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STEUERREFORM | Was nun wirklich kommen wird!

Herzstück der laut Regierung größten Steuerreform der 2. Republik wird eine für alle Einkommensteuerzahler positiv spürbare Änderung des ESt-Tarifs sein. Erfahren Sie hier aber auch, welche weiteren Maßnahmen geplant sind und – vor allem – durch welche neuen Belastungen diese Steuerreform finanziert werden soll!

Aushängeschild der Mitte März verkündeten Steuerreformüberlegungen ist die (freilich längst überfällige) „Abflachung“ des progressiven Einkommensteuertarifs, wobei ab 2016 insb. eine Senkung des Eingangssteuersatzes auf 25 % für Jahreseinkommen zwischen 11.000 EUR und 18.000 EUR kommen wird (statt derzeit 36,5 %).

ESt-Tarifreform

Weiters werden Einkommen über 18.000 EUR künftig mit 35 % (dzt ebenfalls 36,5 %), über 31.000 EUR mit 42 % (dzt 43,2 %) und über 60.000 EUR mit 48 % (dzt bereits 50 %) besteuert. Zudem sind zwei neue Tarifstufen vorgesehen, nämlich die Besteuerung von Einkommen über 60.000 bis 90.000 EUR mit 50 % sowie für Jahreseinkommen über 1 Mio EUR mit 55 %. Die letztgenannte neue Tarifstufe für Spitzenverdiener soll zunächst auf fünf Jahre befristet werden und die Mehreinnahmen daraus in einen „Österreichfonds“ fließen, mit Zweckwidmung insb. für Forschung und Bildung. Dieser offenbare Kompromiß hinsichtlich der vieldiskutierten „Reichensteuer“ erscheint zwar vom betroffenen Personenkreis her nicht wirklich ergiebig, ermöglicht allerdings die Erhöhung der KESt auf 27,5 % (siehe dazu später), zumal diese lt Verfassungsgesetz max. 50 % des ESt-Spitzensteuersatzes betragen darf.

Auch Absetz- und Freibeträge sollen erhöht werden: Kombinierter Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag künftig 400 EUR (dzt 345 EUR), Kinderfreibetrag 440 EUR (dzt 220 EUR); Erhöhung des Pendlerzuschlages für Geringverdiener.

Erhöhungen sind auch bei der sog. „Negativsteuer“ vorgesehen, wobei diese Rückzahlung von SV-Beiträgen an aktive Niedrigverdiener unterhalb der ESt-Pflicht max. 400 EUR (dzt 110 EUR) betragen und künftig auch für Pensionisten (max. 110 EUR) gewährt werden soll.

Demgegenüber sollen die sog. „Topf-Sonderausgaben“ (dzt beschränkte Absetzbarkeit für Wohnraum und Altersversorgung) abgeschafft werden.

Sonstige Verbesserungen und Entlastungen

Als weitere positive Vorhaben, mit denen man die „Wirtschaft ankurbeln“ will, werden genannt: Erhöhung der Forschungsprämie auf 12 % (dzt 10 %), Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung auf 3.000 EUR (dzt 1.460 EUR), Zuzugsbegünstigung für ausländische Wissenschaftler und Forscher, KMU-Finanzierungspaket und „Crowdfunding“. Noch unkonkreter ist die stufenweise Senkung der Lohnnebenkosten, insb. FLAF-Beiträge (ab 2018, vorbehaltlich budgetärer Deckung).

Steuererhöhungen für Immobilien

Das war’s aber dann auch schon mit den Steuerentlastungen der geplanten Reform, zumal die übrigen Maßnahmen die sog. „Gegenfinanzierung“ betreffen, also zu künftigen Mehreinnahmen des Staates führen sollen, wovon insbesondere auch die Unternehmensbesteuerung entsprechend betroffen ist. Im Liegenschaftsbereich sind gleich mehrere Verschärfungen angedacht:

Die Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) für Liegenschaftsverkäufe soll auf 30 % erhöht werden (dzt 25 %), außerdem kommt es zu Erhöhungen der Bemessungsgrundlage (kein Inflationsabschlag mehr!).

