NEWS  |   |  

CORONAVIRUS | Der neue „Ausfallsbonus“ ist da!

Am 16.2.2021 wurde eine neue Verordnung samt Richtlinien im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, wonach operative österreichische Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzausfall von mindestens 40 % unter bestimmten Voraussetzungen einen sog. Ausfallsbonus in Höhe von bis zu 30 % bzw max. 60.000 EUR für den jeweiligen Monat beantragen können (jeweils zur Hälfte als Bonus und – optional - als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss FKZ 800.000). Der neue Ausfallsbonus kann für einzelne Kalendermonate im Betrachtungszeitraum zwischen November 2020 und Juni 2021 beantragt werden. Die Antragstellung ist seit 16.2.2021 über FinanzOnline möglich, wobei die Antragsfrist jeweils vom 16. des Folgemonats bis zum 15. des drittfolgenden Monats läuft (mit Sonderfristen für November und Dezember 2020). Für diese neue Förderkategorie gilt bereits der kürzlich von der EU erhöhte beihilfenrechtliche Höchstbetrag von insgesamt 1,8 Mio EUR.

Im Zuge der letzten Lockdown-Verlängerung hatte der Finanzminister bereits am 17.1.2021 ua einen neuen „Ausfallsbonus“ angekündigt, der nunmehr auf Monatsbasis abgewickelt werden und den von erheblichen Umsatzausfällen betroffenen Unternehmen eine bessere bzw kontinuierliche finanzielle Planbarkeit ermöglichen soll. Über die Grundzüge dieser neuen Förderart haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | „Ausfallsbonus“ und weitere Wirtschaftshilfen“ vom 25.1.2021).

Am 16.2.2021 wurde nunmehr die neue „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus)“ im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 74/2021), in deren Anhang sich die wiederum recht umfangreichen Richtlinien finden. In diesem Beitrag möchten wir Sie über die Kerninhalte dieser neuen „VO Ausfallsbonus“ informieren:

Richtlinien für den Ausfallsbonus

Die Gliederung (Inhalt und Aufbau) der neuen Richtlinien entspricht dem mittlerweile bereits bekannten Schema für ähnliche COVID-19-Wirtschaftshilfen (vgl zuletzt die „VO Lockdown-Umsatzersatz II“ ebenfalls vom 16.2.2021 bzw dazu unseren NL-Beitrag CORONAVIRUS | Der ‘Lockdown-Umsatzersatz II‘ ist endlich da!“ vom 19.2.2021). 

Begünstigte Unternehmen 

Auch der Ausfallsbonus darf nur an Unternehmen gewährt werden, die bestimmte Voraussetzungen gesamthaft erfüllen: 

  • Österreichbezug: Sitz oder Betriebsstätte in Österreich (sowohl im Betrachtungszeitraum als auch im Antragstellungszeitpunkt);
  • Ausübung einer operativen Tätigkeit im Inland, die zur Besteuerung von betrieblichen Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt;
  • Umsatzausfall von mindestens 40 % im jeweils als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat (Umsatzausfall ist die Differenz der Umsätze im Betrachtungszeitraum und der Umsätze im maßgeblichen Vergleichszeitraum der Monate März 2019 bis Februar 2020). Hier findet sich auch der ausdrückliche Hinweis, dass missbräuchliche zeitliche Verschiebungen der Umsätze bei der Umsatzausfallsberechnung NICHT anzuerkennen sind. 
     
  • Begünstigte Unternehmen müssen im Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere auch die Tatbestände für „steuerliches Wohlverhalten“ iS § 3 des neuen „Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden“ (BGBl I Nr. 11/2021 vom 7.1.2021; siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ante portas!“ vom 22.12.2020) erfüllen. In den neuen Richtlinien zum Ausfallsbonus wird dies allerdings nicht mittels Gesetzesverweis zum Ausdruck gebracht, sondern es werden die maßgeblichen Tatbestände im Einzelnen angeführt:
    • Demgemäß wäre es schädlich, wenn in einem der letzten drei veranlagten Jahre vor der Antragstellung zumindest ein Missbrauch iS § 22 BAO betreffend Abgaben iS der BAO verwirklicht wurde, wobei das Überschreiten der Toleranzgrenze von 100.000 EUR in einer einzigen Veranlagungsperiode den Ausschluss nach sich ziehen soll, selbst wenn die Grenzen in den anderen Veranlagungsperioden nicht ausgeschöpft wurden oder kein Missbrauch verwirklicht wurde.
    • Weitere Ausschlussgründe betreffen in den letzten fünf veranlagten Jahren das Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Konzernzinsen und -lizenzgebühren gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG sowie Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel gemäß § 10a KStG iHv insgesamt mehr als 100.000 EUR, ausgenommen bei proaktiv im Rahmen der KöSt-Erklärung erfolgter Offenlegung von Beträgen bis max. 500.000 EUR.
    • Auch Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in einer Steueroase(lt EU-Liste der „nicht kooperativen Länder“ bzw Gebiete in der zum jew. Bilanzstichtag geltenden Fassung), die dort in ab 1.1.2019 beginnenden Wirtschaftsjahren überwiegend Passiv­einkünfte iS § 10a Abs 2 KStG erzielen, sollen ausgeschlossen sein.
    • Ebenfalls schädlich wären in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftige Finanzstrafen bzw Verbandsgeldbußen für Vorsatzdelikte, die entweder das Unternehmen selbst oder ihre geschäftsführenden Organe in ihrer Organfunktion betreffen (ausgenommen bloße Finanzordnungswidrigkeiten sowie Finanzstrafen bis 10.000 EUR).

