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ERINNERUNG | Wichtiger Termin 30. September 2020!

Der 30. September ist einer der wichtigsten Termine eines Steuerjahres. Neben den alljährlichen Standardthemen (insb. Herabsetzung lfd Ertragsteuervorauszahlungen, Steuernachzahlungen ohne Anspruchsverzinsung, Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Umgründungen oder Vorsteuerrückerstattungen) sind im „Corona-Jahr“ zudem einige besondere Aspekte per 30.9.2020 zu beachten. Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick, was Sie unbedingt noch bis Monatsende erledigen sollten, um negative Folgen zu vermeiden!

Über die COVID-19-Sonderregelungen im Bereich der abgabenrechtlichen Zahlungserleichterungen haben wir Sie bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerstundungen und damit einhergehende Haftungsfallen!“ vom 2.8.2020). Ebenso über die verlängerten Fristen im Bereich der Rechnungslegung (vgl hier zuletzt unseren NL-Beitrag „Offenlegung | Rechtzeitige Veröffentlichung des Jahresabschlusses“ vom 13.8.2020). Diesen temporären Sonderbestimmungen kommt insbesondere auch in Zusammenhang mit den nachfolgend wieder in Erinnerung gerufenen Standardthemen zum herannahenden Termin 30.9.2020 besondere Bedeutung zu:

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2020

Würde es sich nicht um ein Ausnahmejahr auch in steuerlicher Hinsicht handeln, müssten entsprechend begründete Herabsetzungsanträge für VZ von Einkommen- bzw Körperschaftsteuer für das laufende Jahr spätestens bis 30. September beantragt werden (§ 45 Abs 3 EStG). Für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ist der KöSt-Herabsetzungsantrag jeweils vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen. 

Die umfassenden bzw besonderen Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmenpaketen haben jedoch auch diese Frist erstreckt, weshalb die Herabsetzung von ESt/KSt-VZ für 2020 ausnahmsweise bis 31.10.2020 beantragt werden kann (gemäß BMF-Info vom 24.3.2020). Voraussetzung für eine Stattgabe ist lediglich eine entsprechende Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller von einem Corona-bedingten Liquiditätsengpass betroffen ist. Im Antragsformular in FinanzOnline ist bereits seit dem heurigen Frühjahr ein dementsprechender Mustertextbaustein verfügbar. Eine detaillierte Steuerplanungsrechnung ist somit heuer nicht erforderlich, allerdings ist die konkrete Betroffenheit glaubhaft zu machen. 

Soferne für ESt/KSt-VZ 2020 zudem eine Stundung begehrt wird, so wäre auch das grundsätzlich möglich für VZ-Beträge, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht sind. Die diesbezügliche neue gesetzliche Stundungsautomatik (Verlängerung grds bis 15.1.2021) ist jedoch nur für Abgaben wirksam, deren Stundung nach dem 15.3.2020 bewilligt worden war und deren Stundungsfrist am 30.9.2020 bzw 1.10.2020 enden würde (§ 323c Abs 11 BAO, siehe dazu auch noch unten).

Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2019

Ab 1.10.2020 beginnt – ungeachtet des Zeitpunktes der Erklärungseinreichung - der Zeitraum für sog. „Anspruchszinsen“ auf noch offene ESt- und KöSt-Nachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2019 zu laufen (§ 205 BAO). Diese Verzinsung liegt zwei Prozent über dem Basiszinssatz und beträgt somit (unverändert) 1,38 % pa. Die Anspruchsverzinsung, für die eine Bagatellfreigrenze von 50 EUR vorgesehen ist (welche dementsprechend eine faktische Verlängerung des zinsenfreien Zeitraumes bewirkt), kann durch Leistung entsprechender „Anzahlungen“ vermieden werden. Analog werden auch Steuerguthaben verzinst, diesfalls zu Gunsten des Steuerpflichtigen (jedoch keine Verzinsung von Guthaben, die aus überhöhten Anzahlungen gem. § 205 Abs 3 BAO resultieren!).

HINWEIS: Achten Sie bei Anzahlungen darauf, dass auf dem Überweisungsbeleg ein eindeutiger Verwendungszweck angeführt wird, um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten (zB „E 1 – 12 / 2019“ bzw „K 1 – 12 / 2019“). 

ACHTUNG: Die in § 323c Abs 14 BAO geregelte Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen betrifft erst das Veranlagungsjahr 2020. Entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wurde die Nichtfestsetzung von Nebenansprüchen letztlich nicht generell auf Veranlagungen nach dem 15.3.2020 und somit nicht auf das Veranlagungsjahr 2019 (oder Vorjahre) ausgeweitet. 