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) für unentgeltliche Übertragungen, insb. im Familienverband, soll künftig auf Basis der Verkehrswerte berechnet werden (dzt 3-facher Einheitswert), außerdem ist ein Stufentarif vorgesehen (0,5 % für Verkehrswert bis 250.000 EUR, 2 % bis 400.000 EUR, darüber 3,5 %). Bei der Land- und Forstwirtschaft sollen hingegen auch weiterhin die (neuen) einfachen Einheitswerte der GrESt zugrunde gelegt werden. Für Immobilien im Rahmen von Unternehmensübertragungen soll der Freibetrag auf 900.000 EUR erhöht werden (dzt 365.000 EUR), im Tourismusbereich wird noch nach Lösungen zur Vermeidung von Härtefällen gesucht. Diese neuerliche GrESt-Novellierung nach relativ kurzer Zeit (vgl zu den vorangegangenen Änderungen unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 15.4.2014: „GRUNDERWERBSTEUER – Gewinner und Verlierer der Gesetzesreparatur“) dürfte als Kompromißlösung anstelle einer generellen Erbschafts- und Schenkungssteuer anzusehen sein, sodass letztere - wenigstens bis auf weiteres - vom Tisch sein sollte (vgl auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 12.2.2015: „STEUERREFORM – Erbschafts- und Schenkungssteuer neu?“).

Für Gebäudeabschreibungen ist ein einheitlicher nutzungsunabhängiger AfA-Satz von 2,5 %, auch für Vermietung und Verpachtung, angedacht, weiters eine verlängerte Absetzung von Instandsetzungsaufwendungen sowie eine Erhöhung des (nicht absetzbaren) Grundanteils.

Hinsichtlich der Grundsteuern, deren Erhöhung auch seitens der Steuerreformkommission befürwortet worden war, bekennt sich die Bundesregierung lediglich dazu, im Rahmen der Finanzausgleichsgespräche mit den Ländern und Gemeinden „eine etwaige Neuregelung zu thematisieren“.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer (KESt) soll generell auf 27,5 % erhöht werden (somit 50 % des neuen Spitzensteuersatzes von 55 %, siehe oben). Die erhöhte KESt betrifft insbesondere Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, wohl aber auch Zuwendungen aus Privatstiftungen und Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen (?). Für Zinserträge aus Sparbüchern und Girokonten bei Kreditinstituten soll hingegen weiterhin der aktuelle KESt-Satz von 25 % bleiben. Die Verfassungskonformität dieser künftigen Differenzierung erscheint fraglich. Außerdem sieht das derzeit geltende Endbesteuerungsgesetz (in Verfassungsrang!) nur einen einheitlichen KESt-Satz vor, sodass es für die geplante Änderung einer Zweidrittelmehrheit im Parlament bedürfen wird.

Änderung der Sachbezugsbesteuerung für Dienstautos

Der monatliche Vorteil aus dem Dienstverhältnis iZm der Privatnutzung von Firmen-PKW soll künftig mit 2 % der Anschaffungskosten (weiterhin gedeckelt mit 48.000 EUR) besteuert werden, sodass der lohnsteuerpflichtige Sachbezug künftig max. 960 EUR beträgt.

Hingegen soll - unter dem Titel „Ökologisierung“ - für Firmen-PKW mit einem CO2-Ausstoß bis zu 120 g/km die bisherige Sachbezugsbesteuerung von 1,5 % bzw max. 720 EUR beibehalten werden. Und eine gänzliche Steuerbefreiung soll es für privatgenutzte Dienstfahrzeuge mit Elektromotor geben.

Erhöhung von Umsatzsteuersätzen

Zu einer OECD-konformen „Anpassung“ der ermäßigten USt-Sätze von 10 % bzw 12 % auf künftig 13 % soll es kommen bei: Beherbergung (erst ab 1.4.2016!); Jugendbetreuung; Bäder, kulturelle Dienstleistungen, Museen, Filmvorführungen, Tiergärten etc; Luftverkehr; lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, Futtermittel, Holz etc; Ab Hof-Verkauf von Wein;

Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug

Unter diesem Titel ist ein ganzes Bündel von Maßnahmen aufgelistet, wovon sich die Bundesregierung ein Gegenfinanzierungsvolumen von fast zwei Milliarden Euro erhofft. Insbesondere durch