Weiters sind folgende Unternehmen von der Gewährung eines Ausfallsbonus „ausgenommen“: 

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder bei Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (wobei jedoch Sanierungsverfahren gem. §§ 166 IO wiederum unschädlich sind);
  • Generell ausgenommen sind auch wiederum beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen, Pensionskassen);
  • „Einrichtungen“, die im (unmittelbaren oder mittelbaren) Alleineigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen oder in deren Mehrheitseigentum, wenn sie letzterenfalls einen Eigendeckungsgrad von unter 75 % haben;
  • Non-Profit-Organisationen iS §§ 34 bis 47 BAO sowie deren nachgelagerte Unternehmen sowie Unternehmen, die Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen;
  • Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraums mehr als 250 Mitarbeiter (VZÄ) beschäftigt und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % gekündigt haben anstatt Kurzarbeit zu beanspruchen (Ausnahme wiederum bei entsprechender Begründung und Zustimmung seitens der Sozialpartner WKO und ÖGB);
  • Antragsteller, die keine Unternehmer iSd UStG sind;
  • Neugegründete Unternehmen, die vor 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben; in diesem Zusammenhang ausdrückliche Regelungen für bereits davor existierende operative (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile, die im Wege von Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übernommen bzw fortgeführt werden (Anerkennung von Erwerben bzw Umgründungen, die entweder bereits vor Veröffentlichung der Ausfallsbonus-Richtlinien erfolgt sind oder wenn die Begünstigungstatbestände für Betriebsveräüßerungen/-aufgaben iS § 37 Abs 5 EStG zutreffen); zudem ausdrücklicher Hinweis, dass für nicht wirtschaftlich begründete sondern auf den Ausfallsbonus gerichtete Erwerbe bzw Umgründungen kein Ausfallsbonus zu gewähren ist;

Betrachtungszeitraum und Berechnung

Der neue „Ausfallsbonus“ setzt sich aus einem „Bonus“ ieS sowie einem – optionalen – „Vorschuss“ auf einen Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000) zusammen:

Für die Gewährung auch des Vorschusses FKZ 800.000 ist es erforderlich, dass die einschlägigen Voraussetzungen für den FKZ 800.000 erfüllt sind (gem. Punkt 5.3.2 der maßgeblichen Verordnung idF BGBl II 73/2021 vom 16.2.2021) und sich das Unternehmen zudem zur Beantragung des FKZ 800.000 bis 31.12.2021 verpflichtet (siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue Fixkostenzuschuss „FKZ 800.000“ ist da!“ vom 1.12.2020).

Voraussetzung für Bonus und Vorschuss ist im jeweiligen Betrachtungszeitraum das Vorliegen eines (durch die Corona-Krise bedingten) Umsatzausfalls von mindestens 40 % im obigen Sinne.

Betrachtungszeitraum“ für den Ausfallsbonus ist jeweils ein Kalendermonat. Frühestmöglicher Betrachtungszeitraum ist bzw war der November 2020, letztmöglicher Betrachtungszeitraum ist der Juni 2021.

Die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 oder des gesamten Ausfallsbonus ist jedoch in bestimmten Fällen bzw für bestimmte Betrachtungszeiträume ausgeschlossen:

  • Ausschluss der Gewährung von Vorschüssen:
    • wenn bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde (und zwar auch dann, wenn ein Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 abgelehnt wurde) ODER
    • wenn bereits ein Verlustersatz beantragt wurde (siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!“ vom 17.12.2020). Hinweis: Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies die Beantragung eines Verlustersatzes aus. 
       
