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STEUERNACHZAHLUNGEN | Finanzstrafverfahren nach Betriebsprüfung?

Das Risiko eines Finanzstrafverfahrens zu vermeiden, ist unsere oberste Prämisse bei der Beratung. Dieses Risiko rechtzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln, wird immer wichtiger. Bei BP-Nachzahlungen von bis zu 33.000 EUR kann sich der Steuerpflichtige uU auch freikaufen.

Steuernachzahlungen sind häufig die Folge von Betriebsprüfungen. Darüber hinaus kann es auch zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen. Durch die freiwillige Erhöhung der Nachzahlung um 10 % kann man sich uU vom Risiko eines Strafverfahrens "freikaufen", soferne die Nachzahlungen aus der BP insgesamt 33.000 EUR nicht übersteigen.

Hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch?

Nein. Diese Regelung wurde ab 2011 zur Entlastung der Finanzstrafbehörde und zur Entkriminalisierung geringfügiger Verkürzungen eingeführt. Sie ist so konstruiert, dass der Abgabepflichtige zwar keinen Rechtsmittelverzicht erteilen muss. Es steht jedoch im Ermessen der Behörde, ob sie die Anwendung zulässt. Dieses Ermessen ist objektiv auszuüben. Näheres dazu in unserem NL-Beitrag vom 18.10.2010: "AB 2011 | Strafaufhebung in besonderen Fällen".

Wie ist die Freigrenze von 33.000 EUR anzuwenden?

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.3.2013, 2012/16/0059, nunmehr entschieden, dass die 33.000 EUR-Grenze des § 30a Finanzstrafgesetz eine starre Grenze ist und hiefür ausschließlich jener Betrag maßgeblich ist, der unmittelbar nach Abschluss der Betriebsprüfung als Nachforderung festgesetzt wurde.

Eine Herabminderung der Nachforderung durch eine stattgebende Berufung hat keinen Einfluss mehr auf die Nichtanwendbarkeit des Verkürzungszuschlages, selbst wenn die zunächst überhöhte Vorschreibung auf Rechen- oder sonstigen Fehlern beruhte.

Im konkreten Anlassfall hatte die Betriebsprüfung zu einer Abgabennachforderung von zunächst 33.080 EUR geführt. Weil darin auch unrichtige Prüfungsfeststellungen enthalten waren, hat sich die Nachforderung im Rechtsmittelverfahren letztlich auf 32.075 EUR reduziert. Obwohl somit lediglich amtswegige Fehler zum vorübergehenden Überschreiten der Grenze von 33.000 EUR führten, wurde dem Steuerpflichtigen das Freikaufen vom Strafverfahren dennoch versagt.

Was bedeutet dies für den Steuerpflichtigen?

Nach Meinung des Höchstgerichts liege das Motiv des Gesetzgebers in der zeitnahen Herstellung einer eindeutigen Rechtslage und es sei daher allein jener Betrag ausschlaggebend, der unmittelbar nach Abschluss der Betriebsprüfung erstmöglich als Nachforderung festgesetzt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof legt damit dieses Instrument noch stärker in die Hand der Betriebsprüfer. Dem Steuerpflichtigen wird damit faktisch ein verschärfter Einigungszwang auferlegt.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Einschätzung, ob mit Prüfungsfeststellungen auch finanzstrafrechtliche Risiken einhergehen und wie ggfs eine Einigung mit der BP zweckmäßigerweise erfolgen kann.