Im Laufe dieses "Corona-Jahres“ wurden seitens der öffentlichen Hand zahlreiche Fördermaßnahmen ergriffen, welche die durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schäden und Nachteile der österreichischen Unternehmen zumindest teilweise kompensieren sollen. Als diesbezügliche Instrumentarien sind im Zuschussbereich insbesondere die Kurzarbeitsbeihilfen, Fixkostenzuschüsse und Lockdown-Umsatzersätze zu nennen und im Bereich der Investitionsbegünstigungen vor allem die COVID-19-Investitionsprämien. Neben den jeweiligen Fördervoraussetzungen sowie auch der steuerlichen Behandlung stellen sich – im Hinblick auf den bevorstehenden Jahresabschluss zum 31.12.2020 – vor allem auch Bilanzierungsfragen zu diesen COVID-19-Zuschüssen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die soeben ergänzte AFRAC-Fachinformation „COVID-19“ hinzuweisen, deren Erstfassung vom April d. J. nunmehr dahingehend erweitert wurde, wie mit COVID-19-Zuschüssen in der Unternehmensberichterstattung umzugehen ist. Im folgenden Beitrag möchten wir Sie darüber informieren, wie die verschiedenen COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen im Jahresabschluss zu behandeln sind.
Über die Kerninhalte der wesentlichen liquiditätswirksamen COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen – insbesondere also Kurzarbeit, Fixkostenzuschüsse, Umsatzersatz sowie auch Investitionsprämien – haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits umfassend informiert (alle bisherigen NL-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie in chronologischer Reihenfolge HIER).
Der nachfolgende Beitrag hat nunmehr die Behandlung der verschiedenen COVID-19-Unterstützungs- und Fördermaßnahmen im Jahresabschluss zum Inhalt. Die korrekte Bilanzierung von COVID-19-Zuschüssen hat primär nach den maßgeblichen Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zu erfolgen. Ergänzend dazu sind auch die Ausarbeitungen des „Austrian Financial Reporting and Auditing Committee“ (AFRAC – Beirat für Rechnungslegung und Abschlussprüfung), des österreichischen Standardsetters für die Finanzberichterstattung, zu beachten. Im hier interessierenden Kontext zu nennen ist zunächst die AFRAC-Stellungnahme 6 betreffend die Bilanzierung von Zuschüssen im „öffentlichen Sektor“ nach UGB (aktuelle Fassung vom Dezember 2015), die ungeachtet ihres Titels auch auf öffentliche Zuschüsse an rechnungslegungspflichtige Unternehmen des privaten Sektors anzuwenden ist (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „RECHNUNGSLEGUNG | Bilanzierung von Zuschüssen“ vom 15.8.2014). - Weiters hat das AFRAC seine Fachinformation betreffend „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) auf die Unternehmensberichterstattung“ (Erstfassung vom April 2020) soeben erweitert und um ein Kapitel zur konkreten bilanziellen Behandlung von „COVID-19-Zuschüssen“ ergänzt („AFRAC-Fachinformation COVID-19“ in der aktuellen Fassung vom Dezember 2020).
Allgemeines zur Bilanzierung von Zuschüssen (AFRAC-Stellungnahme 6)
Bei den gegenständlichen COVID-19-Maßnahmen handelt es sich deshalb um (öffentliche) „Zuschüsse“, weil sie als unentgeltliche Vorteilsgewährung durch Dritte, nämlich der Republik Österreich, anzusehen sind.
Maßgeblich für eine korrekte bilanzielle Darstellung von Zuschüssen sind die Ansatzkriterien sowie der konkrete Zweck, den die Fördermaßnahmen verfolgen. Darauf aufbauend erfolgt die weitere Zuordnung der Maßnahmen nach folgenden Differenzierungsmerkmalen:
Bilanzierungszeitpunkt für Zuschüsse
Der Aktivierungszeitpunkt von Zuschussforderungen wirft in der Praxis häufig Detailfragen auf, deren Lösung insbesondere vor dem Hintergrund des unternehmensrechtlichen Vorsichts- bzw imparitätischen Realisationsprinzips zu finden ist. Von besonderer Relevanz ist in diesem Zusammenhang primär die Frage nach dem Rechtsanspruch auf eine Förderung:
Wenn die maßgeblichen Rechtsgrundlagen vorsehen, dass einem Förderwerber – trotz Erfüllung aller sachlichen Voraussetzungen – kein Rechtsanspruch auf die betreffende Förderung zusteht, so gilt grundsätzlich:
Die bilanzielle Erfassung (Forderungsaktivierung) eines Zuschusses ohne Rechtsanspruch ist nur/erst dann zulässig ist, wenn
- am Abschlussstichtag sämtliche sachlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sind UND
- spätestens bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses eine entsprechende Förderzusage vorliegt (Bewilligung ohne Auszahlungsvorbehalt).
