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BILANZIERUNG | Zinssatz für Personalrückstellungen nach UGB

Hochreiter Barbara  |  Loy Judith

ACHTUNG: Der bisher in ihrem Jahresabschluss verwendete Zinssatz für Personalrückstellungen könnte angesichts der Realzinsentwicklung zu ändern sein. Dies kann zu ungeplanten Ergebnisbelastungen führen.

Zur Bilanzierung der Verpflichtungen für Pensionen, Abfertigungen und Jubiläumsgelder finden sich in folgenden Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Anhaltspunkte:

  • Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung von Abfertigungsverpflichtungen nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes (KFS/RL 2),

  • Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes (KFS/PRL3) und

  • Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung von Abfertigungs- und Pensionsverpflichtungen nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes (KFS/RL 2/3)


Dort ist im Wesentlichen angegeben, dass unternehmensrechtliche Personalrückstellungen mit einem langfristig erzielbaren Realzinssatz zu berechnen sind.  Dieser lag aufgrund von Erfahrungen der letzten Jahrzehnte zwischen 3 und 4 %. 

Seit dem Jahr 2008 gab es sehr hohe Schwankungen bei den Zinssätzen. Insbesondere seit dem Jahr 2010 sind diese deutlich gesunken. Im September 2012 betrug der Realzinssatz in Österreich rund 2 %.

Aus diesem Grunde ist die Verwendung eines Realzinssatzes von 4 % für die Berechnung der Personalverpflichtungen zum Bilanzstichtag 31.12.2012 kritisch zu hinterfragen.

Die Senkung des Rechnungszinssatzes führt zu einer Erhöhung der Rückstellung und fließt zur Gänze in das Ergebnis des Geschäftsjahres, in dem die Änderung stattgefunden hat. Eine Verteilung des Mehraufwandes auf mehrere Jahre ist nicht möglich.


Empfehlung

Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig mit Ihrem Wirtschaftsprüfer, Bilanzverantwortlichen bzw. auch Versicherungsmathematiker in Verbindung zu setzen, um eine angemessene Vorgehensweise zu akkordieren.