  • Ausschluss der Gewährung des gesamten Ausfallsbonus:
    • Die Gewährung eines Ausfallsbonus ist für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen (siehe hiefür zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Update zum Dezember-Lockdown-UMSATZERSATZ“ vom 4.1.2021) oder
    • o   einen Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen in Anspruch nimmt (siehe hiezu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der Lockdown-Umsatzersatz II ist endlich da!“ vom 19.2.2021).
    • o   Diese Ausschlussregelung gilt jedoch NICHT, wenn der Antragsteller VOR Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz bzw den Lockdown-Umsatzersatz II zurückbezahlt.

Die Gewährung eines Ausfallsbonus ist außerdem für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine sog. „Lockdownkompensation“ für selbständige KünstlerInnen für denselben Zeitraum beansprucht wird (gemäß Punkt 5.3 der diesbezüglichen Richtlinien für Überbrückungsfinanzierungen).

Die Höhe des Bonus und des Vorschusses FKZ 800.000 entspricht jeweils 15 % des Umsatzausfalls, somit insgesamt 30 % des Umsatzausfalls.

Sowohl Bonus als auch Vorschuss FKZ 800.000 sind jedoch mit jeweils 30.000 EUR pro Kalendermonat gedeckelt. Die zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt 100 EUR.

Ein Ausfallsbonus kann – bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen - solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von 1.800.000 EUR - abzüglich eventuell erhaltener „sonstiger finanzieller Maßnahmen“ im Sinne des EU-rechtlich zu beachtenden „Befristeten Beihilferahmens“ (siehe dazu später) - erreicht ist. Unterschreitet der beihilfenrechtliche Höchstbetrag die Mindesthöhe, so kann überhaupt kein Ausfallsbonus gewährt werden.

Auch beim Ausfallsbonus sind hinsichtlich der Förderhöhe die Sondervorschriften für sog. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ („UIS“ iS Art. 2 Z 18 AGVO) zu beachten, deren bilanzielle Beurteilung grundsätzlich zum 31.12.2019 (bzw zum vorherigen Bilanzstichtag bei abweichendem Wirtschaftsjahr) zu erfolgen hat, wobei jedoch eigenkapitalstärkende Maßnahmen (zB Gesellschafterzuschüsse) bis zum Antragszeitpunkt rückwirkend berücksichtigt werden dürfen: Liegt dennoch ein UiS vor, so sind die betraglichen Grenzen für sog. „De-minimis-Beihilfen“ auf Basis der betreffenden EU-Verordnungen zu beachten (allg. Höchstbetrag von 200.000 EUR bzw 100.000 EUR für Förderung der Straßenverkehrstätigkeit). Davon ausgenommen sind wiederum „Klein- oder Kleinstunternehmen“ nach EU-Definition (gemäß Anhang I zur AGVO), die auch als UiS – soferne sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind – bis zum obigen Höchstbetrag gefördert werden dürfen.

Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.

Die für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Vergleichsumsätze werden automatisch von der Finanzverwaltung berechnet, wobei je nach verfügbaren umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Daten vier verschiedene Berechnungsmethoden nach einer bestimmten Reihenfolge zur Anwendung kommen können und für bestimmte Unternehmen bzw Vorgänge zudem Sonderregelungen bestehen (Organschaften; Reiseleistungen/Differenzbesteuerung; Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen, Casinos; Umgründungen; GesbR, atypisch stille Gesellschaften).

Der Umsatzausfall wird schließlich berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums (Kalendermonat zwischen November 2020 und Juni 2021) und den Umsätzen des Vergleichszeitraums (Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020) ermittelt wird. 

Antragstellung und -prüfung

Der Ausfallsbonus für die einzelnen Betrachtungszeiträume (Kalendermonate) kann jeweils ab dem 16. des Folgemonats bis zum 15. des drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden (zB für Jänner 2021 im zweimonatigen Zeitfenster von 16.2. bis 15.4.2021). Für die Antragstellung für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 besteht hingegen eine Sonderfrist, wonach diese im Zeitraum vom 16.2. bis zum 15.4.2021 nachzuholen ist (somit gleiche Antragsfrist wie für Jänner 2021).

Der Vorschuss FKZ 800.000 (optionale zweite Komponente des Ausfallsbonus) ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) prüft und gewährt den Ausfallsbonus. Technische Schnittstelle für Antragseinbringung ist auch hier das Verfahren FinanzOnline, wo die Antragsangaben wiederum einer entsprechenden automationsunterstützten Risikoanalyse und Plausibilisierung unterzogen werden.

