auch die übrigen Änderungen im KStG) laut RV grds per 1.1.2019 in Kraft treten bzw ist die Hinzurechnung der Passiveinkünfte erstmalig für Wirtschaftsjahre der beherrschenden und beherrschten Körperschaften beginnend nach dem 31.12.2018 anzuwenden (lt BE bereits für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.10.2018 vorgesehen gewesen). 

Keine wesentlichen Änderungen sieht die RV hingegen bei folgenden Punkten vor: 

  • Abzugsverbote für Zinsen und Lizenzgebühren iZm konzerninternen Beteiligungserwerben bzw bei Niedrigbesteuerung des Empfängers (§ 12 Abs 1 Z 9 sowie Z 10 lit c KStG): Nachschärfungen bzw Präzisierungen;

  • Privatstiftungen (§ 13 Abs 2 KStG): Sinngemäße Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung für Auslandsbeteiligungen iS § 10a KStG;

  • Neue Abzugsteuer (neuer § 24 Abs 7 KStG): Sinngemäße Geltung des neuen § 107 EStG auch für Körperschaften, wobei der Steuersatz auf die Zahlungen von Infrastrukturbetreibern für die Einräumung von Leitungsrechten hier nur 8,25 % beträgt. 

Änderungen im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) 

Einbringung von Gebäuden ohne Grund & Boden mittels Baurecht (§ 16 Abs 5 UmgrStG): Die neue gesetzliche Regelung (in Reaktion auf die VwGH-Rechtsprechung) sieht es laut RV nunmehr als ausreichend an, wenn neben einer entsprechender Bezugnahme der Verträge im Rückwirkungszeitraum das Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Baurechts gestellt wird (im BE wurde noch die Baurechtseintragung verlangt). Inkrafttreten unverändert für Umgründungen ab 1.8.2018; 

Steuerspaltung (dritter Teil, Z 6 lit h UmgrStG): Abermalige Verlängerung bis 2023; durch RV unverändert; 

Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) 

Keine wesentlichen Änderungen durch die Regierungsvorlage. 

Änderungen im Gebührengesetz (GebG) 

Neu in der Regierungsvorlage

  • WiEReG-Sachverhalte: Ab 2.5.2018 Gebührenbefreiung für Registerauszüge (§ 14 TP 4 Abs 5 GebG), zumal hiefür ohnehin gesonderte Nutzungsentgelte zu entrichten sind (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag vom 17.5.2018: „WIEREG | BMF-Update und Verlängerung der Meldefrist bis 15.8.2018!“); ebenfalls Befreiung für Anträge iZm dem Register und diesbezügliche BFG-Rechtsmittelverfahren (§ 14 TP 6 Abs 5 Z 29 GebG).

  • Vergebührung von Aufenthaltstiteln und –visa (§ 14 TP 6 und 8 GebG): Harmonisierung der Gebühren für Inlands- und Auslandsanträge; 

In der Regierungsvorlage unverändert (gegenüber Begutachtungsentwurf): 

  • Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG): Abschaffung der Gebührenpflicht nunmehr auch für Bürgschaftserklärungen in Zusammenhang mit den gemäß § 33 TP 5 GebG bereits befreiten Wohnungsmietverträgen (mit Rückwirkung zum 11.11.2017!);

  • Bestand- und Dienstbarkeitsverträge iZm Infrastrukturprojekten (§ 35 Abs 7 GebG): Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte iZm Leitungsrechten, die der Abzugsteuer gemäß § 107 EStG bzw § 24 Abs 7 KStG unterliegen (in RV noch Präzisierung betr. Infrastrukturbetreiber und öffentliches Interesse); 

Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 

Die materiellen Neuerungen aus dem Begutachtungsentwurf blieben in der RV inhaltlich unverändert:

  • Anteilsvereinigungen (§ 1 Abs 2a bzw Abs 3 GrEStG): Klarstellungen, dass es keine mittelbare Anteilsvereinigung von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften gibt bzw dass Grundstücke auch nach erfolgter Anteilsvereinigung weiterhin der Gesellschaft zuzurechnen sind und NICHT dem Gesellschafter.

