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LOHNVERRECHNUNG | Gesetzliche Lösung des Karfreitagschaos?

Aufgrund der bisher geltenden österreichischen Rechtslage war der Karfreitag nur für Angehörige der evangelischen (AB+HB), evangelisch-methodistischen und altkatholischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag. Die diesbezügliche Klage eines Arbeitnehmers ging bis zum Europäischen Gerichtshof, wobei mit EuGH-Urteil vom 22.1.2019 entschieden wurde, dass die derzeitige österreichische Karfreitagsregelung eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstelle. Daraus resultierte für die österreichische Bundesregierung ein dringender Handlungsbedarf, zumal es gilt, rechtzeitig bis zum nächsten Karfreitag am 19.4.2019 eine EU-konforme und praxistaugliche Neuregelung zu schaffen. 

Mit EuGH-Urteil vom 22.1.2019, C-193/17 (Rechtssache Cresco Investigation GmbH / Markus Achatzi), hatte das Europäische Höchstgericht in der vom österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) vorgelegten Frage entschieden, dass die bisher geltende Karfreitagsregelung nach dem österreichischen Feiertagsruhegesetz bzw Arbeitsruhegesetz (§ 7 Abs 3 ARG) eine Diskriminierung aufgrund der Religion darstelle und somit (unions)rechtswidrig sei. Bei unveränderter Gesetzeslage wären fortan alle privaten Arbeitgeber verpflichtet gewesen, im Sinne einer Gleichbehandlung allen Arbeitnehmern am Karfreitag einen bezahlten Feiertag zu gewähren. 

Daraufhin präsentierten die Koalitionsparteien eine neue Regelung zum Karfreitag, um dem EuGH-Urteil Rechnung zu tragen. Die Regierung hatte sich zunächst darauf geeinigt, dass der Karfreitag künftig ein „halber Feiertag“ sein solle, der erst um 14 Uhr beginnt. Die sohin vorgeschlagene Neuregelung sorgte jedoch für großen Wirbel bei Arbeitnehmern, Gewerkschaft, Oppositionsparteien und Arbeiterkammer, weil auch diese Regelung die Arbeitnehmer nicht gleich behandeln würde. Die Regelung hätte Österreich zudem vor eine neue Herausforderung gestellt, zumal das österreichische Arbeitsrecht bisher keine halben Feiertage kennt. 

Im Zuge der vielen Diskussionen gab es am 26.2.2019 weitere Gespräche zwischen den Regierungsparteien und Vertretern der katholischen und evangelischen Kirchen, wobei sich die Gesprächspartner auf eine neue Karfreitagsregelung einigten, welche Klarheit und Rechtssicherheit für alle bringen und vor allem niemanden diskriminieren solle. Dazu erfolgte am 27.2.2019 auch sogleich ein Nationalratsbeschluss. Die Neuregelung sieht nunmehr wie folgt aus: Der Karfreitag soll als Feiertag gestrichen werden, stattdessen steht den Dienstnehmern ein „persönlicher Feiertag“ mit einseitigem Rechtsanspruch zu. Diesen Tag muss der Dienstnehmer jedoch aus seinen allgemeinen Urlaubsansprüchen bestreiten (und der Urlaubsanspruch von 25 Tagen/30 Tagen auch nicht erhöht wird). Demnach könnte der Mitarbeiter also künftig einen Tag pro Jahr bestimmen, der sein persönlicher Feiertag sein soll. Dieser Tag ist dem Dienstgeber drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben (für 2019 gilt eine kürzere Frist von zwei Wochen). Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch wider Erwarten an seinem persönlichen Feiertag, so stehen ihm für diesen Tag auch Feiertagszuschläge zu. Starke Kritik erntete jedoch auch diese Lösung von Seiten der Arbeiterkammer, welche die Meinung vertritt, dass das Streichen des Feiertages dem vorliegenden EuGH-Urteil ebenfalls nicht gerecht wird. 

Der Generalkollektivvertrag, der grundsätzlich für alle Betriebe mit Wirtschaftskammerzugehörigkeit gilt, sah bisher ebenfalls vor, dass der Karfreitag für jene Arbeitnehmer als Feiertag gilt, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, von welcher der Karfreitag als kirchlich gebotener Feiertag gefeiert wird. Da Kollektivverträge für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen können, gehen solche KV-Regelungen den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich vor, solange keine Abänderung des Kollektivvertrags selbst erfolgt. 

Laut Meinung diverser Arbeitsrechtsexperten sei es nicht zulässig, mittels einer Gesetzesänderung in das Kollektivvertragsrecht einzugreifen, zumal KV-Änderungen den Kollektivvertragsparteien vorbehalten sind. Untermauert wird diese Rechtsansicht mit EuGH-Urteilen gegen die Türkei und Deutschland, in denen entschieden wurde, dass der Gesetzgeber nicht in die Kollektivvertragshoheit eingreifen darf. Trotz dieser Urteile soll die Sonderregelung für den Karfreitag aufgrund der geplanten österreichischen Gesetzesänderung auch aus dem Generalkollektivvertrag gestrichen werden. Seitens der Bundesregierung wird dies damit gerechtfertigt, dass künftig jeder Arbeitnehmer das Recht erhalte, sich an einem bestimmten Tag des Jahres seinen persönlichen Feiertag zu nehmen. Somit würde diese Neuregelung laut Ansicht der Regierung zu einer Besserstellung für die Arbeitnehmer führen. Ob dies auch die Arbeitnehmer bzw deren Interessensvertreter so sehen, ist freilich fraglich. 

FAZIT

Es bleibt daher zunächst die tatsächliche Gesetzwerdung abzuwarten. Sodann wird die Frage zu klären sein, ob die gesetzliche Neuregelung zum Karfreitag neben den europarechtlichen tatsächlich auch den nationalen arbeitsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung trägt, insbesondere, ob die Kollektivvertragsparteien gegen den geplanten Eingriff in den Generalkollektivvertrag rechtliche Schritte ergreifen werden. 

Abgesehen von einer wünschenswerten ehebaldigen Klarheit und Rechtssicherheit ist die letztgültige Neuregelung schließlich auch korrekt im Rahmen der Lohnverrechnung umzusetzen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser und gerne auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Lohnverrechnungs-Teams gerne zur Verfügung!