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CORONAVIRUS | Verlängerung des Ausfallsbonus bis 30.9.2021

Mitte Juni d. J. hatte der Finanzminister angekündigt, dass einige zunächst bis 30.6.2021 befristete COVID-19-Staatshilfen nochmals – in modifizierter Form - verlängert werden. Dies gilt insbesondere auch für den monatlichen Ausfallsbonus, der nunmehr um drei weitere Monate bis 30.9.2021 verlängert wird. Am 27.7.2021 wurde die neue Verordnung samt Richtlinien für den Ausfallsbonus II veröffentlicht, wonach für die nächsten drei Monatsbetrachtungszeiträume Juli bis September 2021 ein Ausfallsbonus ab einem Umsatzausfall von mindestens 50 % (statt bisher 40 %) beantragt werden kann und die Ersatzraten nach Branchen gestaffelt zwischen 10 % und 40 % betragen (statt bisher 15 %). Dabei sind neben einem monatlichen Höchstbetrag von 80.000 EUR (statt bisher 30.000 EUR) nunmehr auch die Kurzarbeitshilfen zur Vermeidung einer Überförderung zu beachten. Die Antragstellung für Juli d. J. ist ab 16.8.2021 via FinanzOnline möglich. Im nachfolgenden Beitrag stellen wir Ihnen den „neuen“ Ausfallsbonus II bzw insbesondere die wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorgängerregelung vor.

Über die Rechtsgrundlagen (VO Ausfallsbonus – BGBl II Nr. 74/2021 vom 16.2.2021), Grundkonzeption und Funktionsweise des zunächst für die Betrachtungszeiträume November 2020 bis Juni 2021 geplant gewesenen „Ausfallsbonus“ haben wir Sie bereits umfassend informiert (vgl dazu insbesondere unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Ausfallsbonus“ ist da!“ vom 20.2.2021), ebenso über die temporäre Erhöhung für die Monate März und April 2021 (Änderung der VO Ausfallsbonus – BGBl II Nr. 163/2021 vom 12.4.2021; vgl zuletzt NL-Beitrag „CORONAVIRUS | April-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.4.2021). 

Für die nunmehrige Verlängerung und Modifizierung für die Monate Juli bis September 2021 wurde am 27.7.2021 eine neue „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II)“ im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 342/2021), in deren Anhang sich wiederum recht umfangreiche Richtlinien finden sowie nunmehr auch eine Branchenkategorisierung (nach ÖNACE-Nummern) für die maßgeblichen Ersatzraten (Anhang 2). Nachfolgend möchten wir Sie insbesondere über die wesentlichen Änderungen in der neuen „VO Umsatzbonus II“ informieren:

Neue Richtlinien für den Ausfallsbonus II 

Die Gliederung (Inhalt und Aufbau) der neuen Richtlinien sowie auch die Kerninhalte entsprechen weitgehend der Vorgängerregelung (siehe dazu unseren ausführlichen NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Ausfallsbonus“ ist da!“ vom 20.2.2021). Insbesondere sind jedoch folgende Neuerungen zu beachten: 

Begünstigte Unternehmen 

Eine wesentliche Voraussetzung ist nunmehr, dass das antragstellende Unternehmen in dem als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen sehr hohen Umsatzausfall von mindestens 50 % (statt bisher 40 %) erleiden muss (siehe im Detail noch später). 

Begünstigte Unternehmen müssen insbesondere auch die Tatbestände für „steuerliches Wohlverhalten“ iS § 3 des diesbezüglichen Gesetzes (BGBl I Nr. 11/2021 vom 7.1.2021 erfüllen (siehe dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ante portas!“ vom 22.12.2020). Allerdings wird dies auch in den neuen Richtlinien zum Ausfallsbonus II nicht mittels Verweis auf dieses eigene Gesetz zum Ausdruck gebracht, sondern es werden die schädlichen Tatbestände samt Ausnahmen – betreffend also Missbrauch iS § 22 BAO, Abzugsverbote für konzerninterne Niedrigbesteuerung (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG), Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel (§10a KStG), überwiegende Passiveinkünfte in nicht kooperativen Ländern (lt EU-Liste) und bestimmte Finanzstrafen – hier abermals einzeln aufgezählt. 