  • Differenzbesteuerung in der Unternehmensgruppe (§ 1 Abs 5 GrEStG): Ausdehnung auch auf Anteilsübertragungsvorgänge bei Personengesellschaften;

  • Schenkungen auf den Todesfall (§ 3 Abs 1 Z 7a GrEStG): Gebührenbefreiung für Ehegatten und eingetragene Partner betr. Hauptwohnsitze (bis 150 m2 Wohnnutzfläche) künftig auch für Schenkungen auf den Todesfall.

  • Stiftungseingangssteueräquivalent (§ 7 Abs 2 GrEStG): Klarstellung, dass es sich bei gegenständlichen Zuschlag von 2,5 % um keine Mindeststeuer handelt sondern eine allfällige GrESt-Befreiung auch hier zum Tragen kommt.

Ergänzt wurde in der RV hingegen eine Inkrafttretensbestimmung (§ 18 Abs 2r GrEStG), wonach die obigen Änderungen (bzw Klarstellungen) „mit Ablauf des Tages der Freigabe  zur Abfrage  im Bundesgesetzblatt“ in Kraft treten sollen. 

Änderungen in der Bundesabgabenordnung (BAO) 

Missbrauch (§ 22 BAO): Betreffend Einführung einer gesetzlichen Definition des Missbrauchstatbestands iSd VwGH-Rechtsprechung bzw in Umsetzung der EU-Antimissbrauchsrichtlinie (ATAD) sind laut RV die Abfolgen rechtlicher Gestaltungen auf ihre wirtschaftliche Zielsetzung bzw ihre Unangemessenheit (in BE auch noch Ungewöhnlichkeit!) hin zu untersuchen und muss insbesondere eine Sinnhaftigkeit unter Außerachtlassung der Steuerersparnis gegeben sein. 

Gemeinnützigkeitsbestimmungen: Ergänzend zu den bereits im BE enthaltenen Erleichterungen iZm sog. „Zwecküberschneidungen“ (§ 40a BAO) wurden in der RV auch Entschärfungen hinsichtlich der Vergabe von Stipendien und Preisen ergänzt bzw die geförderten Zwecke erweitert (40b BAO); 

Auskunftsbescheidverfahren („Rulings“ gemäß § 118 BAO): Ausweitung der rulingfähigen Themengebiete auf Fragen des internationalen Steuerrechts (ab 1.1.2019), der Umsatzsteuer (ab 1.1.2020) sowie des Missbrauchs iSd § 22 BAO (ab 1.1.2019); - Gesetzliche Normierung einer Erledigungsfrist von „tunlichst“ zwei Monaten zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung.  --> Keine Änderungen in der RV! 

Begleitende Kontrolle (vormals „Horizontal Monitoring“) gemäß § 153a ff BAO: Über die Kerninhalte der neuen „begleitenden Kontrolle“ der Finanzverwaltung als Alternative zur Betriebsprüfung (Außenprüfungen im Nachhinein), die bereits ab 1.1.2019 auf Antrag und unter gewissen Voraussetzungen möglich sein soll (insb. Umsatzerlöse über 40 Mio EUR, Bestätigung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer betr. Steuerkontrollsystem ua), haben wir – auf Basis des Begutachtungsentwurfs - bereits in unserem gesonderten NL-Beitrag „JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Betriebsprüfung ade!?“ vom 16.5.2018 informiert. Folgende Änderungen in der Regierungsvorlage seien hier noch ergänzt:

  • Antragsvoraussetzungen (§ 153b Abs 4):
    • Präzisierung, dass über keinen der im Antrag angeführten Unternehmer in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden sein darf;
    • Präzisierung, dass für das erforderliche Steuerkontrollsystem entweder die „Bestätigungeines Wirtschaftsprüfers oder ein „Gutachteneines Steuerberaters vorliegen muss.