  • Registrierkassenpflicht (gegen Steuerverkürzung bei Bargeschäften): grds Belegerteilungspflicht für jeden Geschäftsfall; gegen Manipulationen technisch gesicherte Registrierkassen verpflichtend bei Nettojahresumsatz ab 15.000 EUR; „Kalte-Hände-Regelung“ (für Maronibrater etc) für Umsatz bis 30.000 EUR; Erleichterungen auch für andere mobile Gruppen wie Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Tierärzte etc (händische Rechnung/Paragon mit anschl. Erfassung in Registrierkasse); weiterhin Ausnahmen für gemeinnützige Vereine (wie bisher „Kassasturz“ für „kleine Vereinsfeste“);
  • Bankauskünfte iZm Abgabenprüfungen: Kontoabfragemöglichkeiten durch BP, wobei Möglichkeit einer Selbstanzeige davon nicht betroffen sein soll; Einführung eines zentralen Kontenregisters oä; Mitteilungspflicht der Banken betr. höhere Kapitalabflüsse (Barabhebungen, Verschiebungen ins Ausland), grds jährlich im Nachhinein (ACHTUNG: erstmalige Mitteilungspflicht in 2016 soll zur Vorbeugung gegen „Abschleicherproblematik“ bereits Zeiträume ab März 2015 (!) erfassen, insoweit also rückwirkend verschärfte Gesetzesänderung geplant!).
  • Bekämpfung von Sozialbetrug: Bekämpfung von Scheinfirmen und Anmeldungskauf; Bekämpfung von Scheinrechnungen (insb. Barzahlungsverbot im Baubereich!); Kampf gegen gewerbsmäßigen Pfusch und Schwarzarbeit (auch im Bereich des privaten Hausbaus!); Missbrauchsbekämpfung bei Krankenstand und E-Card;
  • Weitere Maßnahmen: Eindämmung „Karussellbetrug“ bei USt (generelles „Reverse Charge“ in EU?); Betrugsbekämpfung bei Mineralölsteuer; Kampf gegen USt-Hinterziehung im Versandhandel; Kampf gegen illegale Online-Glücksspiele; technische und personelle Aufrüstung der Finanzverwaltung (IT und Prüfer);

 

Sonstige Maßnahmen (die ebenfalls auch für die Unternehmensbesteuerung relevant sind):

  • Verlustverrechnungsbremsebei Personengesellschaften: Begrenzung von Verlustzuweisungen auf Höhe der Einlagen, darüber hinaus verlustvortragsähnliche Wartetastenverlustregelung (nach deutschem Vorbild des § 15a dEStG), wobei insb. auch noch unklar ist, ob alle „kapitalistischen Personengesellschaften“ (insb. GmbH & Co KG) bzw alle Einkunftsarten betroffen sein werden;
  • Einschränkungen bei Einlagenrückgewähr“: Die dzt (erlassmäßigen) „Wahlrechte“ zwischen Gewinnausschüttungen (idR KESt-Pflicht!) und Einlagenrückzahlungen (Verminderung des Beteiligungsansatzes) sollen zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen beschränkt werden.
  • Streichung Bildungsfreibetrag/-prämie
  • SV-Höchstbeitragsgrundlage: Im Rahmen eines „Solidaritätspakets“ soll ua im Jahr 2016 eine „außerordentliche Erhöhung“ der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von 100 EUR erfolgen (somit auf 4.840 EUR).

Ausblick und Handlungsbedarf

Die voranstehenden Vorhaben zur „Steuerreform 2015/2016“ basieren bis dato erst auf einem zwölfseitigen Papier des Finanzministeriums („Vortrag an den Ministerrat“ vom 17.3.2015). Nach derzeitiger Planung des BMF soll der Ministerialentwurf Anfang Mai 2015 vorliegen und sodann eine mehrwöchige Begutachtungsfrist eingeräumt werden. Die Regierungsvorlage müßte Mitte Juni 2015 beschlossen werden, um den parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess noch vor der Sommerpause, bis Ende Juli 2015, bewerkstelligen zu können. Das Inkrafttreten der meisten Steuerreformmaßnahmen ist dem Vernehmen nach für Anfang 2016 geplant (einzelne bereits bekannte Ausnahmen siehe oben).

In jenen Bereichen, wo eine künftige Verschlechterung droht, sollte freilich überlegt werden, einzelne Maßnahmen ev. noch in der Ära der derzeit günstigeren Rechtslage durchzuführen bzw vorzuziehen (zB KESt-pflichtige Ausschüttungen verfügbarer Bilanzgewinne, Übertragung von Immobilien im Familienverband).

Selbstverständlich werden wir die weitere Entwicklung genau im Auge behalten und Sie auf dem Laufenden halten. Für Rückfragen stehen Ihnen der Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der ICON gerne zur Verfügung.

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