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AKTUELL | Häufig gestellte Fragen zur Forschungsprämie NEU

Handl Renate  |  Mitterlehner Karl

Häufig gestellte Fragen zur Forschungsprämie NEU versuchen wir nachfolgend zu beantworten. Sollten Sie darüber hinaus Interesse an der Neuregelung haben, kommen Sie zu unserem Seminar am 8. November (siehe unter ICON SEMINARE). Auch In-House-Workshops zum Thema bieten wir Ihnen gerne an.


Häufige Fragen zur Forschungsprämie NEU sind:

Wann ist die neue Forschungsprämien-Verordnung fertig?

Die Begutachtung der neuen Forschungsprämien-Verordnung gem § 108c EStG und 118a BAO wurde bereits abgeschlossen. Die Verordnung wird demnächst in der endgültigen Fassung vorliegen.

Wann wird ein Gutachten der FFG benötigt?

Für die Beantragung der Forschungsprämie für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2011 begonnen haben bzw. für das Kalenderjahr 2012 ist ein sogenanntes Jahresgutachten der FFG verpflichtend erforderlich. Für die Beantragung einer Forschungsbestätigung gem § 118a BAO wird ein Projektgutachten der FFG benötigt. Lediglich für die Beantragung einer Prämie für Auftragsforschung ist KEIN Gutachten der FFG notwendig. Hinsichtlich der Gutachten werden keine Ausnahmen gemacht, dh jedes Unternehmen hat verpflichtend ein kostenloses Gutachten der FFG für die Beantragung einer Forschungsprämie anzufordern. Es gibt ebenso keine Bagatellgrenze. Eine Beantragung der FFG-Gutachten durch den Steuerberater ist möglich. Es können dem eingereichten Gutachtenantrag keine Unterlagen nachgereicht werden, lediglich die FFG kann bei Unklarheiten rückfragen.

Können auch andere, externe Gutachten dem Finanzamt vorgelegt werden?

Ja, zusätzlich zu dem Gutachten der FFG können durch das Unternehmen dem Finanzamt auch noch andere, externe Gutachten vorgelegt werden.

Was ist ein Jahresgutachten?

Ein Jahresgutachten wird für die Beantragung der Forschungsprämie benötigt. Es bezieht sich auf ein gesamtes Wirtschaftsjahr und muss alle Projekte einbeziehen, für welche eine Forschungsprämie beantragt wird. Sofern für ein Projekt bereits eine Forschungsbestätigung gem § 118a BAO vorliegt, ist dieses Projekt nicht mehr in das Jahresgutachten aufzunehmen.

Ab wann kann ein Jahresgutachten bei der FFG angefordert werden?

Ein Jahresgutachten kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres angefordert werden, für das die Forschungsprämie beantragt wird.

Wie kann ein Jahresgutachten angefordert werden?

Die Anforderung eines Gutachtens erfolgt ausschließlich über FinanzOnline (www.finanzonline.at). Die Anforderung eines Gutachtens ist auch durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder möglich.  Zudem wird ebenso die Zustellung und Einsicht des Jahresgutachtens nur über FinanzOnline möglich sein. Das Finanzamt kann direkt über FinanzOnline auf das Gutachten zugreifen. Es muss daher keine Papier-Version des Gutachtens an das Finanzamt übermittelt werden.

Was ist eine Forschungsbestätigung?

Die Forschungsbestätigung ist im § 118a BAO geregelt. Für die Beantragung einer Forschungsbestätigung ist ein Projektgutachten notwendig, wobei die Forschungsbestätigung jeweils immer nur für ein bestimmtes Projekt gilt. Sie bestätigt, dass die inhaltlichen Voraussetzungen des Projekts für die Gewährung der Forschungsprämie vorliegen. Sie kann nur so lange beantragt werden, solange das Projekt noch nicht abgeschlossen ist. Die Forschungsbestätigung ist kostenpflichtig: Bei positiver Erledigung wird ein Verwaltungskostenbeitrag iHv 1.000 EUR pro Forschungsbestätigung eingehoben. Bei Zurückweisung oder Zurückziehung sind 200 EUR fällig. Sofern für ein Projekt eine Forschungsbestätigung vorliegt, ist dieses Projekt nicht mehr in das Jahresgutachten mitaufzunehmen (sofern die Forschung wie bestätigt im Wirtschaftsjahr durchgeführt wurde).

Was ist ein Projektgutachten?

Ein Projektgutachten wird für die Beantragung einer Forschungsbestätigung gem § 118a BAO benötigt. Das Projektgutachten bezieht sich immer nur auf ein einzelnes Projekt - eine eventuelle Zusammenlegung von mehreren Projekten ist im Rahmen eines Projektgutachtens nicht möglich. Das Projektgutachten ist zeitlich befristet auf das Wirtschaftsjahr der Anforderung und die drei darauf folgenden Wirtschaftsjahre. Sollte ein Forschungsprojekt länger dauern, ist erneut eine (kostenpflichtige) Forschungsbestätigung (und ein Projektgutachten) zu beantragen. Die Anforderung, Zustellung und Einsichtnahme in das Gutachten erfolgt ebenfalls über FinanzOnline. VOR der Anforderung des Projektgutachtens ist jedoch beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungsbestätigung zu stellen.

Welche Informationen sind der FFG für ein Jahresgutachten bekannt zu geben?

