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CORONAVIRUS | Juli-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Im Bereich der staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen sind nach wie vor laufende Änderungen und Adaptierungen im Gange, die seitens der Bundesregierung teils relativ frühzeitig angekündigt werden, die konkrete Umsetzung im Form von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien etc mitunter aber erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgt. Um dennoch den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres Juli-Newsletters wieder ein Update über den aktuellen Stand der div. Maßnahmen geben. 

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über aus unserer Sicht wesentliche Neuigkeiten seit dem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Juni-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 24.6.2021).

Verlängerung von COVID-19-Staatshilfen

Kurzarbeit 

Hinsichtlich der neuerlichen Verlängerung und Adaptierung des Kurzarbeitsmodells (Phase 5 ab 1.7.2021) verweisen wir auf unsere gesonderten Newsletterbeiträge (zuletzt NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT - Detailinfos zur Phase 5 ab 1.7.2021“ vom 16.7.2021). 

Weiters wurden zwischenzeitig auch die neuen Regelwerke für die vom Finanzminister bereits am 15.6.2021 angekündigten Verlängerungen einiger weiterer Hilfsmaßnahmen für Unternehmen um weitere drei bzw sechs Monate veröffentlicht: 

Ausfallsbonus 

Am 27.7.2021 wurde die neue Verordnung (samt Richtlinien) betreffend die Verlängerung des Ausfallsbonus um weitere drei Monate bis 30.9.2021 samt div. Modifikationen gegenüber den bisherigen Regelungen veröffentlicht („VO Ausfallsbonus II“), worüber wir Sie gesondert informieren (siehe NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung des Ausfallsbonus bis 30.9.2021“ vom 28.7.2021). 

Verlustersatz 

Am 28.7.2021 wurde die neue Verordnung (samt Richtlinien) betreffend die Verlängerung des Verlustersatzes um weitere sechs Monate bis 31.12.2021 samt div. Modifikationen gegenüber den bisherigen Regelungen veröffentlicht, worüber wir Sie ebenfalls gesondert informieren (siehe NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung Verlustersatz bis 31.12.2021“ vom 29.7.2021). 

Kreditgarantien und Haftungen 

Die für dieses Instrumentarium (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag vom „CORONAVIRUS | Förderrichtlinien zum Corona-HILFSFONDS veröffentlicht!“ 9.4.2020) angekündigte nochmalige Verlängerung bis 31.12.2021 wurde im Zuge der jüngsten Änderung der Verordnung des BMF gemäß § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz betreffend „Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind“ umgesetzt und am 8.7.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 313/2021).

Steuerliche COVID-19-Sonderregelungen 

Mit der am 30.6.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Alkoholsteuergesetzes (BGBl I Nr. 112/2021) erfolgten einige Klarstellungen sowie auch Verlängerungen zu COVID-19-Sonderregelungen: 

Änderungen im EStG (Neuformulierung § 124b Z 348 EStG): 

  • Ab 2020: Klarstellung betr. Steuerpflicht von Zuschüssen als Ersatz entgehender Umsätze (betrifft Lockdown-Umsatzersätze, Härtefallfonds und NPO-Lockdown-Zuschüsse);
     
  • Ab 2021: Gleichstellung der Steuerpflicht für alle Zahlungen als Ersatz entgehender Umsätze (gilt somit auch für Zuwendungen aus COVID-19-Krisenbewältigungsfonds und vergleichbaren Zuwendungen von Bund, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen);
     
  • Klarstellung über Erfassung von Umsatzersatz-Zahlungen iZm Kleinunternehmerpauschalierung gem. § 17 Abs 3a EStG; 

Änderungen im UStG: Verlängerung der Anwendung des USt-Satzes von 0 % für Schutzmasken um weitere sechs Monate bis 31.12.2021 (§ 28 Abs 54 UStG); 

Änderungen im AlkStG: Verlängerung der Vereinfachungsregeln iZm Steuerbefreiung von Ethanol (Desinfektionsmittel) um weitere sechs Monate bis 31.12.2021 (§ 116n Abs 5 AlkStG). 

Sonstige Hinweise

FAQ-Updates der COFAG

Wie bereits mehrfach erwähnt, sind für die verschiedenen – im Auftrag des BMF durch die COFAG abzuwickelnden - COVID-19-Förderinstrumentarien neben den maßgeblichen Verordnungen bzw Richtlinien auch die jeweiligen „Fragen und Antworten“ (FAQs), welche die Rechtsansichten der COFAG zu einzelnen Fragen wiedergeben, zu beachten, und zwar in der jeweils aktuellen Fassung im Zeitpunkt der Antragstellung. In diesem Sinne dürfen wir zunächst auf die letzten Updates zum FKZ 800‘ vom 22.6.2021 sowie zum Verlustersatz vom 30.6.2021 hinweisen. 