Im Hinblick auf die temporäre Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die in 2020/2021 erwirtschafteten steuerlichen Verluste als sog. „Verlustrücktrag mit dem Gewinn 2019 zu verrechnen, wäre insbesondere zu prüfen, inwieweit dadurch Ertragsteuernachzahlungen und somit auch „Anzahlungen“ für 2019 überhaupt entfallen (§ 124b Z 355 EStG bzw § 26c Z 76 KStG; die diesbezügliche Details regelnden Verordnungen wurden jedoch bis dato noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht; siehe zu diesen in Österreich gänzlich neuen Regelungen auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KonStG bringt Steuervorteile für Unternehmen und Private“ vom 7.7.2020). 

Beantragung von Steuerstundungen und Ratenzahlungen

Im Zuge der abgabenrechtlichen COVID-19-Sonderregelungen wurden – ähnlich den Stundungsregelungen für Sozialversicherungsbeiträge (gemäß § 733 Abs 7 ASVG) - nunmehr auch Stundungen, die nach dem 15.3.2020 (zunächst auf Erlassbasis bzw iS § 212 BAO) bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9.2020 oder am 1.10.2020 enden würde, (nunmehr aufgrund gesetzlicher Anordnung) gleichsam „automatisch“ bzw ohne weitere Antragstellung bis 15.1.2021 gestundet. Dies unter Einbeziehung jener Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 (bzw im Falle der oa Vorauszahlungen bis spätestens 27.11.2020) auf dem Abgabenkonto verbucht sind (gesetzliche Verlängerung laufender Stundungen gemäß § 323c Abs 11 BAO). 

Alternativ kann der Abgabepflichtige jedoch auch bis zum Ende der laufenden Stundungsfrist, spätestens aber bis 30.9.2020 (!), eine Ratenzahlung in zwölf „angemessenen“ Monatsraten beantragen, welche in erheblichen Härtefällen nochmals um weitere sechs Monate verlängerbar wäre. Zu beachten ist diesfalls, dass für die Zeitspanne ab 16.1.2021 bis 1.11.2021 ein gestaffelter Stundungszinsentarif zu Anwendung gelangt (die Zinsen starten bei 1,38 % und erhöhen sich jeweils monatlich auf schlussendlich 3,88 % ab November 2021 (siehe im Detail § 323c Abs 12 BAO, woraus sich aus dieser temporären Sondervorschrift gleichsam ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung ergibt, während die allgemeine Regelung in § 212 Abs 1 BAO lediglich ein Ermessen der Finanzverwaltung vorsieht).

Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2019

Wer mit (bilanzieller und ertragsteuerlicher Rück-)Wirkung zum Umgründungsstichtag 31.12.2019 Umstrukturierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes vorgenommen hat, hat diese aufgrund der Neunmonatsfrist gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bis spätestens 30.9.2020 jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (insofern nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen eine Finanzamtsmeldung geboten war; etwa gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG für Einbringungsvorgänge ohne Firmenbuchanmeldung). Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des Übertragenden als auch des Übernehmenden an das zuständige Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen. Beachte: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist bereits beim zuständigen Gericht einlangen (!) müssen, ist bei Finanzamtsmeldungen bzw -anzeigen die Postaufgabe ausreichend. 

HINWEIS: Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der unternehmensrechtlichen und steuerlichen Fristen bei Umgründungen keine Änderungen iZm COVID-19 gibt!

Rückerstattung von EU-Vorsteuern

Hinsichtlich der strengen Antragsfrist bis 30.9.2020 und des zu beachtenden Formalprozedere verweisen wir auf unseren ausführlichen NL-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | Liquidität und Fallfristen (30.6/30.9.2020)“ vom 19.4.2020. 

Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch 

Im Zuge der COVID-19-Sondergesetzgebung ebenfalls erstreckt wurde die Frist für die Erstellung (von fünf auf neun Monate) und Offenlegung (von neun auf zwölf Monate) der Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht. Anstatt der regulären Neunmonatsfrist müssen Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 somit erst bis spätestens 31.12.2020 offengelegt werden. Im Detail verweisen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Veröffentlichung des Jahresabschlusses“ vom 13.8.2020. 

Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine 

Für den Verbleib in der BMF-Liste der spendenabzugsbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen neun Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem FA Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen zu übermitteln (keine Fristerstreckung infolge COVID-19!).

Und was können wir für Sie tun? 

Für weitere Fragen, insbesondere auch in Zusammenhang mit den befristeten COVID-19-Sonderregelungen, stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Corporate Tax​​​​​​​" gerne zur Verfügung. 

Ihre Ansprechpartner bei ICON unterstützen Sie bei Bedarf gerne, auch bei den Antragstellungen und den dafür notwendigen Berechnungen.