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TSCHECHIEN | Was ist eine Bauleistung im Umsatzsteuerrecht?

Die Frage, ob ein Unternehmer eine „Bauleistung“ erbringt, ist von wesentlicher Bedeutung für die umsatzsteuerlich korrekte Fakturierung. So einfach wie die Abrechnung im Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren ist (Nettorechnung), so schwierig ist doch die eindeutige Abgrenzung, ob eine Bauleistung vorliegt oder nicht. In Tschechien unterstützten bisher ausgewählte Technik-Büros die Unternehmer bei der Klärung dieser Frage mittels unverbindlicher Auskünfte. Nunmehr bietet die lokale Finanzbehörde selbst an, verbindlich festzustellen, ob eine Bauleistung vorliegt. Wir gehen in diesem Beitrag der Frage nach, ob sich eine derartige kostenpflichtige Anfrage lohnt und wie Sie einer Strafzahlung wegen umsatzsteuerlich unkorrekter Fakturierung am besten entgehen. 

Wie wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals berichtet haben, hat das Reverse Charge-Verfahren (Nettoabrechnung infolge Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) insbesondere im tschechischen Umsatzsteuersystem einen besonderen Stellenwert bzw unterliegt dort auch immer wieder Änderungen (vgl in letzter Zeit etwa unsere NL-Beiträge „TSCHECHIEN | Änderung Reverse Charge für Montagelieferungen ab 1.4.2019“ vom 6.5.2019 sowie weiters „TSCHECHIEN | Erweiterung des Reverse Charge für Bauleistungen“ vom 9.6.2017). 

Was ist eine Bauleistung in Tschechien? 

In Art 199 MwStSystRL wird aufgezählt, welche Leistungen als „Bauleistung“  anzusehen sind. Der redliche Unternehmer darf sich jedoch nicht auf diese Auflistung verlassen. Entsprechend Art 199 Abs 2 MwStSystRL liegt es nämlich im Ermessen eines jeden Mitgliedstaates, inwieweit die in der Richtlinie aufgezählten Leistungen auch im eigenen Hoheitsgebiet als Bauleistung zu beurteilen sind. 

Festlegung als Bauleistung in Tschechien 

Wenn ein ausländischer Unternehmer in Tschechien als „Bauleister“ tätig sein will, war er bisher gut beraten, die Dienste eines tschechischen Klassifizierungsbüros in Anspruch zu nehmen. Die Aufgabe dieser Büros war es zu beurteilen, ob eine Leistung, die ein Unternehmer erbringt, eine Bauleistung iSd tschechischen Umsatzsteuerrechts darstellt. Aufgrund der ultimativen Befugnis der Behörde, eine Ermessensentscheidung zu treffen, konnte es aber durchaus passieren, dass seitens der Behörde der unverbindlichen Einschätzung dieser Büros NICHT gefolgt wurde. 

Nunmehr hat die tschechische Finanzbehörde ihr Leistungsspektrum erweitert und führt auf Antrag des Unternehmers selbst eine Prüfung durch, ob der Unternehmer eine Bauleistung in Tschechien erbringt. Die Finanzbehörde bietet hiefür eine verbindliche Auskunft für 10.000 CZK (ds rund 400 EUR) an und räumt sich eine Frist von sechs Monaten bis zur definitiven Entscheidung ein. 

Auswirkungen für die Unternehmer 

Eine verbindliche Auskunft der Steuerbehörde ist grundsätzlich stets ein Gewinn für den Unternehmer, zumal dadurch Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Kosten von umgerechnet 400 EUR sind überschaubar. Allerdings erscheint die Entscheidungsfrist von bis zu sechs Monaten für eine Auskunft, die wohl nicht wirklich zu den komplexesten Fragestellungen zählen dürfte, zumal sich die auskunftserteilende Behörde dabei ja an einem Kriterienkatalog orientiert, doch relativ lange bzw für die Wirtschaftspraxis problematisch. 

Da wohl kein Unternehmer, der in Tschechien eine „Bauleistung“ erbringen will, sein Tätigwerden um bis zu sechs Monate aufschieben wird, bleibt die Fakturierung der Leistung vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde dementsprechend ein Glücksspiel. Und wie bei jedem Glücksspiel, ist auch hier die Verlustmöglichkeit immanent. 

Fakturierung vor der behördlichen Entscheidung? 

Einem Unternehmer, der nicht geduldig auf die getroffene Entscheidung der Behörde warten will oder kann und seine Tätigkeit in Tschechien bereits begonnen hat, stehen für die Rechnungsausstellung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung: 

Die sichere Variante aus Sicht des leistenden Unternehmers wäre es, die Ausgangsrechnung mit 21% tschechischer Umsatzsteuer auszustellen. Soferne die Behörde in weiterer Folge zu der Erkenntnis gelangt, dass keine Bauleistung vorliegt, wäre keine Nachverrechnung der Steuer erforderlich und können bei dieser Vorgangsweise auch keine Säumnisfolgen anfallen. Der Leistungsempfänger hat zu Recht Vorsteuerbeträge geltend gemacht, weder der Leistende noch der Leistungsempfänger tragen ein Risiko.

Wird jedoch seitens der Behörde eine Bauleistung festgestellt, hätte hingegen der Leistungsempfänger diesfalls zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Der leistende Unternehmer kann die Rückzahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger verlangen.

Alternativ könnte seitens des Unternehmers gleich vorweg eine Nettorechnung ausgestellt werden (Anwendung des Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahrens). Bestätigt die Finanzbehörde sodann das Vorliegen einer Bauleistung, so wurde die Leistung ohnehin korrekt fakturiert. Wenn hingegen die endgültige Entscheidung der Behörde negativ ausfällt, sind an die tschechische Staatskasse Verspätungszuschläge von bis zu 15% des Rechnungsbetrages, zuzüglich 21% Umsatzsteuer aufgrund der Nachfakturierung, zu entrichten. Bei dieser Variante trifft somit den Leistungsempfänger kein Steuerrisiko. 

Fazit 

Verbindliche Auskünfte einer Behörde sind im Sinne der Rechtssicherheit stets zu begrüßen, insbesondere wenn sie möglichst rasch erfolgen. Da es sich aber wohl kein Unternehmer leisten will bzw kann, bis zu sechs Monate auf eine Antwort zu warten, muss sich der Unternehmer fragen, wie risikofreudig er denn ist. Eine wesentliche Rolle bei der Entscheidungsfindung dürfte auch der mögliche „Liquiditätsvorteil“ spielen, sofern im Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren abgerechnet wird. Wie immer man das Blatt auch dreht und wendet: Im Falle einer (verspäteten) abweichenden Beurteilung seitens der Abgabenbehörde trifft stets einen der involvierten Unternehmer ein Risiko

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung!