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UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende

Panholzer Maximilian  |  Presslmayer Elisabeth

Alle Jahre wieder … sind zum Ende eines Wirtschaftsjahres wichtige steuerliche Überlegungen anzustellen. In diesem Sinne informieren wir Sie an dieser Stelle auch heuer wieder darüber, worauf Sie dabei besonders achten sollten.

Nicht nur die umfangreichen steuerrechtlichen Vorschriften bzw deren laufende Änderungen - zuletzt durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020 – BGBl I 91/2019) sowie Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020 – BGBl I 103/2019) -, sondern auch eine Vielzahl von Rechnungslegungsvorschriften haben Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis und sollten im Zusammenhang mit steuerlichen Optimierungsüberlegungen genau bedacht werden. Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die in diesem Sinne zum Jahresende 2019 zu beachtenden Regelungen geben (und auch auf diverse vorangegangene Newsletter-Beiträge hinweisen, worin detailliertere Informationen zu einzelnen Themen nachzulesen sind): 

Allgemeine Hinweise für die Steuerbilanz 

Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw. Verlustes des Wirtschaftsjahres primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw. in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB im Bereich der Rückstellungen, Abschreibungsdauern für Gebäude und Kfz ua). Demgegenüber haben sog. § 4/1-Ermittler lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. 

Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch iZm einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verrechnung von Verlustvorträgen aus Vorjahren), wobei (seit der Veranlagung 2016) auch Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unbeschränkt vortragsfähig sind. 

Für Mitunternehmerschaften ist - soweit deren Gesellschafter natürliche Personen (nicht Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (mit beschränkter Haftung und ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb. also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter) - zu beachten, dass deren Verlustanteile seit 2016 nicht mehr sofort und in voller Höhe mit anderen Einkünften verrechenbar sind, sondern – soweit durch eine Verlustanteilszuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde – lediglich als „Wartetastenverluste“ wirken und nur mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen bzw tatsächlichen Haftungsinanspruchnahmen verrechnet werden können (§ 23a EStG).

Hinweise für alle Unternehmen 

Timing für Betriebseinnahmen und –ausgaben 

Bilanzierer haben beim Vorziehen von Aufwendungen bzw dem Hinausschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte ebenfalls steuern, wobei hier aber zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die etwa 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören (eingeschränktes Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG). 

Gebäudeabschreibungen im Betriebsvermögen 

§ 8 Abs 1 EStG sieht seit 2016 grundsätzlich nur noch drei steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor, insoweit im Einzelfall keine andere Nutzungsdauer (durch ein Gutachten) nachgewiesen wird. Im betrieblichen Bereich sind dies 

  • bis zu 2,5 % für Betriebsgebäude
  • bis zu 1,5 % für Gebäude, welche Wohnzwecken dienen und
  • 4 % für Gebäude in Leichtbauweise. 

Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG 

Ungeachtet dessen, dass in der UGB-Bilanz keine „unversteuerten Rücklagen“ mehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). 

Insofern Sie unversteuerte Rücklagen aus Vorjahren steuerlich weiterlaufen lassen bzw nicht bereits im Zuge der Umstellung auf RÄG 2014 vorzeitig versteuert haben, ist ein entsprechender Rücklagenspiegel den Beilagen zur Steuererklärung anzufügen und hinreichend zu dokumentieren, dass Sie vom steuerlichen Fortführungswahlrecht iSd. § 134b Z 271 EStG Gebrauch gemacht haben (vgl dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag  „BILANZIERUNG | Die unversteuerten Rücklagen nach dem RÄG 2014“ vom 14.3.2017). 

Geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG 

Für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2020  wurde die Anschaffungs- bzw Herstellungskostenobergrenze für steuerlich sofort als Betriebsausgaben geltend zu machende abnutzbare Anlagengüter (sog. „geringwertige Wirtschaftsgüter“ gemäß § 13 EStG idF StRefG 2020) von bisher 400 EUR auf 800 EUR verdoppelt. Demgemäß sollte der Anschaffungszeitpunkt derartiger Wirtschaftsgüter um den Jahreswechsel ggfs genau geplant werden. Die Sofortabschreibung solcher Anlagegüter im Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr ist grundsätzlich auch unternehmensrechtlich zulässig (§ 204 Abs 1a UGB idF RÄG 2014). 

