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PROVISIONEN | Doch keine Mitteilungspflicht gemäß § 109b Abs. 2 Z 2 EStG

Spät aber doch hat sich die Finanzverwaltung entschieden: Demnach fallen Zahlungen für Vermittlungsleistungen durch in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtige Geschäftsvermittler nicht unter die Mitteilungspflicht, weil sich Provisionen zumeist auf das Umlaufvermögen beziehen.

Unklar war bisher, wie der "Inlandsbezug von Vermittlungsleistungen" auszulegen ist. Das Gesetz formuliert lediglich "Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen" (§ 109b Abs. 2 Z 2 EStG). Die Richtlinien (EStR 2000, RZ 8320) dazu präzisierten: "Vermittlungsleistungen, die inländisches Vermögen betreffen". Diese Formulierung eröffnet einen weiten Interpretationsspielraum. Daher wurde bisher angenommen, dass dies auch den Export von inländischen Gütern und Anlagen betrifft. 

 

Der Export von inländischem Umlaufvermögen löst jedoch keine Mitteilungspflicht nach § 109b Abs. 2 Z 2 EStG aus.


Dies wurde mit der BMF-Information vom 28.03.2012 mitgeteilt.

Wo besteht daher keine Mitteilungspflicht?

Das BMF weist in seiner aktuellen Information darauf hin, dass die primäre Zielsetzung der Mitteilungsverpflichtung die Sicherstellung der korrekten steuerlichen Erfassung der Leistungsvergütung beim Empfänger ist. Vorausgesetzt wird dabei eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht des Empfängers in Österreich.

Das Tatbestandsmerkmal "Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen" ist daher so auszulegen, dass keine Meldepflicht nach § 109b EStG besteht, wenn sich die Vermittlungsleistung auf inländisches Umlaufvermögen bezieht. Provisionen für Exportumsätze, die an Geschäftsvermittler bezahlt werden, die in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, lösen daher keine Mitteilungspflicht aus.

Beispiele

Beispiel 1: Ein österreichischer Anlagenerrichter erhält einen Anlagenbauauftrag im Ausland und zahlt dafür eine Provision von 101 TEUR an einen Vermittler. Unfertige Leistungen für diesen Anlagenbauauftrag werden regelmäßig im Umlaufvermögen bilanziert.

Variante a) Der Vermittler ist in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Lösung: keine Mitteilungspflicht nach § 109b Abs. 2 Z 2 EStG, weil der Empfänger in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und sich die Zahlung auf Umlaufvermögen bezieht.

Variante b) Der Vermittler ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die Zahlung der Provision geht dennoch ins Ausland. Lösung:  Mitteilungspflicht nach § 109b Abs. 2 Z 2 EStG. Die Zahlung bezieht sich zwar auch hier auf Umlaufvermögen, der Empfänger ist jedoch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

Beispiel 2: Ein ausländischer Geschäftsvermittler vermittelt für einen inländischen Immobilienmakler Wohnungen und die Zahlung geht ins Ausland. Unseres Erachtens wird hier nach § 98 Abs. 1 Z. 3 3. Teilstrich iVm § 23 EStG beschränkte Steuerpflicht ausgelöst. Dies hat  eine Meldepflicht nach § 109b Abs. 2 Z 2 EStG zur Konsequenz.

Weitere Beiträge zum Thema

Für inhaltliche Details zur neuen Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen gem § 109b EStG verweisen wir auf unsere bisherigen Beiträge zu diesem Thema:

PROVISIONEN | Neue Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen (18.10.2011)

 

FRIST | Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen bis Ende Februar (23.01.2012)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Verfasser bzw. Ihren Betreuer.