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KAMMERUMLAGE | Details zum neuen KU1-Modell ab 1.1.2019 veröffentlicht!

Platzer Günther  |  Preining Johanna

Mit 1.1.2019 kommt es aufgrund der erfolgten Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes auch zu einer Neuregelung der Kammerumlage (KU 1). Zwischenzeitig wurden auch die erforderlichen Organbeschlüsse der Wirtschaftskammer Österreich zu den Neuerungen im KU1-Modell gefasst, deren Details mit Informationsschreiben der WKO vom 15.10.2018 veröffentlicht wurden. Im nachfolgenden Beitrag werden diese Detailregelungen erläutert und sodann auch eine Vergleichsrechnung zwischen alter und neuer Berechnungsmethode angestellt. 

Die mit Wirkung ab 1.1.2019 in Kraft tretenden gesetzlichen Änderungen betreffend die künftige Berechnung der KU 1 (§ 122 WKG) haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits vorgestellt (siehe NL-Beitrag „KAMMERUMLAGEN | Wesentliche Änderungen der KU 1 ab 1.1.2019“ vom 14.10.2018). Im nunmehr vorliegenden Informationsschreiben der WKO vom 15.10.2018 wurden die kammerseitig beschlossenen Detailregelungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben veröffentlicht: 

Neue Bemessungsgrundlage

Im Informationsschreiben der Wirtschaftskammer wurde präzisiert, welche Vorsteuervolumina für Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen im Anlagevermögen aus der Bemessungsgrundlage für die KU 1 auszuscheiden sind:

Abzugsfähige Investitionen

  1. Umsatzsteuer auf Investitionen für das gesamte Anlagevermögen im ertragsteuerlichen Sinne, ohne Unterscheidung zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern (wobei hinsichtlich der steuerlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten auf die Einkommensteuerrichtlinien verwiesen wird, insb. Rz 2165 und 2198 EStR).
  2. Umsatzsteuer für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG;
  3. Umsatzsteuer für Fiskal-Lkw, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind und für Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 Prozent der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
  4. Umsatzsteuer für Elektrofahrzeuge, deren Anschaffungskosten 40.000 EUR nicht übersteigen.

NICHT abzugsfähige Investitionen

  1. USt für Investitionen, welche einem Aktivierungsverbot unterliegen (zB selbsthergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter).
  2. USt für Kosten iZm mit Reparaturen, Instandhaltungen oder Instandsetzungen von Anlagevermögen.
  3. USt für KFZ ohne Vorsteuerabzugsberechtigung („normale“ Firmen-PKW etc, die gem. § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG als „nicht für das Unternehmen ausgeführt“ gelten).   

Degressiver Staffeltarif

Es wurden zwei Schwellenwerte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 122 WKG) festgelegt, wobei der niedrigere Schwellenwert EUR 3 Mio. und der höhere Schwellenwert EUR 32,5 Mio. beträgt.

Senkung der Hebesätze

Weiters wird der allgemeine Hebesatz für die KU 1 von derzeit 0,30 % (Einheitssatz) bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 3 Mio (niedrigerer Schwellenwert) auf 0,29 % gesenkt.

Für jenen Teil der Bemessungsgrundlage über EUR 3 Mio. und bis EUR 32,5 Mio. (höherer Schwellenwert) wird der Hebesatz um 5 %, somit auf 0,2755 % gesenkt.

Insoweit die Bemessungsgrundlage EUR 32,5 Mio. übersteigt, wird der Hebesatz um 12 %, somit auf 0,2552 % gesenkt.

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten Sonderregelungen sowohl bei den Schwellenwerten als auch bei den Hebesätzen: Bis EUR 24 Mio. (niedrigerer Schwellenwert)  beträgt der Hebesatz künftig 0,037 %. Bei einem Schwellenwert über EUR 24 Mio. und bis zu EUR 260 Mio. (höherer Schwellenwert) wird der Hebesatz um 5 %, somit auf 0,03515 %, und bei dem den höheren Schwellenwert von EUR 260 Mio. übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage wird der Hebesatz um 12 %, somit auf 0,03256 % vermindert. 

Beispiel – Vergleichsrechnung

 

 

Wie aus dem obigen fiktiven Zahlenbeispiel hervorgeht, resultiert aus der Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes ab 2019 eine entsprechende Verminderung der KU 1 (laut Beispiel um EUR 8.454,70), und zwar einerseits aufgrund der Reduktion der Bemessungsgrundlage um die investitionsbedingten Vorsteuern und andererseits aufgrund des neuen degressiven Staffeltarifs.  

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!