Auch vom Ausfallsbonus II „ausgenommen“ sind ua „neu gegründeteUnternehmen, die vor 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben (Stichtag unverändert); Begünstigung hingegen möglich für bereits davor existierende operative (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile, die im Wege von Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übernommen bzw fortgeführt werden (Anerkennung von Erwerben bzw Umgründungen, die entweder bereits vor 16.2.2021 (= Veröffentlichung der Vorgängerrichtlinien) erfolgt sind oder wenn die Begünstigungstatbestände für Betriebsveräüßerungen/-aufgaben iS § 37 Abs 5 EStG zutreffen); auch wiederum ausdrückliche Missbrauchsklausel, dass für nicht wirtschaftlich begründete sondern auf den Ausfallsbonus II gerichtete Erwerbe bzw Umgründungen kein Bonus zu gewähren ist; 

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus II 

Der Ausfallsbonus II betrifft nur noch einen „Bonus“ (und somit keine FKZ-Vorschusskomponente mehr), der nunmehr bei einem Umsatzausfall (Differenz der Umsätze in den einzelnen Betrachtungszeitraummonaten Juli bis September 2021 gegenüber den korrespondierenden Vergleichsmonaten des Jahres 2019, wobei die Vergleichsumsätze idR wiederum von der Finanzverwaltung berechnet werden) von mindestens 50 % gewährt wird. 

Die Bonushöhe ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Monatsbetrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz für die betreffende Branche (10 % / 20 % / 30 % / 40 % gemäß Anhang 2 der VO; Staffelung nach branchenspezifischen Roherträgen, definiert nach ÖNACE-Nummern). Die Mindesthöhe beträgt 100 EUR, der Maximalbetrag 80.000 EUR pro Kalendermonat (statt bisher 30.000 EUR).

Höchstbeträge und Deckelungen beim Ausfallsbonus II: Gänzlich NEU ist der anzustellende Vergleich, wonach die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den Monatsbetrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitshilfen (!) die jeweiligen Vergleichsumsätze des Jahres 2019 NICHT übersteigen dürfen. – Unter den unveränderten beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von 1,8 Mio EUR ist auch der neue Ausfallsbonus II zu subsumieren. 

Antragstellung und -prüfung 

Der Ausfallsbonus II für einen Betrachtungszeitraum kann jeweils ab dem 16. des Folgemonats nunmehr bis zum 15. des viertfolgenden Monats (bisher drittfolgenden Monats) über FinanzOnline beantragt werden (der letztmögliche Antragstermin für September 2021 ist somit der 15.1.2022). 

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen 

Ähnlich wie bei den bisherigen Fixkostenzuschüssen sind nunmehr auch im Antrag auf einen Ausfallsbonus II Verpflichtungen zur Einschränkung von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen vorgesehen:

  • Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen sind im Zeitraum von 1.7. bis 31.12.2021 „an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen“, wobei insbesondere rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien in diesem Zeitraum untersagt sind.
     
  • Weiters dürfen „im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten“ keine unangemessenen Entgelte an Eigentümer, Management und Mitarbeiter geleistet werden, wobei insbesondere im Zeitraum von 27.7. bis 31.12.2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden dürfen.

FAZIT 

Mit der Verlängerung des Ausfallsbonus für die Monate Juli bis September 2021 sollen Unternehmen, die nach wie vor einen – laut Verordnungstitel - „sehr hohenUmsatzausfall, nämlich iHv 50 %, zu erleiden haben, auch weiterhin durch finanzielle Zuschüsse unterstützt werden. Wie den oben dargestellten Änderungen gegenüber der Vorgängerregelung zu entnehmen ist, betreffen die nunmehrigen Modifikationen sowohl Verschärfungen wie auch Erleichterungen. Die Antragstellung für Juli 2021 ist ab 16.8.2021 über FinanzOnline möglich.

Die oben auszugsweise erläuterte neue „VO Ausfallsbonus II“ (samt Anhängen) ist im Volltext HIER abrufbar. 

Für weitergehende Fragen und Optimierungsüberlegungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch unsere Webinare zu div. COVID-19-Sonderthemen (nähere Details auf unserem Seminarkalender). 

Bei der Antragstellung oder diesbezüglichen Unterstützung können Ihnen bei Bedarf gerne die ExpertInnen der Service Line "Corporate Tax" helfen. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.