Für die Beantragung eines Jahresgutachtens (wobei dieses für max. 20 Forschungsschwerpunkte beantragt werden kann) sind folgende Informationen lt Forschungsprämien-Verordnung bekannt zu geben:

  • Identifikationsdaten
    • Firmenbuchnummer, E-Mail, Wirtschaftsjahr
  • Informationen zur Plausibilitätsprüfung
    • Umsatz, Bilanzsumme, Beschäftigtenanzahl, bemessungsgrundlagen-relevante Aufwendung für F&E (max. Abweichung zum Antrag auf Forschungsprämie iHv 10 %)
  • Informationen zum Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt, zur Forschungstätigkeit und zum WJ
    • Informationen zum Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt (Titel, Ziel, Inhalt, Methodik, Neuheit und Originalität, Gewichtung des Forschungsschwerpunktes, ev. Hinweis auf Forschungsbestätigung und FFG-Förderung) für die Beschreibung sind pro Forschungsprojekt bzw. Forschungsschwerpunkt 3.000 Zeichen inkl. Leerzeichen vorgesehen
    • Information zu Forschungstätigkeit (Beschreibung der nachhaltigen Investitionen für F&E, Beschreibung des nicht projektbezogenen betriebenen Aufwands im Ausmaß von höchstens 10 % der bemessungsgrundlagen-relevanten F&E-Aufwendungen)

Liegt die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bei bis zu 100.000 EUR genügt es, wenn die gesamte F&E-Aktivität zusammengefasst in einem Forschungsschwerpunkt dargestellt werden. Genauere Informationen zur Forschungstätigkeit sind dann nicht nötig.

Welche Informationen sind der FFG für ein Projektgutachten bekannt zu geben?

Für die Beantragung eines Projektgutachtens sind folgende Informationen lt Forschungsprämien-Verordnung bekannt zu geben:

  • Identifikationsdaten
    • Firmenbuchnummer, E-Mail, Wirtschaftsjahr
  • Informationen zur Plausibilitätsprüfung
    • Umsatz, Bilanzsumme, Beschäftigtenanzahl, bemessungsgrundlagen-relevante Aufwendung für F&E (max. Abweichung zum Antrag auf Forschungsprämie iHv 10 %), Gesamtaufwendungen und Beschäftigte im Bereich F&E im letzten Wirt-schaftsjahr)
  • Informationen zum Forschungsprojekt, zur Forschungstätigkeit und zum WJ für die Beschreibung des Forschungsprojekts stehen 10.000 Zeichen inkl. Leerzeichen zur Verfügung
    • Informationen zum Forschungsprojekt (Titel, Ziel, Inhalt, Methodik, Neuheit und Originalität, Gewichtung des Forschungsprojekts, ev. Hinweis auf Forschungsbe-stätigung und FFG-Förderung, voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Forschungsprojekts)


Wie lange dauert die Bearbeitung einer Gutachten-Anforderung?

Ziel ist es, dass die FFG innerhalb von zwei Monaten den Antrag bearbeitet. Garantiert wird eine Bearbeitung innerhalb von vier Monaten. Um Schwankungen auszugleichen kann die FFG jedoch jederzeit externe Begutachter in den Prozess einbinden.

Wie läuft die Beantragung der Forschungsprämie üblicherweise ab?

Grafisch lässt sich der Ablauf zur Beantragung der Forschungsprämie für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2011 begonnen haben wie folgt darstellen:




Welche Punkte sind bei der neuen Forschungsprämie besonders kritisch zu betrachten?

 

  • Gemäß dem Entwurf der Forschungsprämien-Verordnung sind die Kosten für eine Forschungsbestätigung sowie etwaige Kosten für einen Wirtschaftsprüfer  steuerlich als nicht abzugsfähig zu behandeln.

  • Die Ergebnisse der FFG werden ausdrücklich als Gutachten bezeichnet, obwohl möglicherweise keine ausreichende Sachverhaltsermittlung seitens der FFG erfolgt. Diese mangelnde Sachverhaltsermittlung kann zu falschen Ergebnissen führen. Der Begriff Gutachten  scheint daher in diesem Zusammenhang gesetzeswidrig zu sein.

  • Eine Beschränkung auf 3.000 Zeichen und 20 Forschungsprojekte bei der Beantragung von Jahresgutachten ist nicht ausreichend zur Sachverhaltsdarstellung.

  • Die Möglichkeit der FFG, externe Gutachter in den Prozess miteinzubinden birgt die Gefahr, dass der Geheimnisschutz missachtet wird.

  • Die rechtlichen Folgen bei Überschreiten der 4-Monatsfrist der FFG sind nicht geregelt.


Die neue Verordnung regelt die wesentlichen Details zur Forschungsprämie NEU und den ab 1. Jänner 2013 erforderlichen Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG).

Einen aktuellen Überblick zur Forschungsprämie finden Sie in diesem Beitrag

Die neuen Möglichkeiten einer erhöhten Rechtssicherheit für Forschungsprämien finden Sie in unserem Beitrag vom 15. Mai FORSCHUNGSFÖRDERUNG | Chancen und Risiken der neuen Prämie

Die FFG hat zudem erst kürzlich ein äußerst umfangreiches Fragen & Antworten-Dokument zur Forschungsprämie NEU veröffentlicht. In diesem wird auf 24 Seiten eine Vielzahl an Fragen zu der Neurege-lung detailliert beantwortet. Das PDF können Sie über die Homepage der FFG ( www.ffg.at) hier einsehen und downloaden.