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SONSTIGE UNTERNEHMENSBERICHTE | Umfang der Prüfung

Im Zusammenhang mit der am 20. Juni 2022 beschlossenen Stellungnahme über „Prüfung sonstiger Unternehmensberichte“ (KFS/PE 32) möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Tätigkeit des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Prüfung von sonstigen Unternehmensberichten geben. Bestimmte Unternehmen sind im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahres- und Konzernabschlusses verpflichtet zusätzlich zum Lagebericht noch weitere Berichte zu erstellen und zu veröffentlichen. Nachfolgend werden in aller Kürze die wichtigsten sonstigen Unternehmensberichte dargestellt:

Vergütungsbericht 

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft müssen gemäß § 78c Abs. 1 AktG für das letzte Geschäftsjahr einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht erstellen und in der Hauptversammlung zur Abstimmung vorlegen. Dieser Vergütungsbericht ist ab dem 21. Tag der Hauptversammlung auf der Internetseite, die im Firmenbuch eingetragen wurde, zu veröffentlichen. Der Vergütungsbericht muss zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein. 

Der Umfang der Prüfung des Abschlussprüfers besteht darin, ob die von Vorstand und Aufsichtsrat erstellten Vergütungsberichte zehn Jahre nach der jeweiligen Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite des Unternehmens kostenfrei öffentlich zugänglich sind. 

Da die Hauptversammlung zum abgelaufenen Geschäftsjahr nach der Beendigung der Abschlussprüfung stattfindet, umfasst die Prüfung durch den Abschlussprüfer die ordnungsgemäße Veröffentlichung der Vergütungsberichte für die dem abgelaufenen Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahre. Zu diesem Zweck ist es ausreichend, wenn der Abschlussprüfer zu einem Zeitpunkt während der Abschlussprüfung überprüft, ob die Vergütungsberichte ordnungsgemäß veröffentlicht wurden. Die Vollständigkeit, Richtigkeit, die angemessene Darstellung sowie ob personenbezogenen Daten enthalten sind, sind durch den Abschlussprüfer nicht zu überprüfen. 

Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Prüfungsbericht gemäß § 273 Abs. 1 UGB zu berichten.
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Gesonderter nichtfinanzieller Bericht

Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften gemäß § 243b Abs 1 UGB (ds große Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmern) haben gemäß § 243b Abs. 6 UGB einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht aufzustellen, wenn sie keine nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht aufnehmen. Dieser Bericht muss von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden, den Mitgliedern des Aufsichtsrats zu Prüfung vorgelegt und gemeinsam mit dem Lagebericht nach § 277 UGB offengelegt werden. 

Der Abschlussprüfer hat in diesem Rahmen eine Aufstellungsprüfung vorzunehmen. Das bedeutet im Rahmen der Abschlussprüfung ist festzustellen, ob ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht aufgestellt wurde, der den formellen Anforderungen entspricht und formell vollständig ist. 

Die Prüfung der materiellen Vollständigkeit und Richtigkeit, der angemessenen Darstellung und der Ordnungsgemäßen Offenlegung des Berichts ist nicht erforderlich. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Aufstellungsprüfung im Prüfungsbericht gemäß § 273 Abs. 1 UGB festzuhalten.
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Corporate Governance-Bericht

​​​​​​​Die gesetzlichen Vertreter von Aktiengesellschaften gemäß § 243c Abs. 1 UGB (ds im Wesentlichen Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG zugelassen sind) müssen innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Corporate Governance-Bericht aufstellen, unterzeichnen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats zur Prüfung vorlegen. Der Corporate Governance-Bericht ist anschließend gemäß § 277 UGB beim Firmenbuch offenzulegen. 

Wie beim gesonderten nichtfinanziellen Bericht hat auch hier der Abschlussprüfer eine Aufstellungsprüfung im Rahmen der Abschlussprüfung vorzunehmen. Es wird geprüft, ob der Corporate Governance-Bericht den formellen Anforderungen entspricht und ob dieser formell vollständig ist. Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die geforderten Angaben grundsätzlich gemacht wurden.

Die Prüfung der materiellen Vollständigkeit und Richtigkeit, der angemessenen Darstellung und der ordnungsgemäßen Offenlegung des Berichts ist nicht erforderlich. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Aufstellungsprüfung im Prüfungsbericht gemäß § 273 Abs. 1 UGB festzuhalten.

 

Bericht über Zahlungen an staatlichen Stellen

Die gesetzlichen Vertreter von großen Gesellschaften gemäß § 221 Abs 3 iVm Abs 4 und 4a UGB und von Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, müssen innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäß § 243d UGB erstellen, unterzeichnen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats zur Prüfung vorlegen sowie diesen Bericht nach § 277 UGB offenlegen, sofern diese Zahlungen nicht in einem konsolidierten Bericht des Mutterunternehmens enthalten sind. 

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschlussprüfer, Prüfungshandlungen zum Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen vorzunehmen.
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Jahresfinanzbericht

Der Jahresfinanzbericht (Jahres- und ggf. Konzernabschluss, Lagebericht und ggf. Konzernlagebericht, zugehörige Bestätigungsvermerke und der „Bilanzeid“ der gesetzlichen Vertreter) muss spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Emittenten (§ 1 Z 8 BörseG 2018) veröffentlicht werden. Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Jahresfinanzbericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Bericht muss entsprechend der ESEF-VO (European Single Electronic Format) veröffentlicht werden.

In Österreich existiert keine gesetzliche Bestimmung über Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung zum Jahresfinanzbericht. Die Europäische Kommission hält an ihrer Auffassung fest, dass der Abschlussprüfer auch die Einhaltung der ESEF -VO überprüft und empfiehlt somit Österreich als Mitgliedsstaat die nationalen Vorschriften anzupassen. 
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Ertragssteuerinformationsbericht 

Gemäß Richtline (EU) 2021/2101 müssen bestimmte Mutterunternehmen, ds unverbundene Unternehmen und Zweigniederlassungen, ab dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnt, einen Ertragsteuerinformationsbericht erstellen. Dieser Bericht muss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht und zugänglich gemacht werden. 

Der Abschlussprüfer muss im Bestätigungsvermerk angeben, ob das geprüfte Unternehmen für das der Prüfung vorangegangene Geschäftsjahr verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und ggf. ob der Bericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt wurde. 

Eine Umsetzung dieser Richtlinie im UGB ist noch nicht erfolgt. (Frist 22. Juni 2023)
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FAZIT

Aus den obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass zusätzlich zum Lagebericht noch etliche weitere sonstige Unternehmensberichte zu erstellen sind und deren Erstellung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, durch eine Aufstellungsprüfung sicherzustellen, dass diese sonstigen Unternehmensberichte ordnungsgemäß erstellt wurden. Für einige Berichte ist derzeit noch keine Prüfung erforderlich bzw mangelt es an nationalen Vorschriften. 

Die Stellungnahme ist anwendbar auf sonstige Unternehmensberichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2022 enden.

Sollten Sie noch weitere Fragen hinsichtlich der Erstellung der sonstigen Unternehmensberichte bzw. dessen Prüfungsumfang durch den Abschlussprüfer haben, stehen Ihnen die VerfasserInnen sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Audit“​​​​​​​ gerne zur Verfügung!