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LOHNABGABEN | Einkommensteuerminderung durch Absetzbeträge!

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Neben dem allseits bekannten Alleinverdienerabsetzbetrag gibt es noch weitere Absetzbeträge, welche unmittelbar die Steuerbelastung senken oder sogar zur Rückzahlung einer Negativsteuer führen können. In diesem fünften Teil unserer Newsletter-Serie geben wir einen Überblick über die zur Verfügung stehenden einkommensteuerlichen Absetzbeträge und deren Geltendmachung. 

Im Unterschied zu „Freibeträgen“ reduzieren die „Absetzbeträge“ nicht die Steuerbemessungsgrundlage, sondern unmittelbar bzw in voller Höhe die zuvor berechnete Steuerlast selbst. Steuertechnisch handelt es sich dabei also um Steuertarifbestimmungen, deshalb sind die Absetzbeträge auch im Rahmen der Tarifvorschriften in § 33 EStG geregelt (Absätze 3 bis 6). Während einige Absetzbeträge gleich an der Quelle seitens der bezugsauszahlenden Stelle (Arbeitgeber bzw Pensionsversicherungsanstalt), im Zuge der laufenden Lohnverrechnung, zu berücksichtigen sind, werden andere nur bei entsprechender Antragstellung durch den Steuerpflichtigen selbst, nämlich im Veranlagungswege, gewährt. Im Einzelnen sind die nachfolgenden Absetzbeträge von der Einkommensteuer zu unterscheiden:

In der Lohn- und Gehaltsverrechnung berücksichtigte Absetzbeträge

Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag steht bei einem aufrechten Dienstverhältnis zu und beträgt grundsätzlich 400,00 EUR pro Jahr. Der seinerzeitige „Arbeitnehmerabsetzbetrag“ ist seit 2016 in diesem Betrag inkludiert und steht nicht mehr gesondert zu. 

Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690,00 EUR kommt zur Anwendung, insoweit das Jahreseinkommen 12.200,00 EUR nicht übersteigt und die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG gegeben sind. Bei Einkommen zwischen 12.200,00 EUR und 13.000,00 EUR reduziert sich der Betrag einschleifend auf 400 EUR. 

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt grundsätzlich ebenfalls 400,00 EUR, vermindert sich jedoch einschleifend bei jährlichen Pensionseinkünften zwischen 17.000,00 EUR und 25.000,00 EUR auf Null. 

Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag iHv 764,00 EUR setzt voraus, dass   

  • der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und nicht
    dauernd getrennt lebt,
  • der Partner Einkünfte von höchstens 2.200,00 EUR erzielt und
  • der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. 

Auch in diesem Fall ist eine Einschleifregelung zu beachten: Zwischen Einkünften von 19.930,00 EUR und 25.000,00 EUR verringert sich der Absetzbetrag wiederum auf Null. 

HINWEIS: Mittels <link https: service.bmf.gv.at service anwend formulare>Formular E 30 können Sie den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag zur Berücksichtigung bereits durch die pensionsauszahlende Stelle beantragen. Dennoch ist der Absetzbetrag auch bei der Arbeitnehmerveranlagung (nochmals) gesondert im <link https: service.bmf.gv.at service anwend formulare>Formular L1 geltend zu machen!

Zu beantragende Absetzbeträge 

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Mehrkindzuschlag
  • Pendlereuro 

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) steht zu, wenn der Steuerpflichtige 

  • für ein oder mehrere Kind/er mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat und  
  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Partner nicht dauernd getrennt lebt und
  • die Jahreseinkünfte des Partners 6.000,00 EUR  nicht übersteigen.  

Der Absetzbetrag beträgt jährlich 494,00 EUR bei einem Kind, 669,00 EUR bei zwei Kindern und erhöht sich für jedes weitere Kind um 220,00 EUR jährlich und steht immer nur der Person mit den höheren Einkünften zu. Haben die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden Partner zu. 

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht einem Steuerpflichtigen in gleicher Höhe wie der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn er/sie für ein oder mehrere Kind/er mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat und ledig, verwitwet bzw geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Partner dauernd getrennt lebt. 

Unterhaltsabsetzbetrag

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht insoweit zu, als sich das Kind des gesetzlich Unterhaltspflichtigen  

  • in einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört,
  • weder dem Steuerpflichtigen oder seinem Partner Familienbeihilfe gewährt wird und
  • der gesetzliche Unterhalt (Alimente) nachweislich geleistet wird.   

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für das erste Kind 29,20 EUR im Monat, für das zweite Kind 43,80 EUR und für jedes weitere alimentierte Kinder 58,40 EUR monatlich. Für volljährige Kinder, für die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,  steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. 

Hinsichtlich Bestimmung der Haushaltszugehörigkeit bedarf es zur Klärung des Anspruches auf den Absetzbetrag einer entsprechenden Vereinbarung, zumal nur jener Elternteil, bei welchem sich das Kind überwiegend NICHT aufhält, den Absetzbetrag geltend machen kann. 

Kinderabsetzbetrag

Ein Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich 58,40 EUR pro Kind steht dann zu, wenn Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Er wird auch mit dieser ausbezahlt und wirkt sich daher nicht unmittelbar auf die ESt-Berechnung aus bzw ist auch nicht gesondert zu beantragen.   

Ein Mehrkindzuschlag wird bis zu einem Familienjahreseinkommen von 55.000,00 EUR gewährt und steht für das dritte und jedes weitere Kind im Ausmaß von 20,00 EUR pro Monat zu. Die Auszahlung erfolgt durch Beantragung beim Finanzamt, entweder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder mittels <link https: formulare.bmf.gv.at service formulare inter-steuern pdfs e4.pdf>Formular E4.   

Pendlereuro

Wer Anspruch auf eine Pendlerpauschale hat, dem steht auch der Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Dieser wird zwar grundsätzlich gemeinsam mit dem Pendlerpauschale bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt, beides kann aber auch (noch) im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. 

Rückerstattung von SV-Beiträgen und „Negativsteuer“

Bei niedrigen Einkünften kann der Ansatz von Absetzbeträgen zu einer sog. „Negativsteuer“ bzw. zu einer Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen führen:

Eine Rückzahlung von entrichteten SV-Beiträgen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige aufgrund seines geringen Einkommens keine Lohnsteuer zahlt und entweder der Verkehrsabsetzbetrag oder der Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde. Beide Absetzbeträge werden automatisch berücksichtigt, insoweit entweder ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht oder eine Pension bezogen wird. Insoweit diese Tatbestände erfüllt sind, können 50 % der entrichteten SV-Beiträge erstattet werden. Gedeckelt sind in beiden Fällen die SV-Rückerstattungen mit 400,00 EUR beim Verkehrsabsetzbetrag ( bzw 500,00 EUR bei Anspruch auf Pendlerpauschale) und 110,00 EUR beim Pensionistenabsetzbetrag. 

Ergibt sich auf Grund der Absetzbeträge eine Einkommensteuer unter Null, wird der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag erstattet („Negativsteuer“). 

Die Rückerstattung dieser Beträge erfolgt grundsätzlich im Wege der Arbeitnehmerveranlagung. Über die neue antragslose Veranlagung für die Jahre ab 2016 haben wir Sie bereits in unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag „LOHNABGABEN | Steuererklärung und Veranlagung in besonderen Fällen“ vom 20.6.2017 informiert. 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater des ICON-Teams gerne zur Verfügung!