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SONDERAUSGABEN | Sinnvoll schenken – Steuern sparen!

Presslmayer Elisabeth

Zuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen iS § 4a Abs. 3 bis 6 EStG können steuermindernd als BETRIEBSAUSGABEN geltend gemacht werden. Deshalb ist es in vielen Unternehmen bereits gute Tradition geworden, lieber eine großzügige Spende an karitative Organisationen bzw bedürftige Menschen zuzuwenden, anstatt ihren Kunden und Geschäftspartnern Weihnachtskarten, Kalender oä Aufmerksamkeiten zu übermitteln. Aber haben Sie schon einmal daran gedacht, derlei Möglichkeiten auch im Privatbereich zu nutzen und mit steuerlichen SONDERAUSGABEN zugleich Sinnvolles zu schenken, Gutes zu tun und Steuern zu sparen? 

„Spendenpakete“ unter‘m Weihnachtsbaum 

Zahlreichen Studien und Umfragen zufolge ist der Geschenkekauf für viele Menschen der größte Stressfaktor in der Vorweihnachtszeit. Nicht nur für den engeren Familien- und Freundeskreis gilt es möglichst passende Geschenke zu finden, sondern man möchte oft auch die Kindergartentante, Lehrerin, Arbeitskollegen etc mit kleinen Aufmerksamkeiten bedenken. Dass der sohin angehäufte „Geschenkeberg“ neben dem zeitlichen Aufwand für die Besorgungen oftmals auch mit einem relativ hohen finanziellen Aufwand verbunden ist, erscheint dabei nicht verwunderlich. 

Wie wäre es also, wenn Sie heuer zu Weihnachten statt materieller Geschenke, Geld oder Gutscheinen an nahestehende Personen lieber eine Spende an hilfsbedürftige Menschen „verschenken“ würden? Zahlreiche Organisationen bieten dazu individuelle „Pakete“ an, wo bereits mit Beträgen ab 7 EUR zB Kindernahrung besorgt, Schulmaterial gekauft oder sogar Ausbildungen mitfinanziert werden können. Dazu erhält man zumeist eine Geschenkkarte per Post oder als Download, worin der Name des Beschenkten eingetragen werden kann. 

Grundsätzlich sind jene Organisationen, welche fertige „Geschenkpakete“ anbieten, begünstige Spendenempfänger im ua steuerlichen Sinne, zumeist findet sich diese Information auch auf der jeweiligen Homepage. Damit können Sie die Ausgaben für Ihre Spende in der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung als sog. „Sonderausgaben“ geltend machen (gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG). Dass Ihre Spende zugleich als indirektes Geschenk an Verwandte, Freunde, Bekannte etc anzusehen war, ist dabei unbeachtlich. 

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Zuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen iSd § 4a Abs 3 EStG können von Privatpersonen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Der Höhe nach können solche Spenden bis maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres geltend gemacht werden. Dem Grunde nach sind Zuwendungen an begünstige Spendenempfänger, an freiwillige Feuerwehren sowie an die im Gesetz genannten Einrichtungen, welche mit der Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen befasst sind (zB Universitäten), abzugsfähig. Eine genaue Übersicht finden Sie auf den Informationsseiten des Finanzministeriums - <link https: www.bmf.gv.at steuern selbststaendige-unternehmer einkommensteuer absetzbarkeit-spenden.html external-link-new-window externen link in neuem>LINK.  

Die Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie <link https: service.bmf.gv.at service allg spenden show_mast.asp external-link-new-window>HIER. 

Für Spenden, welche bis 31.12.2016 eingezahlt werden, reicht noch die Einzahlungsbestätigung als belegmäßiger Nachweis. Der Beleg muss der persönlichen Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zwar nicht beigelegt, im Falle einer Rückfrage des Finanzamtes (Ergänzungsersuchen) aber vorgelegt werden. Spenden ab 1.1.2017 sind hingegen nur noch dann abzugsfähig, wenn die Daten von den empfangenden Organisationen im Wege einer automatisierten Datenübermittlung via FinanzOnline der Finanzverwaltung mitgeteilt werden (vgl im Detail dazu bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „STEUERREFORM | Automatisierung von Sonderausgaben ab 2017“ vom 13.10.2016). 

Bitte beachten Sie auch, dass Spenden grundsätzlich nur vom tatsächlichen Spender (Zahler) als steuerliche Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Wird die Zahlung hingegen von jenem (Ehe-)Partner vorgenommen, der derzeit keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte hat, so können die Spenden nicht vom anderen Partner abgesetzt werden und ginge der Sonderausgabenabzug damit ins Leere (davon abweichend können nur Beiträge und Versicherungsprämien iS § 18 Abs 1 Z 1a und 2 EStG, Aufwendungen für Wohnraumschaffung und -sanierung sowie Kirchenbeiträge auch für den (Ehe-)Partner bzw. die Kinder abgesetzt werden; siehe auch RZ 575 LStR 2002).  

Zusammenfassung 

Spenden an begünstigte Spendenempfänger können auch von Privatpersonen als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen und zugleich Steuern zu sparen bzw auch den Berg an oftmals geringgeschätzten Geschenken in unserer westlichen Überflussgesellschaft zu reduzieren. 

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen schon jetzt eine besinnliche und stressfreie Vorweihnachtszeit und stehe Ihnen auch gerne für Tipps und Anregungen zu den obigen „Weihnachtspenden“ zur Verfügung… 

                                                                                                           … denn die Ziege meines Bruders steht in Burundi!