Generelle Zuschreibungspflicht nach Unternehmens- und Steuerrecht 

Gemäß § 208 Abs 1 UGB idF RÄG 2014 ist eine generelle Zuschreibungspflicht nach erfolgter Wertaufholung für alle in Vorperioden abgewertete Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens (ausgenommen Geschäfts- bzw Firmenwert) angeordnet, die aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bestimmungen auch im steuerlichen Ergebnis ihren Niederschlag findet (§ 6 Z 13 EStG). 

Insofern derartige Wertaufholungen die Nachholung für Vorjahre anlässlich der erstmaligen Anwendung des RÄG 2014 betrafen und daher in der UGB-Bilanz unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen wurden (gemäß § 906 Abs 32 UGB) und/oder als steuerliche „Zuschreibungsrücklage“ definiert wurden (gemäß § 124b Z 270 EStG), ist in den Folgejahren die teilweise oder vollständig gebotene Auflösung zu prüfen (vgl dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Zuschreibung und Steuerstundung nach RÄG 2014“ vom 16.4.2017). 

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde § 6 Z 13 EStG – mit Wirkung für Umgründungsvorgänge ab 1.5.2019 - um eine steuerliche lex specialis wie folgt ergänzt: „Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Wertaufholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.“ Diese neue Vorschrift zielt insbesondere auf zuvor abgewertete und sodann im Umgründungswege übertragene Beteiligungen ab, wofür steuerlich nicht mehr auf den niedrigeren beizulegenden Wert als neue unternehmensrechtliche Anschaffungskosten bzw Zuschreibungsobergrenze abzustellen ist, sondern ggfs bis zu den historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zugeschrieben werden muss (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „BETEILIGUNGEN | Zuschreibung künftig auch nach Umgründungen!“ vom 21.9.2019).

Langfristige Rückstellungen 

Insbesondere im Bereich der Rückstellungen bestehen erhebliche Unterschiede bei der Berechnung nach Unternehmensrecht (§ 211 UGB) und für das Steuerrecht (§§ 9 und 14 EStG). 

Bereits mit dem AbgÄG 2014 wurde für ab 1.7.2014 beginnende Wirtschaftsjahre hinsichtlich der langfristigen Rückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit von über 12 Monaten in § 9 Abs 5 EStG eine steuerrechtliche Abzinsung von 3,5 % pa auf den Teilwert normiert. Im Detail dürfen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „BILANZSTEUERRECHT | Langfristige Rückstellungen ab 1.7.2014“ vom 17.12.2014 verweisen. Außerdem bieten wir Ihnen gerne unser diesbezügliches ICON-Berechnungstool kostenlos an. 

In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass nach Meinung der Finanzverwaltung seit der Veranlagung 2015 eine Abzinsung auch für langfristige Verbindlichkeiten sinngemäß anzuwenden sei. Da diese umstrittene Rechtsansicht auch in die Einkommensteuerrichtlinien Eingang gefunden hat (Rz 3309c EStR), sollte eine davon abweichende Vorgangsweise in der Steuererklärung jedenfalls hinreichend offengelegt werden. 

Sozialkapitalrückstellungen 

Bei der nach Unternehmensrecht grundsätzlich versicherungsmathematischen Berechnung der Sozialkapitalrückstellungen (Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder) für den Jahresabschluss sind die im Vorjahr veröffentlichten neuen Sterbetafeln („AVÖ 2018-P“) zu berücksichtigen und ist auch der Rechnungszinssatz neuerlich an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Bei Anwendung der neuen Sterbetafeln ist angesichts der im Laufe der letzten Jahre wiederum gestiegenen Lebenserwartung eine deutliche Erhöhung der Pensionsrückstellungen und weiters auch der Jubelgeldrückstellungen zu erwarten, während der Nachholeffekt bei den Abfertigungsrückstellungen wesentlich geringer ausfallen dürfte. Nach der sog. „Override-Verordnung“ (kundgemacht am 16.11.2018 in BGBl II Nr. 283/2018) ist gemäß § 222 Abs 3 iVm § 211 UGB – im Sinne eines „true and fair view“ – für die unternehmensrechtliche Bilanzierung ggfs eine gleichmäßige Verteilung der biometriebedingten Nachholung von Rückstellungsdotierungen für Pensionen und Jubiläumsgelder über längstens fünf Jahre vorgesehen. Die Verordnung ist am 20.11.2018 in Kraft getreten (vgl dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Änderungen für Personalrückstellungen 2018“ vom 11.10.2018). 

Aufgrund des „Anti Gold-Plating-Gesetz 2019“ (BGBl I Nr. 46/2019), mit dem diverse Rechnungslegungsvorschriften wieder vereinfacht wurden, dürfen für Geschäftsjahre beginnend ab 1.1.2019 die Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen in der UGB-Bilanz wieder finanzmathematisch berechnet werden, soferne dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen (siehe dazu auch unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Erleichterungen durch das Anti-Gold-Plating-Gesetz“ vom 20.10.2019). 

Demgegenüber haben die steuerlichen Rückstellungsberechnungen nach den eigenen Regelungen gemäß § 14 EStG zu erfolgen. Die aufgrund der neuen Sterbetafeln  gebotene Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen führt zu entsprechenden Erhöhungen der versicherungsmathematisch berechneten Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen, wobei der aus der Umstellung resultierende Unterschiedsbetrag, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen ist (§ 14 Abs 13 EStG). Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehen aber keine Bedenken, die steuerliche Drittelverteilung mit einjähriger Verspätung zu beginnen (Rz 3400c EStR). Soweit die Rückstellungen aktive Arbeitnehmer (aufrechte Dienstverhältnisse) betreffen, wird nach den Richtlinien als alternative Vorgangsweise angeführt, die Auswirkung der Änderung der biometrischen Größen wie eine Neuzusage iS § 14 Abs 6 Z 2 EStG zu behandeln (Rz 3400d bzw Rz 3400g EStR).

Wertpapierdeckung 

Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). Das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. Wird das Deckungserfordernis auch nur vorübergehend nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um einen Strafzuschlag von 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (wobei ein unterjähriges Absinken der Rückstellung berücksichtigt werden darf und für getilgte Wertpapiere eine Ersatzbeschaffung binnen zwei Monaten unschädlich ist). 

Weihnachtsgeschenke für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter 

Hinsichtlich der Möglichkeiten, einerseits seinen Geschäftsfreunden steuerschonend Präsente zukommen zu lassen und andererseits div. steuergewinnmindernde Personal- und Sozialaufwendungen zu tätigen, die bei den Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, dürfen wir auf unseren gesonderten NL-Beitrag „WEIHNACHTSGESCHENKE | Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter“ vom 24.11.2019 verweisen. 

Gewinnfreibetrag 

Den Gewinnfreibetrag (GFB) gemäß § 10 EStG, der als Pendant zu den steuerbegünstigten Sonderzahlungen für Dienstnehmer anzusehen ist, können nur natürliche Personen geltend machen, und er beträgt grundsätzlich bis zu 13 % des steuerlichen Gewinns, jedoch maximal 45.350 EUR (betragliche Staffelung; Gesellschaftern von Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften steht der GFB anteilig zu). Bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR steht der Gewinnfreibetrag automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 3.900 EUR). Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur im Falle bestimmter, im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigter Investitionen zu (investitionsbedingter GFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und bestimmte Wertpapiere). Wird hingegen eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!). 

