NEWS  |   |  

WIRTSCHAFTSPRÜFUNG | Das „neue“ Bilanzstrafrecht ab 1.1.2016

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurden per 1.1.2016 erstmalig die Bilanzdelikte einheitlich geregelt bzw im Strafgesetzbuch zusammengefasst. Weiters erfolgte eine Neugestaltung des Untreuetatbestandes sowie die Anhebung der Wertgrenzen bei Vermögensdelikten. Wir geben nachfolgend einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen in diesem Bereich.

Was ist neu?

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I 112/2015) kam es in den §§ 163a bis § 163d StGB (mit wenigen Ausnahmen) zur zentralen Regelung aller bilanzstrafrechtlichen Bestimmungen im Strafgesetzbuch bzw zur Substituierung der bisherigen Strafbestimmungen in diversen Einzelgesetzen (zB § 122 GmbHG, § 255 AktG). Weiters erfolgte eine Neustrukturierung des Täterkreises in Entscheidungsträger der Gesellschaft und externe Prüfer und wurde ein Verweis auf das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in das Strafrecht aufgenommen. Schließlich wurden auch die Strafrahmen vereinheitlicht.

Wer/was ist strafbar?

Gemäß § 163a StGB sind fortan „Entscheidungsträger“ strafbar, wenn sie ua in einem Jahresabschluss, in einem anderen Bericht oder in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung  

  • wesentliche Informationen betreffend die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft oder zur Beurteilung der künftigen Entwicklung in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellen
  • UND dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, die Gesellschafter, Mitglieder, Gläubiger oder Anleger herbeizuführen.

Bis dato waren unter Entscheidungsträger die Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, Beauftragte oder Abwickler subsumiert. Durch den Verweis auf das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind nunmehr sämtliche Organe, auch Prokuristen und sonstige maßgeblichen Einfluss ausübende Personen betroffen.

Die in § 163b StGB neu geschaffene Kategorie der externen Prüfer macht sich nunmehr strafbar, wenn sie  

  • in unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilen ODER
  • in ihrem Prüfungsbericht oder in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen falsch oder unvollständig darstellen ODER
  • überhaupt verschweigen, dass der Jahresabschluss, der geprüfte Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, 
  • UND dies jeweils geeignet ist, einen erheblichen Schaden herbeizuführen.
  • Bis dato wurden die externen Prüfer unter Beauftragte der Organe subsumiert.

Zu beachten ist, dass vom österreichischen Strafgesetzbuch auch Tathandlungen im Ausland mit Bezug auf im Inland ansässige Rechtsträger, unabhängig vom Recht des Tatorts, erfasst werden.

Wesentliche Tatbestandsmerkmale im Bilanzstrafrecht

Was „wesentliche“ Informationen sind, ergibt sich aus der Größe/Eigenart (Quantität) eines Bilanzpostens/eines Fehlers (Qualität).

„Falsch“ ist in diesem Zusammenhang eine Darstellung, wenn sie mit der Realität, gemessen an den für die konkrete Darstellung anzuwendenden Vorschriften, nicht übereinstimmt (zB ist der Jahresabschluss am Rechnungslegungsrecht zu messen und wäre damit falsch, wenn er sich nicht an die im UGB und IFRS verankerten Grundsätze und Detailregeln hält). 

„Unvollständig“ ist ein Jahresabschluss etc, wenn Umstände, deren Einbeziehung oder Anführung durch das Rechnungslegungsrecht angeordnet ist, im Bericht oder in der Darstellung nicht enthalten sind. 

„Unvertretbar“ ist eine Handlung, wenn sie außerhalb der Bandbreite eingeräumten Ermessens liegt oder bei Missachtung einer zwingenden Regelung. 

Ein „erheblicher“ Schaden ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um besonders strafwürdige Fälle handelt. 

Das Tatbestandselement der „Untreue“ setzt als Schädigungsdelikt einen Vermögensschaden voraus, wobei eine bloße Gefährdung des Vermögens nicht ausreichend ist. Ein Befugnismissbrauch liegt vor, wenn „in unvertretbarer Weise“ gegen Regeln verstoßen wird, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Wann die Grenze zur Unvertretbarkeit überschritten wird, hängt davon ab, über welchen konkreten Ermessensspielraum der Machthaber verfügt. 

Im Aktiengesetz wie auch im GmbH-Gesetz findet sich neuerdings auch eine sog. Business Judgement Rule, wonach ein Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer nicht strafbar handelt, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 

Wer ist Entscheidungsträger?

Als Entscheidungsträger iSd § 2 Abs 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz gelten sämtliche Organe, Prokuristen und sonstige maßgeblichen Einfluss ausübenden Personen eines in § 163c StGB angeführten Verbandes. 

Dort aufgezählte Verbände sind insbesondere Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Europäische Gesellschaften (SE), Genossenschaften, Personengesellschaften (OG und KG), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, große Vereine, Privatstiftungen und Sparkassen. 

Betroffen sind aber auch ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder im Hinblick auf Zweigniederlassungen, die im Inland im Firmenbuch eingetragen sind.  

Welche externen Prüfungen sind erfasst?

Betroffen sind gemäß § 163b Abs 1 StBG sowohl Pflichtprüfungen (wie Abschluss-, Sonder-, Verschmelzungs-, Spaltungsprüfungen sowie Revisionen, Stiftungsprüfungen und Prüfungen nach § 40 ORF-Gesetz) als auch freiwillige Prüfungen. 

Unter den Tatbestand des § 163b StGB für externe Prüfer fällt auch die Unterlassung der Redepflicht bei Bestandsgefährdung nach § 273 Abs 2 UGB, wobei schon dolus eventualis ausreicht. Die Voraussetzungen von Unvertretbarkeit und das Vorliegen eines erheblichen Schadens müssen also hier nicht erfüllt sein. 

Wie hoch sind die Strafen?

Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren bzw bei börsennotierten Unternehmen bis zu drei Jahren vor.

Die Wertgrenzen bei Vermögensdelikten gemäß § 164 Abs 3 und 4 StGB betragen seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 5.000 EUR (bisher 3.000 EUR) bzw 300.000 EUR (bisher 50.000 EUR).

Zu beachten ist auch der Tatbestand der tätigen Reue: Werden falsche Angaben freiwillig richtig gestellt oder fehlende Angaben nachträglich ergänzt, ist von einer Strafe abzusehen, wobei in diesen Fällen aber auch zeitliche Beschränkungen zu beachten sind (siehe im Detail § 163d StGB).
 

Für weitere Fragen zu Bilanzdelikten steht Ihnen das WP-Team der ICON gerne zur Verfügung!