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KÖRPERSCHAFTSTEUER | Ungetilgte Schulden sind Liquidationsgewinn!

Der diesjährige Salzburger Steuerdialogbefasste sich im Bereich des Körperschaftsteuerrechts ua mit der steuerlichen Behandlung von nicht getilgten Verbindlichkeiten einer insolvenzbedingt zu liquidierenden Kapitalgesellschaft (Gruppenmitglied). Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird dadurch der Liquidationsgewinn erhöht.
 

Allgemeines zum „Salzburger Steuerdialog“

Der sog. „Salzburger Steuerdialog“ (SSD) ist eine jährlich im Frühsommer stattfindende Fachtagung der Finanzverwaltung mit rund 200 Teilnehmern aus ganz Österreich (insb. BMF und Großbetriebsprüfung), in deren Rahmen aktuelle Steuerthemen und Zweifelsfragen zum materiellen Steuerrecht und Verfahrensrecht, insbesondere anhand konkreter Praxisfälle, erörtert und einer – aus Sicht der Finanzverwaltung – praxisorientierten „Lösung“ zugeführt werden. Die daraus resultierenden Ergebnisunterlagen und Protokolle werden zwar im Entwurfstadium zur Begutachtung versandt, die Stellungnahmen der KWT und anderer Interessensvertretungen jedoch nur selten berücksichtigt. Während einzelne Ergebnisse des SSD konkret in Richtlinien und Erlässen Eingang finden und demgemäß für die Verwaltungspraxis jedenfalls beachtlich sind, verbleiben die übrigen Falllösungen lediglich in den endgültigen „Ergebnisunterlagen“ und ist insbesondere deren Praxisrelevanz und „Qualität“ fraglich.

Im Oktober 2014 wurden Ergebnisunterlagen auf der Homepage des BMF (FINDOK) zu folgenden Bereichen des heurigen SSD veröffentlicht: Körperschaftsteuer und Umgründungssteuerrecht, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer; Bundesabgabenordnung, Insolvenzen und Verfahrensrecht.

Am 3.10.2014 veröffentlichte das BMF die nachfolgend näher behandelte „Ergebnisunterlage Körperschaftsteuer und Umgründungssteuerrecht“. Im Bereich des Körperschaftsteuerrechts hat sich die Finanzverwaltung mit der steuerlichen Behandlung von nicht getilgten Verbindlichkeiten bei Liquidation eines Gruppenmitglieds beschäftigt. Nachfolgend soll das Ergebnis dieses Praxisfalls zusammenfassend dargestellt werden.

Die Ergebnisse zum Umgründungssteuerrecht werden hingegen in unserem gesonderten <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 13.11.2014 „UMGRÜNDUNGEN – Aktuelles vom Salzburger Steuerdialog“ berichtet.
 

Der praktische Fall zum Körperschaftsteuerrecht 

  • Ausgangssachverhalt

Eine österreichische Kapitalgesellschaft (Mitglied einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG) erzielte regelmäßig hohe Verluste und musste schließlich Insolvenz anmelden. Nach Verwertung des vorhandenen Vermögens und erfolgter Schlussverteilung (Quote 2,4%) verblieben auf der Passivseite Bankverbindlichkeiten, Lieferverbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (nicht gezahlte Mitarbeiterlöhne) in Höhe von insgesamt rund 4 Mio EUR. Es stellt sich somit die Frage, ob und wie diese nicht getilgten Schulden den (ertragsteuerlich dem Gruppenträger zuzurechnenden) Liquidationsgewinn beeinflussen? 
 

  • Ermittlung des Liquidationsgewinns

Der Liquidationsgewinn (bzw –verlust) wird gemäß § 19 Abs 2 KStG durch Gegenüberstellung des Abwicklungs-Anfangsvermögens mit dem Abwicklungs-Endvermögen ermittelt. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen iSd § 19 Abs 5 KStG ist jenes Betriebsvermögen, das am Schluss des letzten Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen war, somit die steuerlichen Buchwerte des Jahresabschlusses vor Beginn des Liquidationszeitraumes. Das Abwicklungs-Endvermögen wird in § 19 Abs 4 KStG als das zur Verteilung kommende Vermögen definiert. Sollten darin noch nicht veräußerte Wirtschaftsgüter enthalten sein, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 
 

  • Berücksichtigung von nicht getilgten Verbindlichkeiten im Abwicklungs-Endvermögen

Im Abwicklungs-Endvermögen können gemäß der gesetzlichen Definition nur Vermögenswerte angesetzt werden, die schließlich auch an die Gesellschafter verteilt werden. So kann zB ein selbst geschaffener Firmenwert nicht berücksichtigt werden (sofern dieser nicht im Rahmen eines gesamten Betriebs oder Teilbetriebs auf einen Gesellschafter übergeht). Auch eigene Anteile der Gesellschaft gehen im Zuge der Liquidation unter. Bis zum Ende der Abwicklung nicht getilgte Verbindlichkeiten gehen, mangels Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, ebenfalls nicht auf die Gesellschafter über. Die Finanzverwaltung kommt somit in der Ergebnisunterlage zum SSD zu dem Schluss, dass solcherart ungetilgt bleibende Schulden nicht im Rahmen des Abwicklungs-Endvermögens berücksichtigt werden können und demgemäß das Abwicklungs-Endvermögen entsprechend erhöhen und daraus resultierend auch zu einer Erhöhung des Liquidationsgewinns führen.

Nicht beurteilungsrelevant war für die Finanzverwaltung die steuerliche Behandlung der zu den ungetilgten Verbindlichkeiten korrespondierenden Forderungen auf Gläubigerseite. Als Argument könnte in diesem Zusammenhang die Vermeidung einer „doppelten“ Berücksichtigung von Aufwendungen ins Treffen geführt werden: Forderungsabschreibung beim steuerpflichtigen Gläubiger und keine ertragswirksame Auflösung bei der zu liquidierenden Gesellschaft. Ebenso nicht von Relevanz soll ein zivilrechtliches Weiterbestehen der Verbindlichkeiten sein. 
 

Zusammenfassung und Schlussfolgerung

Wenngleich die konkrete Falllösung im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs zu einem Gruppenmitglied ergangen ist (und der im Ausmaß der nicht getilgten Verbindlichkeiten zu erhöhende steuerliche Liquidationsgewinn letztlich auf Ebene des Gruppenträgers zur Auswirkung kommt), so ist der Fall für Liquidationsszenarien von Kapitalgesellschaften generell von Relevanz, dh auch für solche abzuwickelnden Gesellschaften, die selbständige KöSt-Subjekte sind.

 

Für weitergehende Fragen steht Ihnen der Verfasser selbstverständlich gerne zur Verfügung!