HINWEIS: Neben oa begünstigten Sachanlagen können auch sämtliche Wertpapiere iS § 14 Abs 7 Z 4 EStG mit mindestens vierjähriger Laufzeit zur Deckung des GFB herangezogen werden. Prüfen Sie daher insbesondere, ob die Anschaffung solcher Wertpapiere noch vor Jahresende zur Optimierung des Freibetrags in Ihrem konkreten Fall, dh auf Basis einer bestmöglichen Gewinnschätzung, Sinn macht. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung von Freibeträgen aus Vorjahren sollte unbedingt die Einhaltung der Besitzfristen bzw. Ersatzbeschaffungsfristen für die begünstigten Anlagegüter beachtet werden! 

Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

Gemäß dem sog. „Welteinkommensprinzip“ können im Ausland erzielte und dort steuerlich (noch) nicht berücksichtigte Verluste aus Betriebsstätten oder Personengesellschaften (zunächst) bei der inländischen Einkommensermittlung angesetzt werden, wobei eine entsprechende „Umrechnung“ nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen hat, der Auslandsverlust jedoch höchstens in Höhe des nach ausländischem Recht ermittelten Betrages im Inland berücksichtigt werden darf (§ 2 Abs 8 Z 3 EStG). 

Im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode sind - ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten - seit der Veranlagung 2015 Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG). 

Steuerprämien und Vergütungen 

  • Forschungsprämie 

Die steuerliche Forschungsförderung in Form der Forschungsprämie gemäß § 108c EStG beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 begonnen haben, 14 % (davor 12 %). Sie ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Forschungsaufwendungen sind zudem auch als steuerliche Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Details zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. Prämienberechnung sowie Beantragung des erforderlichen Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) verweisen wir auf unsere diversen Newsletterbeiträge zu dieser Thematik (vgl zuletzt den NL-Beitrag „FORSCHUNGSPRÄMIE | Aktualisierung in den ESt-Richtlinien“ vom 15.4.2019). 

Zu beachten ist insbesondere auch, dass die Forschungsprämie für Auftragsforschung einer betraglichen Deckelung der Bemessungsgrundlage mit 1.000.000 EUR unterliegt und zudem nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Auftraggeber bis zum Ende seines Wirtschaftsjahres den Auftragnehmer über die Höhe der eigenen Inanspruchnahme informiert (die Nichtbeachtung dieser Regelung kann das Aberkennen der Förderung nach sich ziehen)! 

Der Prämienantrag kann erst nach Ablauf des betr. Wirtschaftsjahres gestellt werden, muss aber jedenfalls vor Rechtskraft des Feststellungs-, Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheides für das jeweilige Jahr beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden!  

  • Energieabgabenvergütung 

Ob nicht nur Produktionsbetriebe sondern auch Dienstleistungsbetriebe nach der mit dem BBG 2011 geänderten Rechtslage, somit ab 1.2.2011, weiterhin Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben haben, war aufgrund der unklaren Rechtslage seit mehreren Jahren strittig. Demgemäß haben viele Dienstleistungsunternehmen auch weiterhin Vergütungsanträge innerhalb der maßgeblichen Fünfjahresfrist gestellt, um ihre Chancen bestmöglich zu wahren und die endgültige Klärung durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte (EuGH und VwGH) abzuwarten. Mit EuGH-Urteil vom 14.11.2019, C-585/17, hat der Europäische Gerichtshof nunmehr die unionsrechtliche Deckung der Einschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe durch das BBG 2011 bejaht, sodass die betroffenen Dienstleistungsunternehmen für Zeiträume ab 1.2.2011 nun doch keine ENAV-Ansprüche mehr haben dürften. Die konkrete Umsetzung dieser topaktuellen EuGH-Vorabentscheidung im anhängigen VwGH-Verfahren (Ro 2016/15/0041) bleibt abzuwarten (siehe dazu auch unseren letzten NL-Beitrag „ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | Doch keine ENAV für Dienstleistungsbetriebe!“ vom 21.11.2019). 