Insbesondere möchten wir jedoch Ihr Augenmerk auf die FAQs in Zusammenhang mit der oa Verlängerung beim Ausfallsbonus sowie beim Verlustersatz lenken: Ungeachtet dessen, dass die nunmehrigen Verlängerungen formal auf neuen Verordnungen bzw Richtlinien basieren, bleiben die bisherigen FAQ für die Vorgängerregelungen auch weiterhin in Geltung bzw wurden diese am 30.7.2021 lediglich bezüglich der Neuerungen und materiellen Änderungen adaptiert bzw ergänzt. 

Die jeweils aktuellen FAQ-Fassungen zu den verschiedenen Beihilfen bzw Zuschüssen durch die COFAG (FKZ I, FKZ 800‘, Verlustersatz samt Verlängerung, Ausfallsbonus samt Verlängerung/Ausfallsbonus II) finden Sie HIER

Korrekturmeldung für ungerechtfertigte Zuschüsse 

Wie Mitte Juli d. J. vom Finanzminister und der COFAG-Geschäftsführung angekündigt, soll es ab 1.8.2021 eine Art „Amnestieregelung“ für dem Grunde oder der Höhe nach ungerechtfertigte Wirtschaftshilfen geben. Dies wurde zwischenzeitig durch die Möglichkeit einer „Korrekturmeldung“ über die Homepage der COFAG umgesetzt, wo sich nunmehr folgender Hinweis findet: 

Wenn Sie bei der Covid19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.“ 

Den Detailinformationen ist insbesondere zu entnehmen, dass die jeweils betroffenen „finanziellen Maßnahmen“ (Zuschüsse iS § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, also Lockdown-Umsatzersätze, Fixkostenzuschüsse, Ausfallsboni, Verlustersätze) bereits zur Gänze ausbezahlt sein müssen (dh alle Tranchen), um mittels der neuen „Korrekturmeldung“ saniert zu werden (Anmerkung: Davor dürfte wohl eine entsprechende Antragsberichtigung die korrekte Vorgangsweise sein). Weiters muss der fragliche „Korrekturbetrag“ (je nach Sachverhalt gänzliche oder teilweise Rückerstattung) jedenfalls VOR derKorrekturmeldungzurückbezahlt worden sein. Die Korrekturmeldung gilt als Offenlegung zum Rückzahlungsbetrag und wir letzterer sodann seitens der COFAG bestätigt. Es bedarf ggfs für jede Zuschussart einer eigenen Korrekturmeldung bzw hat dies beim Ausfallsbonus für jeden Kalendermonat gesondert zu erfolgen. - Sinn und Zweck einer „Amnestie“ sollte grundsätzlich eine Straffreiheit sein (hier insbesondere keine strafrechtlichen Sanktionen für Fördermissbrauch). Aufgrund des hier vorliegenden Zusammentreffens von Privat- und Strafrecht findet sich auf der COFAG-Homepage jedoch auch noch folgender Hinweis: 

Der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue iSd § 167 StGB gelangt von Gesetzes wegen insbesondere nur dann zur Anwendung, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Beachten Sie daher bitte, dass eine allfällige Strafbarkeit bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Korrekturbetrages weiterhin bestehen bleibt. Die COFAG entscheidet nicht über eine allfällige Strafbarkeit eines Förderwerbers. Ebenso ist die Bestätigung der Rückzahlung keine Bestätigung eines allfällig gesetzten persönlichen Strafaufhebungsgrundes.“ 

Nähere Details dazu finden Sie HIER.  

Berufsrecht 

Abschließend sei auch noch darauf hingewiesen, dass im Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz (im Kapitel „Sonderregelungen – COVID-19“) nunmehr klargestellt wurde, dass Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch zur Beratung, Vertretung und Ausstellung von Bestätigungen iZm Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt sind und eine allfällige Haftung nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schlagend werden kann (§ 239a Abs 6 und 7 WTBG idF BGBl I Nr. 139/2021 vom 26.7.2021).

FAZIT

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand der verschiedenen Maßnahmen im Bereich der COVID-19-Förderungen wiederum einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unserer Newsletters natürlich auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender).

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.