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VERLUSTVERWERTUNG | Wenn beim Erben auch Verluste sterben ...

Steuerliche Verlustvorträge sind bisher von einem Erblasser quotenmäßig auf die Erben übergegangen. Der VwGH hat diese Praxis jedoch nunmehr in Frage gestellt.

Bisherige Verwaltungspraxis

Einkommensteuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren können als sog. "höchstpersönliche Rechte" grundsätzlich nur vom betroffenen Steuerpflichtigen, der die Verluste erlitten hatte, in späteren Gewinnjahren verrechnet werden. Nach bisheriger Verwaltungspraxis können Verlustvorträge jedoch ausnahmsweise - im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge) - vom Erblasser auf den oder die Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten übergehen. Dies unabhängig davon, ob der Erbe den verlustverursachenden Betrieb erhält bzw fortführt oder nicht. Ein Vermächtnisnehmer (Legatar) oder Pflichtteilsberechtigter erhält hingegen keine Verlustvorträge, selbst wenn das Vermächtnis im verlustverursachenden Betrieb selbst besteht (vgl Rz 4534 ff EStR).

Aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem aktuellen Erkenntnis (VwGH vom 25.4.2013, 2010/15/0131) gegen die bisherige relativ tolerante Praxis gestellt:

Im Anlassfall waren die Verlustvorträge auf Gesellschafterebene aus laufenden Verlustzuweisungen aus einer Kommanditgesellschaft entstanden (steuerliche Mitunternehmerschaft) und wurde über das Vermögen der Personengesellschaft in weiterer Folge das Konkursverfahren eröffnet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im konkreten Fall den Übergang bestehender Verlustvorträge auf den Erben mit der Begründung verneint, dass der Erbe nicht allein auf Grund seiner Stellung als Gesamtrechtsnachfolger offene Verlustvorträge des Erblassers geltend machen kann. Entscheidungswesentlich war im Anlassfall auch, dass der Erbe den verlustverursachenden Betrieb nicht übernommen hat.

Offene Fragen und weitere Vorgangsweise

Somit bleibt für die Zukunft zu hoffen, daß zumindest bei einer erbbedingten Betriebsübernahme, die gemäß § 6 Z 9 lit a EStG unter Buchwertfortführung erfolgt und der Erbe sohin auch die Steuerlast für die stillen Reserven des übergegangenen Betriebes tragen muss, ein Übergang von Verlustvorträgen möglich ist. Die im aktuellen VwGH-Erkenntnis zitierte Literatur und VfGH-Judikatur dürfte ein Hinweis dafür sein.

Da eine explizite Regelung im EStG fehlt, wäre grds der Gesetzgeber zu einer Klarstellung aufgerufen bzw könnte die Regelungslücke ev. auch durch Anwendung der Verlustübergangsregelungen im Umgründungssteuergesetz geschlossen werden (in diesem Sinne ZORN in RdW 6/2013, S. 354).

Sollten Sie von einer ähnlichen Fallkonstellation betroffen sein, wären die Möglichkeiten eines vererbbaren Verlustübergangs im konkreten Einzelfall auszuloten. Ihr zuständiger Berater der ICON hilft Ihnen dabei gerne!