Kammerumlage (KU 1) 

Im Zuge der vorjährigen Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) kam es mit Wirkung ab  1.1.2019 ua zu einer Neuregelung hinsichtlich der Berechnung der Kammerumlagen (KU 1). Während die Umsatzschwelle für die generelle Umlagepflicht unverändert blieb, kam es zu div. Neuerungen bei der Bemessungsgrundlage sowie bei den Hebesätzen (vgl dazu unseren letzten NL-Beitrag „KAMMERUMLAGE | Klarstellung zur neuen KU 1 iZm Firmenfahrzeugen“ vom 10.2.2019). Im Ergebnis werden Unternehmen in der Investitionsphase sowie solche mit höheren Umsätzen ab 2019 weniger KU 1 zu entrichten haben als bisher.  

Aufbewahrungspflicht für Unterlagen 

In Anbetracht der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2012 somit am 31.12.2019. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind aber Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG). 

TIPP: Man darf die Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG). 

Begleitende Kontrolle statt Betriebsprüfung? 

Als Alternative zur nachträglichen Außenprüfung wurde das vormalige Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ mit dem Jahressteuergesetz 2018 nunmehr als „Begleitende Kontrolle“ gesetzlich geregelt (§§ 153a bis 153g BAO). Diese ist Unternehmen, deren Jahresumsatz über 40 Mio EUR beträgt und die bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich seit 1.1.2019 als Alternative zur bisherigen nachträglichen Außenprüfung zugänglich. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist allerdings die Implementierung eines adäquaten Steuerkontrollsystems (SKS), welches von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gutachterlich zu bestätigen ist und deren Umsetzung sicherlich einer gewissen Vorlaufzeit bedarf. 

Hinsichtlich näherer Informationen zu den konkreten Anforderungen an ein Steuerkontrollsystem und die Voraussetzungen für eine künftige „begleitende Kontrolle“ durch die Finanzverwaltung dürfen wir auf unsere div. Newsletter-Beiträge zu dieser Thematik verweisen (zuletzt NL-Beitrag „STEUERKONTROLLSYSTEM | Fachgutachten zur Prüfung des SKS“ vom 11.7.2019). 

Neue Pauschalierung für Kleinunternehmer 

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wird ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eine neue Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmer möglich (§ 17 Abs 3a EStG idF StRefG 2020): Als „Kleinunternehmer“ im Sinne dieser Vereinfachungsregelung gelten Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von 35.000 EUR und können pauschale Betriebsausgaben iHv 45 % bzw 20 % bei Dienstleistungsbetrieben vom Nettoumsatz, dazu SV-Pflichtversicherungsbeiträge gesondert, geltend gemacht werden. Der Gewinn(grund)freibetrag steht dennoch zu. Eine einmalige Umsatzüberschreitung bis 40.000 EUR führt noch nicht zur Regelbesteuerung. 

Neue Digitalsteuer 

Im Rahmen des AbgÄG 2020 wurde ua auch ein neues „Digitalsteuergesetz 2020“ (DiStG 2020) erlassen: Die neue Digitalsteuer betrifft im Inland entgeltlich erbrachte „Onlinewerbeleistungen“ von Onlinewerbeleistungsunternehmen mit einem weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio EUR und einem inländischen Umsatz von 25 Mio EUR. Der Steuersatz beträgt 5 % vom Entgelt und ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten. Dieser Versuch des österreichischen Gesetzgebers, eine nationale Besteuerung der „Digital Economy“ einzuführen, gilt für steuerpflichtige Leistungen, die ab 1.1.2020 erbracht werden (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „DIGITALSTEUER | Neue Besteuerung der digitalen Wirtschaft ab 2020!“ vom 18.4.2019). 

Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften 

Gewinnausschüttungen versus Einlagenrückzahlungen 

Mit dem StRefG 2015/2016 bzw AbgÄG 2015 erfolgte bekanntlich eine grundlegende Novellierung des § 4 Abs 12 EStG, worin die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen als offene Gewinnausschüttung (grds mit KESt-Abzug) oder Einlagenrückzahlung (Veräußerungsvorgang) geregelt wird. Die letztgültige Bestimmung sieht für Ausschüttungen nunmehr wieder ein grundsätzliches Wahlrecht hinsichtlich offener Ausschüttung bzw Einlagenrückzahlung vor, sofern die ihren Bilanzgewinn ausschüttende Kapitalgesellschaft über hinreichend positive Stände an Innenfinanzierung bzw Einlagen verfügt. Die Ausübung des Wahlrechts ist insbesondere durch eine entsprechende KESt-Anmeldung zu dokumentieren, welche unter Beachtung der maßgeblichen Einwochenfrist an das Finanzamt zu übermitteln und sohin bindend ist (lt BMF keine nachträgliche Berichtigung möglich; auch die steuerliche Behandlung einer verdeckten Ausschüttung als Einlagenrückzahlung sei nur durch eine entsprechende KESt-Anmeldung binnen Wochenfrist nach dem Bilanzstichtag möglich). Diese und wesentliche weitere Details, insbesondere auch die zur Dokumentation der verfügbaren Innenfinanzierungs- und Einlagenstände zu führenden Evidenzkonten als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung, sind in einem gesonderten Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungerlass geregelt, über den wir bereits mehrfach berichtet hatten (vgl insbesondere unseren NL-Beitrag "AUSSCHÜTTUNGEN | Finaler Einlagenrückzahlungs- und IF-Erlass veröffentlicht!" vom 23.10.2017). 

Im Falle einer Fremdfinanzierung von Ausschüttungen ist zudem zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Zinsenabzug nur für Gewinnausschüttungen im steuerlichen Sinne, nicht hingegen für Einlagenrückzahlungen zulässig ist. 

Wir möchten an dieser Stelle auch nochmals auf die relativ strengen Voraussetzungen und Nachweispflichten für KESt-freie Ausschüttungen an Muttergesellschaften im EU-Ausland iS § 94 Z 2 EStG (Outbound-Dividenden auf Basis der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) hinweisen: Zusätzlich zu den gesetzlichen bzw verordnungsmäßigen Anforderungen, wonach kein Missbrauchsverdacht vorliegen darf, verlangen die Richtlinien (Rz 7759 EStR) auch die Übermittlung einer Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung (Formular „ZS-EUMT“) an das zuständige Finanzamt. Die korrekte Vorgangsweise bzw damit einhergehende Probleme haben wir bereits in mehreren Newsletter-Beiträgen erläutert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | KESt-Fragen zu EU-Holdingstrukturen“ vom 26.8.2019). 

Optimierung durch Gruppenbesteuerung 

Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw Überlegungen betreffend Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren aktuellen NL-Beitrag „GRUPPENBESTEUERUNG | Gruppen-Check vor dem Jahresende“ vom 25.11.2019.

Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen 

„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, sofern nicht ausdrücklich eine grundsätzlich unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der jeweiligen ISB. Diese weitreichende, für jede einzelne ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung kann nur innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt bzw widerrufen werden (§ 10 Abs 3 KStG). 

Zinsenabzugsbeschränkungen bei Konzernsachverhalten 

Die Zinsenabzugsverbote in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben (§ 12 Abs 1 Z 9 KStG) sowie weiters auch für Zins- und Lizenzzahlungen in niedrig besteuertes Konzernausland mit einer Steuerbelastung unter 10 % (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG) blieben grundsätzlich unverändert. Wenn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf bzw nach dem JStG 2018 nunmehr neun Jahren keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung erfolgt, kann ein Zinsenabzug rückwirkend nachgeholt werden. Mit dem StRefG 2020 wurde weiters klargestellt, dass die neue Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a KStG (siehe unten) dem Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bevorgeht bzw letzteres zu keiner Doppelbesteuerung führen darf. 

Eine steueroptimale Liquiditätsplanung sollte insbesondere Fremdfinanzierungen für steuerlich nicht pönalisierte Geschäftsfälle einsetzen und Beteiligungserwerbe im Konzern tunlichst aus Eigenmitteln finanzieren (Dokumentation etwa durch Mehrkontenmodelle, analog ev. auch bei Cash Pooling-Systemen). 

Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel 

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde eine EU-rechtlich gebotene neue Hinzurechnungsbesteuerung in § 10a KStG umgesetzt und trat mit 1.1.2019 in Kraft. Demgemäß sollen ab 2019 bestimmte „Passiveinkünfte“ von niedrigbesteuerten Auslandsgesellschaften (ausländische Steuerbelastung nicht mehr als 12,5 %) auf Ebene der beherrschenden Obergesellschaft in Österreich besteuert werden. 

Übersteigen die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte ein Drittel der Gesamteinkünfte der beherrschten ausländischen Gesellschaft und fehlt es bei der ausländischen Gesellschaft an wirtschaftlicher Substanz, so kommt es zur Hinzurechnung der ausländischen Passiveinkünfte im Ausmaß der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung auf Ebene der beherrschenden inländischen Gesellschaft und demgemäß zur Besteuerung im Inland (unter Anrechnung der Auslandssteuern). 

Ebenfalls novelliert wurden die Regelungen zum Methodenwechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode, die nunmehr – in Ergänzung zur vorrangigen Hinzurechnungsbesteuerung - für bestimmte Ausschüttungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie qualifizierten Portfoliobeteiligungen (ab 5 %) zur Anwendung kommen. 

Über diesen Paradigmenwechsel im österreichischen Körperschaftsteuerrecht haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (siehe zuletzt unseren NL-Beitrag „KÖRPERSCHAFTSTEUER | Verordnung zur neuen Hinzurechnungsbesteuerung“ vom 13.2.2019). 

Im Falle von Beteiligungsgesellschaften in Niedrigsteuerländern, die seit 1.1.2019 von den obigen Neuerungen betroffen sind (insb. also auch die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien (10 %), Irland (12,5 %), Ungarn (9 %) und Zypern (12,5 %), könnten allenfalls entsprechende Strukturänderungen im Konzern überlegt werden. 

Neue Sondervorschriften für hybride Gestaltungen 

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden – in Umsetzung der diesbezüglichen Bestimmungen der EU-Anti-Missbrauchs-Richtlinie (ATAD II) und mit Wirkung ab 1.1.2020 – neue Sondervorschriften für sog. „hybride Gestaltungen“ in § 14 KStG normiert, wonach sog. „Steuerdiskrepanzenim Rahmen hybrider Gestaltungen zu neutralisieren sind. Dabei soll grundsätzlich eine entsprechende Einmalbesteuerung gewährleistet werden und zu diesem Behufe ggfs bestimmte Aufwendungen nicht abzugsfähig sein bzw Erträge der Besteuerung unterworfen werden. Die neuen Sonderbestimmungen gehen – wie in der EU-Richtlinie angeordnet – über die im österreichischen Körperschaftsteuergesetz bereits bisher normiert gewesenen ähnlichen Besteuerungstatbestände (§ 10 Abs 4 KStG, § 12 Abs 1 Z 10 KStG) deutlich hinaus. Siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „HYBRIDE GESTALTUNGEN | Neue Sondervorschriften im KStG ab 1.1.2020!“ vom 20.9.2019. 

Reminder: CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen 

In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Melde- und Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG sowie auch der länderbezogene Bericht selbst (CbC-Report), für Kalenderwirtschaftsjahre 2018 bis spätestens 31.12.2019 im Wege der elektronischen Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen. Im Ausland bestehen teilweise noch kürzere Fristen. Siehe dazu auch unseren aktuellen NL-Beitrag „TRANSFER PRICING | Konvertierungs-Tool für CbC-Reporting“ vom 18.11.2019. 

Was können wir für Sie tun? 

Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen zum Jahresende stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater der ICON natürlich gerne zur Verfügung.

Veranstaltungshinweis: Das Jahr 2019 hat wiederum spannende Neuerungen für das gesamte Unternehmens- und Konzernsteuerrecht gebracht. Deshalb werden wir im Rahmen der ICON TAX ACADEMY das Seminar Update Unternehmens- und Konzernsteuerrecht 2020 am Mittwoch, 5. Februar 2020, abhalten und Ihnen die wesentlichen Änderungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis präsentieren.