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JSTG 2018 | Verordnung zum Steuer-IKS für begleitende Kontrolle

Im Rahmen der zahlreichen Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2018 wurde insbesondere auch die Möglichkeit einer künftigen „begleitenden Kontrolle“ als Alternative zur nachträglichen Außenprüfung geschaffen und in der Bundesabgabenordnung gesetzlich geregelt. Eine der wesentlichen Voraussetzungen dafür ist die Implementierung eines adäquaten Steuerkontrollsystems (SKS) im Unternehmen. Die näheren Details dazu sollen im Verordnungswege geregelt werden. Das BMF hat den diesbezüglichen Verordnungsentwurf kürzlich zur Begutachtung versandt. 

Wie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals berichtet, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 das vormalige Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ nunmehr als „Begleitende Kontrolle“ in der Bundesabgabenordnung gesetzlich verankert (neue §§ 153a bis 153g BAO idF JStG 2018; vgl insb. unseren NL-Beitrag „JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Betriebsprüfung ade?!“ vom 16.5.2018). Die begleitende Kontrolle soll bereits ab 1.1.2019 eine Alternative zur klassischen Außenprüfung darstellen. Bei Unternehmen, welche die Teilnahme an diesem Verfahren beantragen und dafür die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, kann ein vom Unternehmen selbst entwickeltes und durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung künftig ersetzen. Die Finanzverwaltung prüft also nicht mehr im Nachhinein, sondern begleitet und kontrolliert die betreffenden Unternehmen laufend. 

Eine der Antragsvoraussetzungen für die Teilnahme an der begleitenden Kontrolle ist das Vorliegen eines angemessenen bzw funktionsfähigen Steuerkontrollsystems („Steuer-IKS“ oder „SKS“). Dies muss durch einen sachverständigen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüft werden (Konzeptions- bzw Angemessenheits- und Umsetzungsprüfung im Rahmen einer Erstprüfung, weiters auch Wirksamkeitsprüfung im Rahmen der Folgeprüfungen längstens alle drei Jahre) und ist jeweils in Form entsprechender schriftlicher Gutachten zu dokumentieren. 

Auf Basis der in § 153b Abs 7 BAO normierten Verordnungsermächtigung hat das BMF am 25.9.2018 den Entwurf einer „Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV)“ zur Begutachtung versandt (Begutachtungsfrist bis 5.11.2018). Darin werden die näheren Details für die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das SKS geregelt (Systematik, Aufbau und Mindestinhalte der Gutachten), insbesondere aber auch die Anforderungen an das SKS und dessen Grundelemente umfassend beschrieben:

Anforderungen an ein SKS auf Basis des Verordnungsentwurfs 

Ein SKS umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass

  • die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt,
  • die steuerlichen Risiken für wesentliche Regelverstöße rechtzeitig erkannt und solche
  • Regelverstöße verhindert werden. 

Jedes SKS hat folgende Grundelemente zu enthalten, welche auch schriftlich zu dokumentieren und laufend zu überprüfen sind: 

  1. das Kontrollumfeld,
  2. die Ziele des SKS,
  3. die Beurteilung der steuerlichen Risiken,
  4. die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen,
  5. die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen,
  6. die Sanktions- und Präventionsmaßnahmen,
  7. die Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung.

Bei der Einrichtung eines SKS hat zuerst eine Beurteilung, Analyse und Bewertung sämtlicher steuerlichen Risiken im Unternehmen zu erfolgen. Das SKS bildet quasi das Ergebnis der Beurteilung der steuerlichen Risiken ab. Die Risiken können nach der Verordnung in „laufende Risiken“ und „außerordentliche Risiken“ unterschieden werden, wofür in den Anlagen zur Verordnung zahlreiche Beispiele angeführt werden. 

Die Verordnung regelt insbesondere auch, wie bei der verlangten Erstellung des Gutachtens durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vorzugehen ist. Insbesondere ist zwischen der Erstprüfung (relevant für den Zeitpunkt der Antragstellung) und den Folgeprüfungen (Prüfungen nach Aufnahme in die begleitende Kontrolle) zu unterscheiden. Dabei enthält die Verordnung auch nähere Aussagen zu den Mindestinhalten des Gutachtens.

Fazit

Die teilweise umfassenden Klarstellungen, welche konkreten Anforderungen an ein Steuerkontrollsystem (SKS), als wesentliche Voraussetzung für eine künftige „begleitende Kontrolle“ (alternativ zur bisherigen nachträglichen Betriebsprüfung), gestellt werden, sind jedenfalls zu begrüßen. Diese Vorgaben sind primär für die künftigen Teilnehmer der begleitenden Kontrolle relevant, wohl aber auch für alle übrigen Unternehmen bietet die Verordnung wichtige Anhaltspunkte, welche Anforderungen die Finanzverwaltung an die Wirksamkeit eines SKS künftig stellen wird. 

Das österreichische BMF hat sich bei der Konzeption der neuen Verordnung in weiten Teilen an den Aussagen bzw Standards in Deutschland (IDW PS 982 und IDW PS 980) orientiert. Eine konkrete Aussage im Sinne einer generellen Schutzwirkung von Steuerkontrollsystemen, insbesondere auch in Zusammenhang mit finanzstrafrechtlichen Überlegungen (Fahrlässigkeitsdelikte),  wie dies das deutsche BMF getan hat, findet sich im österreichischen Verordnungsentwurf jedoch leider nicht. Eine entsprechende Klarstellung bzw Ergänzung wäre daher wünschenswert. Wir werden dies im Rahmen des Begutachtungsverfahrens selbstverständlich anregen (Begutachtungsfrist bis 5.11.2018) und Sie über die Endfassung der SKS-Prüfungsverordnung informieren. 

Gerne beraten wir Sie in Grundsatzfragen bzw Vorteilhaftigkeitsüberlegungen zur neuen „begleitenden Kontrolle“ und unterstützen Sie natürlich auch bei der Einrichtung oder Überprüfung Ihres hausinternen „Steuerkontrollsystems“. 

Weitergehende Informationen zur Ausgestaltung eines Steuerkontrollsystems und zur Frage, in welchen Fällen die neue „begleitende Kontrolle“ die bisherige Betriebsprüfung tatsächlich ersetzen wird, erhalten Sie in unserem diesbezüglichen Seminar im Rahmen der ICON TAX ACADEMY, wofür Sie sich gerne gleich hier anmelden können: 

  • Tax Compliance | Steuerkontrollsysteme & Begleitende Kontrolle statt Betriebsprüfung?
    8.11.2018, 14:00-17:00, Linz

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch Ihre persönlichen Betreuer bei ICON gerne zur Verfügung!