Auch beim Ausfallsbonus ist kein förmlicher bzw schriftlicher Fördervertrag vorgesehen sondern entsteht dieser konkludent (Antragstellung als Angebot bzw Auszahlung als Anbotsannahme und somit Vertragsabschluss).

Hinsichtlich der Antragstellung über FinanzOnline ist bei entsprechender Bevollmächtigung auch eine Vertretung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter möglich. 

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen

Neben div. bereits oben dargelegten Details sind insbesondere auch Informationen zur Beachtung der maßgeblichen Förderobergrenzen anzugeben:  

  • Kann der Ausfallsbonus nur als De-minimis-Beihilfe für UiS zur Anwendung kommen (siehe oben), so sind die De-minimis-Beihilfen der letzten drei Veranlagungszeiträume anzugeben (Beachtung der De-minimis-Höchstbeträge, jedoch dadurch keine Verringerung des beihilfenrechtlichen Höchstbetrages);
     
  • Anzugeben sind auch bereits erhaltene „sonstige finanzielle Maßnahmen“ nach Abschnitt 3.1 des „Befristeten Beihilfenrahmens“ der EU, die ggfs auch auf den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von max. 1,8 Mio EUR anzurechnen wären. Demgemäß wäre der ermittelte Umsatzausfall um folgende Zuwendungen zu kürzen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden, soweit sie in den ausgewählten Betrachtungszeitraum fallen:
    • Lockdown-Umsatzersatz
    • Lockdown-Umsatz II
    • Fixkostenzuschuss „FKZ 800.000“
    • Aufrechte 100%-Haftungen von AWS oder ÖHT für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise
    • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds iZm der COVID-19-Krise 

Prüfung und Rückzahlung

Eine nachträgliche Überprüfung eines Bonus und/oder Vorschusses erfolgt nach den sondergesetzlichen Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), somit durch Prüfungsorgane der Finanzverwaltung als „Gutachter“ für die COFAG, auf Basis von Stichproben. In den Richtlinien sind auch mögliche Rückzahlungsverpflichtungen konkretisiert:

  • Eine verpflichtende (anteilige) Rückforderung eines gewährten Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 durch die COFAG hat grundsätzlich nur bei folgenden Feststellungen zu erfolgen:
    • Die richtlinienkonforme Ermittlung des Ausfallsbonus (Bonus oder Vorschuss) unterschreitet die bisher gewährten bzw ausbezahlten Beträge um mehr als 3 % ODER
    • es liegt der tatsächliche Umsatzausfall unter 40% (sodass überhaupt kein Anspruch auf einen Bonus oder Vorschuss besteht) ODER
    • es wurde der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag überschritten.
  • Weiters KANN es zu einer möglichen Rückforderung des gewährten Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 kommen, wenn im Zuge der Antragstellung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb der Aufbewahrungsfristen nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom Unternehmen nicht eingehalten wurden.

Weiters weisen auch die Richtlinien zum Ausfallsbonus darauf hin, dass ein Fördermissbrauch zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Weitere Hinweise

Die oben erläuterte neue „VO Ausfallsbonus“ (samt Anhang) ist im Volltext HIER abrufbar.

Weitere Details zum Ausfallsbonus finden sich auch auf der Homepage des Finanzministeriums (BMF).

Und natürlich stellt auch die vom BMF mit der Abwicklung des monatlichen Ausfallsbonus beauftragte „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“ (COFAG) stets aktuelle Detailinformationen, insbesondere auch zahlreiche „Fragen und Antworten“ (FAQ), auf der Fixkostenzuschuss-Website zur Verfügung.

FAZIT

Mit Veröffentlichung der maßgeblichen Verordnung können begünstigte Unternehmen mit monatlichen Umsatzausfällen von mindestens 40 % für Kalendermonate ab November 2020 bis Juni 2021 nunmehr einen monatlichen „Ausfallsbonus“ nach den Bestimmungen der umfangreichen Richtlinien beantragen. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline und ist dies für die Monate November 2020 bis Jänner 2021 bereits seit 16.2.2021 möglich. 

Für weitergehende Fragen und Optimierungsüberlegungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch unsere Webinare zu div. COVID-19-Sonderthemen (nähere Details auf unserem Seminarkalender). 

 Bei der Antragstellung oder diesbezüglichen Unterstützung können Ihnen bei Bedarf gerne die ExpertInnen der Service Line "Corporate Tax" helfen. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.