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KONZERNRECHNUNGSLEGUNG | Anhangangaben zur Kapitalkonsolidierung

In unserem letzten Newsletter haben wir bereits die Kerninhalte der AFRAC-Stellungnahme 33 „Kapitalkonsolidierung (UGB)“ behandelt. Konzernbilanz, Konzerngewinn- und -verlustrechnung und Konzerngeldflussrechnung vermögen jedoch die Anforderungen der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen, nicht vollständig zu erfüllen. Insbesondere die starke Komprimierung, die Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten sowie dem Zahlenmaterial zugrunde liegende unterschiedliche Sachverhalte erfordern entsprechende Erläuterungen im Konzernanhang, der den Konzernabschluss sohin vervollständigt. Demgemäß enthält die AFRAC-Stellungnahme 33 auch Ausführungen zu den Anhangangaben zur Kapitalkonsolidierung nach UGB, über die wir Sie nachfolgend gerne informieren. 

In unserem NL-Beitrag „KONZERNRECHNUNGSLEGUNG | Kapitalkonsolidierung nach UGB (AFRAC 33)“ vom 13.4.2019 haben wir bereits über die materiellen Inhalte dieser im März 2019 in der Endfassung veröffentlichten AFRAC-Stellungnahme berichtet. 

Die ausschließlich im Konzernabschluss erforderlichen Anhangangaben ergeben sich grundsätzlich aus den §§ 265 und 266 UGB und werden aufgrund des Generalverweises in § 251 Abs 1 UGB um jene Angaben ergänzt, die sich aus den Jahresabschlüssen ergeben, wobei allerdings die §§ 236 bis 237a nicht anzuwenden sind. Die neue AFRAC-Stellungnahme 33 hebt aus diesem umfangreichen Katalog eventuell notwendiger Konzernanhangangaben jene heraus, welche aufgrund der in dieser Stellungnahme behandelten Sachverhalte in Zusammenhang mit der unternehmensrechtlichen Kapitalkonsolidierung von Relevanz sind. Es werden dabei folgende Angaben angeführt: 

  • Gemäß § 237 Abs 1 Z 4 iVm § 251 Abs 1 UGB sind im Konzernanhang der Betrag und die Wesensart der einzelnen Ertrags- und Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung anzugeben. 
  • Ein allfälliger Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiver Unterschiedsbetrag sowie daraus resultierende wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern. Sofern Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet werden, sind die verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben (§ 254 Abs 3 Satz 2 UGB). 

  • Weiters bedarf die Ausübung folgender Wahlrechte einer Erläuterung im Konzernanhang: 

    • der gewählte Erstkonsolidierungszeitpunkt jedes Tochterunternehmens (§ 254 Abs 2 UGB), wobei nach dem Gesetzeswortlaut drei Zeitpunkte möglich sind: Die Erstkonsolidierung kann auf Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile, der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens oder zu jenem Zeitpunkt durchgeführt werden, in welchem das Unternehmen ein Tochterunternehmen geworden ist. 

    • die im Konzernabschluss einheitlich und stetig angewandte Methode für die Behandlung von Auf- und Abstockungen von Anteilen an Tochterunternehmen (vgl. Abschnitt 6.8. der AFRAC-Stellungnahme): Wie bereits in unserem letzten Newsletter erläutert, sind hier Erwerbs- oder Veräußerungsvorgänge gemeint, welche zwar die Beteiligungshöhe beeinflussen, jedoch keinen Einfluss auf die Beherrschung und damit einhergehende Vollkonsolidierung haben. 

    • die gewählte Methode der Kapitalaufrechnung beim Unternehmenserwerb durch ein Tochterunternehmen (vgl. Abschnitt 9.2. der ARFAC Stellungnahme). Zur Erinnerung: Möglich sind hier die additive bzw. die multiplikative Methode. Im ersten Fall wird das bisher nicht im Konzernabschluss erfasste, weil neu erworbene Eigenkapital des Enkelunternehmens mit dem Beteiligungsansatz der erwerbenden Gesellschaft verrechnet, wohingegen im zweiten Fall das anteilig durchgerechnete Eigenkapital der zugekauften Enkelgesellschaft mit dem Beteiligungsansatz im Mutterunternehmen verrechnet wird.   
  • Eine Angabe im Konzernanhang ist weiters auch für aus der Endkonsolidierung resultierende wesentliche Erfolgsbestandteile notwendig. 


Zum Thema der Wesentlichkeit im Jahresabschluss und somit auch der Anhangangaben verweisen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Der Wesentlichkeitsgrundsatz im Anhang“ vom 7.2.2019. 


Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams natürlich gerne zur Verfügung!