NEWS  |   |  

UMSATZSTEUER | B2C-Liefergeschäfte nach Großbritannien

Auch dem nach Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union bleibt das Vereinigte Königreich weiterhin ein wichtiger Absatzmarkt für viele europäische Unternehmen. Dies gilt sowohl für den zwischenunternehmerischen Markt als auch für das Geschäft mit Privatpersonen (B2C). Mit Ende der Zugehörigkeit Großbritanniens zum EU-Binnenmarkt hat sich allerdings auch das B2C-Geschäft spürbar verkompliziert. Im folgenden Beitrag möchten wir Sie auf potenzielle Fehlerquellen bei B2C-Lieferungen hinweisen und Ihnen wichtige Praxistipps geben, wie Sie unerwünschte Komplikationen bei der Servicierung Ihrer britischen Endkunden vermeiden können.

Bis 31.12.2020 wurden Lieferungen von österreichischen Unternehmern an britische Privatpersonen (Endverbraucher) nach den Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Versandhandel besteuert. Unternehmer, welche die Lieferschwelle für Lieferungen nach Großbritannien (70.000 GBP) nicht überschritten hatten, konnten bis dahin mit österreichischer Umsatzsteuer abrechnen und mussten sich nicht um umsatzsteuerliche Compliance-Formalitäten in Großbritannien kümmern. Hingegen mußten Unternehmer, die bereits vor dem Austritt Großbritanniens aus der EU die Lieferschwelle überschritten hatten, bereits mit britischer Umsatzsteuer an ihre Endkunden abrechnen und auch die britischen Meldeverpflichtungen einhalten.

Umsatzsteuerliche Abwicklung der B2C-Liefergeschäfte seit 1.1.2021

Seit 1.1.2021 handelt es sich bei Lieferungen von Österreich nach Großbritannien um Ausfuhrlieferungen in ein Drittland, welche bei Erfüllung des buchmäßigen Nachweises sowie eines Ausfuhrnachweises im Abgangsland umsatzsteuerfrei sind. Korrespondierend zur steuerfreien Ausfuhr bewirken die britischen Privatpersonen nunmehr Einfuhren in Großbritannien. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die Endabnehmer grundsätzlich auch um die Einfuhrumsatzsteuer sowie um die Zollabwicklung kümmern müssten. Der damit verbundene administrative Aufwand würde aber faktisch wie eine „Absatzbremse“ wirken, zumal Privatpersonen ihre Einkäufe so unkompliziert wie möglich abwickeln möchten. Aus diesem Grund werden Lieferungen im B2C-Bereich überwiegend „verzollt und versteuert“ (Lieferklausel „DDP“) durchgeführt.

Lieferung „verzollt und versteuert“ (DDP)

Liefern Unternehmen „verzollt und versteuert“ (Delivered Duty Paid – DDP), verlagert sich der Lieferort in Anlehnung an § 3 Abs. 9 UStG bzw in sinngemäßer Anwendung des Art. 32 RL 2006/112/EG grundsätzlich in das Bestimmungsland Großbritannien. Nach dieser Logik sind die Lieferungen im Abgangsland (Österreich oder anderer EU-Mitgliedstaat) grundsätzlich nicht steuerbar. Dies hätte zur Folge, dass mangels steuerbarer Inlandslieferung ein förmlicher Ausfuhrnachweis sowie ein Buchnachweis nicht erforderlich sind, da keine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird. Damit allerdings in Österreich ein nicht meldepflichtiges unternehmensinternes Verbringen von Gegenständen in ein Drittland argumentiert werden kann, muss anhand der tatsächlichen Einfuhrabwicklung die Verfügungsmacht an den Gegenständen im Rahmen der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in Großbritannien nachvollziehbar sein. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Gegenstände vor Auslieferung an die privaten Endkunden in einem Lager einen „Zwischenstopp“ einlegen. Bei Direktverkäufen ist in aller Regel auch ein Verkaufsgeschäft aus Österreich zumindest für Meldezwecke anzunehmen und entsprechend zu erklären und auch nachzuweisen.

Ungeachtet der Meldeverpflichtung in Österreich hat das liefernde Unternehmen selbst die Einfuhr im Bestimmungsland zu verantworten und kümmert sich demnach um die Zollabwicklung und fakturiert an den Endkunden eine steuerpflichtige Inlandslieferung im Bestimmungsland Großbritannien. Dieser Verkauf ist im Normalfall mit dem Regelsteuersatz iHv 20 % britischer Umsatzsteuer abzurechnen.

Sonderregelung für Kleinstsendungen bis 135 GBP

Das HMRC (britische Finanzbehörde) hat die Regelungen für die Einfuhrumsätze an Privatpersonen mit 1.1.2021 geändert. Hier ist zwischen Importen mit einem Wert von bis zu 135 GBP und Importen mit einem Wert von mehr als 135 GBP zu unterscheiden.

Bei der maßgeblichen Wertgrenze von 135 GBP handelt es sich um den Nettoverkaufspreis der Waren ohne Umsatzsteuer. NICHT miteinzurechnen sind Transport- und Versicherungskosten sowie sonstige Steuern und Abgaben. Weiters ist zu beachten, dass sich der Wert von 135 GBP auf die gesamte Sendung bezieht und nicht etwa auf einzelne in einer Sendung enthaltenen Waren.