  • Verordnungsermächtigung (§ 153b Abs 7): In einer BMF-VO (deren Entwurf bedauerlicherweise noch immer nicht vorliegt!), sollen Systematik, Aufbau und Mindestinhalte für die WP-Bestätigung bzw das StB-Gutachten im Detail festgelegt werden.

  • Antragsprüfung (§ 153c): 
    • Feststellungsbescheide: Das zuständige Finanzamt hat sowohl die Nichterfüllung als auch die Erfüllung (nach der letzten BP) der von ihm zu prüfenden Voraussetzungen bescheidmäßig festzustellen.
    • Eingangsbetriebsprüfung (§ 153c Abs 3): Präzisierung, dass die vor dem Wechsel in die begleitende Kontrolle durchzuführende letzte BP alle vom neuen Regime umfassten Abgabenarten (aufgezählt in § 153e Abs 1) zu includieren hat, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.
    • Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit NACH Abschluss der letzten BP (§ 153c Abs 4): Präzisierungen, dass bei der Berücksichtigung von „wiederholten“ Versäumnissen (laut BE) iZm Erklärungseinreichungen, Schätzungen, Entrichtungen, Stundungen und Ratenzahlungen jeweils auf die konkrete Anzahl dieser Säumnisse abzustellen ist (eine weitere Konkretisierung dürfte wohl im Erlasswege erfolgen).
    • Rechte und Pflichten während der begleitenden Kontrolle (§ 153f): Hier wurde durch die RV insbesondere Absatz 5 präzisiert, wonach die Bestätigung des WP bzw das Gutachten des StB zum Steuer-IKS nicht nur stets rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist sondern immer auch dann zu erneuern und zeitgerecht via FinanzOnline an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist, wenn „wesentlichen Veränderungen“ des Steuerkontrollsystems erfolgt sind. 

NEU: Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG) 

Neu in der RV sind div. Änderungen des BFGG, welche die aktuellen Datenschutzbestimmungen berücksichtigen (insb. personenbezogene Daten iS der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Neben datenschutzkonformen Ausfertigungen des BFG wird insbesondere auch die Möglichkeit einer Datenschutzbeschwerde eingeführt (§ 24a BFGG). 

NEU: Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) 

Neu in der RV zum JStG 2018 sind schließlich auch div. Änderungen des WiEReG (über dieses Gesetz haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert, vgl zuletzt den NL-Beitrag vom 17.5.2018: „WIEREG | BMF-Update und Verlängerung der Meldefrist bis 15.8.2018!“):

Mit einem neuen § 10a WiEReG betreffend die „Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen“ soll nunmehr – mit Wirkung ab 1.10.2018 - das Wahlrecht der maßgeblichen EU-Richtlinie zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage umgesetzt werden. Insbesondere werden der zu beantragende Umfang der Einschränkung der Einsicht, die schutzwürdigen Interessen (unverhältnismäßiges Risiko für den wirtschaftlichen Eigentümer, Opfer von Straftaten wie Betrug, erpresserische Entführung oder Erpressung, strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Nötigung, gefährliche Drohung oder beharrliche Verfolgung zu werden, insb. bei Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit) sowie ein vorläufiger Rechtsschutz und die zeitliche Begrenzung der Einschränkungen geregelt.

In diesem Zusammenhang wird auch die Registereinsicht für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Zusammenhang mit der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Antragstellung gemäß § 10a ausdrücklich zugelassen (§ 9 Abs 2 WiEReG).

Strafbestimmung: Schließlich werden vorsätzliche Verstöße gegen die Einschränkungen des § 10a mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 EUR geahndet (§ 15 Abs 4 WiEReG). 

CONCLUSIO 

Das derzeit als Regierungsvorlage vorliegende „Jahressteuergesetz 2018“ sieht teils massive Veränderungen für die Unternehmensbesteuerung vor, auf die man sich zeitgerecht einstellen sollte. Dabei sind allenfalls auch noch weitere Änderungen im derzeitigen Gesetzwerdungsprozess zu beachten. Wir werden Sie darüber im Rahmen unseres Newsletters auch weiterhin auf dem Laufenden halten.
 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!