Beträgt demnach der Wert einer Sendung bis zu 135 GBP, so liegt eine in Großbritannien steuerbare und steuerpflichtige Inlandslieferung vor, die zzgl. 20 % britischer Umsatzsteuer zu verrechnen ist. Der Unterschied zur „verzollten und versteuerten“ Lieferung liegt darin, dass keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt. Ausländische Unternehmen, die Waren mit einem Lieferwert von bis zu 135 GBP an Privatpersonen in Großbritannien verkaufen, müssen sich somit für umsatzsteuerliche Zwecke in Großbritannien registrieren lassen und die Umsatzsteuer für den steuerpflichtigen Inlandsverkauf an das britische Finanzamt abführen. Zollformalitäten sind grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen, jedoch fallen für Sendungen mit einem Wert bis zu 135 GBP tatsächlich keine Zölle an.

Beträgt der Wert der Sendung hingegen mehr als 135 GBP, kommen die obigen regulären Bestimmungen zur Anwendung. Liefert das Unternehmen „verzollt und versteuert“, verlagert sich der Lieferort nach Großbritannien. Seitens des liefernden Unternehmens fällt Einfuhrumsatzsteuer an und sind auch Zollformalitäten zu berücksichtigen.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich, sofern die Verkäufe mit einem Wert von bis zu 135 GBP über sog. „Online Market Places“ (kurz „OMP“) abgewickelt werden. Für derartige Fälle wird fingiert, dass der OMP selbst eine Inlandslieferung an den britischen Endkunden tätigt. Diese Sonderregelung ist daher vergleichbar mit der Einfuhrversandhandelsregelung und der neuen Reihengeschäftsfiktion bei Einbindung einer Plattform iSd Art. 14a Abs. 2 RL 2006/112/EG, die in der EU ab dem 1.7.2021 zur Anwendung kommt (siehe dazu unseren NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | e-commerce - Reihengeschäftsfiktion für Plattformen​​​​​​​“ vom 21.5.2021).

Abwicklung Einfuhr und Zollformalitäten

In Großbritannien kann die Zollanmeldung nur von in Großbritannien ansässigen Unternehmen vorgenommen werden, weshalb ausländische Unternehmen idR einen ansässigen Zolldienstleister in indirekter Vertretung bestellen müssen. Diese indirekte Vertretung ist naturgemäß mit erhöhten Kosten verbunden. Die Einfuhrumsatzsteuer kann im Zuge der laufenden Meldungen als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dafür ist es allerdings erforderlich, dass sich das leistende Unternehmen in der Zollanmeldung selbst als Empfänger der Waren anführt. Dazu ist jedenfalls eine korrekte britische EORI-Nummer sowie die Adresse des leistenden Unternehmens anzuführen.

Nähere Details zur Einfuhr- und Zollabwicklung finden Sie bereits in unseren folgenden NL-Beiträgen:

Konsequenzen und Tipps für die Praxis

Waren Unternehmen vor dem 31.12.2020 mangels Überschreitens der Lieferschwelle nach Großbritannien nicht zur Einhaltung britischer Compliance-Bestimmungen verpflichtet, so ist dies nunmehr kaum noch vermeidbar, zumal die Endabnehmer regelmäßig nicht mit den Formalitäten der Einfuhr- und Zollabwicklung belastet werden sollen. Wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung einer umsatzsteuerlichen Registrierung sowie einer britischen EORI-Nummer benötigen, können Sie sich natürlich gerne an uns wenden.

Aber auch Unternehmen, die auf Grund des Überschreitens der Lieferschwelle nach Großbritannien bereits vor dem BREXIT die britische Umsatzsteuer-Compliance einzuhalten hatten, sind aufgerufen, ihre bestehenden Prozesse zu überprüfen. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf folgende Bereiche zu werfen:

Es gilt die Schwelle für B2C-Kleinstsendungen im Blick zu behalten. Sendungen mit einem Wert bis zu 135 GBP unterliegen in Großbritannien keiner Einfuhrumsatzsteuer. Stellen Sie durch die Eintaktung entsprechender Prozessabläufe sicher, dass diese Sendungen abweichend von den allgemeinen Regelungen behandelt werden.

Damit die Einfuhrumsatzsteuer nicht zum Kostenfaktor wird, ist jedenfalls zu beachten, dass sich das leistende Unternehmen selbst als Empfänger in der Zollanmeldung anführt. Dabei ist eine korrekte britische EORI-Nummer sowie die Adresse des leistenden Unternehmens anzuführen. In der Praxis zeigt sich, dass diese Vorgehensweise unbedingt genau einzuhalten ist, da es andernfalls zu Fehlern in der Zustellung von EUSt-Bescheiden kommen kann, was folglich dazu führt, dass die EUSt nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

FAZIT

Im Sinne einer kundenorientierten Abwicklung von B2C-Lieferungen nach Großbritannien kommen europäische Unternehmer kaum mehr umhin, sich selbst um umsatzsteuerrechtlichen Compliance-Formalitäten in Großbritannien zu kümmern. Gerne können wir Ihnen bei einer etwaigen umsatzsteuerlichen Registrierung, Beantragung einer britischen EORI-Nummer sowie bei der laufenden Abwicklung in Großbritannien unsere Hilfe anbieten. Stellen Sie jedenfalls im Rahmen Ihres internen Kontrollsystems sicher, dass B2C-Sendungen nach Großbritannien je nachdem, ob der Schwellenwert von 135 GBP überschritten wird oder nicht, entsprechend den jeweils geltenden neuen zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen in Großbritannien gemeldet und fakturiert werden.  

Für Rückfragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Indirect Tax & Customs"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!