Auch die hohe Wahrscheinlichkeit einer positiven Förderzusage wäre demgemäß nicht ausreichend. Der bereits erfolgte Zahlungsfluss eines bewilligten Zuschusses ist hingegen keine Voraussetzung für die bilanzielle Berücksichtigung (vgl § 201 Abs 2 Z 5 UGB). Zu Unrecht zugeflossene Zuschüsse wären hingegen wiederum als Rückstellungen oder Verbindlichkeiten zu passivieren. Dies ist auch nachträglich zu beachten, insbesondere bei Verstößen gegen Förderbedingungen und Auflagen (aufschiebende Bedingungen) sowie aufgrund der Feststellungen von nachträglichen Prüfungen (insbesondere nach dem COVID-19-Förderprüfungsgesetz - CFPG). Die diesbezüglichen bilanziellen Maßnahmen orientieren sich jeweils am Wissensstand im Zeitpunkt Aufstellung des Jahresabschlusses.
Besteht hingegen ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss, so genügt grundsätzlich eine ordnungsgemäß erfolgte Antragstellung bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses (bzw deren Durchführung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Einer Bewilligung bedarf es für die Zuschussaktivierung hingegen nicht (wobei die Erfüllung aller sachlichen Fördervoraussetzungen freilich gegeben sein muss).
Bilanzierung von Investitionszuschüssen
Hinsichtlich der Bilanzierung von Investitionszuschüssen (IZ) für Anlageninvestitionen besteht grundsätzlich ein Methodenwahlrecht zwischen Brutto- oder Nettomethode, wobei die herrschende Lehre bzw Bilanzierungspraxis die „Bruttomethode“ präferiert. Dabei wird der IZ zunächst erfolgsneutral in der Bilanz – unter Beachtung des Saldierungsverbots iS § 196 Abs 2 UGB – in einem gesonderten Passivposten nach dem Eigenkapital ausgewiesen (Bezeichnung zB als „Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen“). Dieser Sonderposten ist charakteristischerweise ein Rechnungsabgrenzungsposten und in weiterer Folge in der Gewinn- und Verlustrechnung – im Zeitablauf nach Maßgabe der Abschreibungen (bzw Anlagenabgänge) der bezuschussten Vermögensgegenstände – ertragswirksam aufzulösen (als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder – alternativ - in einer Vorspalte von den Anlagenabschreibungen offen abzusetzen und auf diese Weise dem Saldierungsverbot Rechnung tragend).
Bei der „Nettomethode“ kürzt der Zuschuss hingegen – ähnlich wie § 6 Z 10 EStG in der „Steuerbilanz“ – direkt die aktivseitigen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten der begünstigten Vermögensgegenstände. Daraus resultiert eine entsprechend verkürzte Vermögensdarstellung sowie auch eine Verzerrung der Aufwandstruktur (Abschreibungen), weshalb die Nettomethode eher kritisch gesehen wird.
Im Anhang – ev. in einer eigenen Beilage - sind IZ (Bruttomethode) analog den einzelnen Posten des Anlagevermögens aufzugliedern (vertikal) und ist deren Entwicklung (Zugang, Verbrauch/Auflösung, Abgang) während des Geschäftsjahres darzustellen (horizontal).
Bilanzierung von Aufwandszuschüssen
Die Erfassung von Aufwandszuschüssen (AZ) erfolgt – nach Maßgabe des Aufwandsanfalls – ergebniswirksam über die G&V, wobei der Ausweis des Zuschusses entweder als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ erfolgen oder wiederum in einer Vorspalte bei der betreffenden Aufwandsart offen abgesetzt werden kann. Eine direkte Kürzung des vom Zuschuss (teil)gedeckten Aufwandes ist hingegen aufgrund des Saldierungsverbots unzulässig (vgl § 196 Abs 2 UGB). Zuschüsse zu Finanzierungsaufwendungen (zB Zinsenzuschüsse) sind im Finanzbereich der GuV auszuweisen, entweder als gesonderter Posten oder wiederum offen abgesetzt vom betroffenen Aufwandsposten. Ein AZ zur Abdeckung von entsprechend präzisierten Aufwendungen künftiger Perioden ist hingegen zunächst als passive Rechnungsabgrenzung einzustellen und periodengerecht aufzulösen.
Bilanzierung von COVID-19-Zuschüssen (AFRAC-Fachinformation)
Unter einem nunmehr ergänzten Punkt 2.8. der AFRAC-Fachinformation „COVID-19“ vom Dezember 2020 wird zunächst auf die allgemeinen Grundsätze der oa AFRAC-Stellungnahme 6 hingewiesen und hinsichtlich der konkreten COVID-19-Zuschüsse sodann Folgendes ausgeführt:
Ansatz von Zuschüssen
Hier wird zunächst auf die Maßgabe eines Rechtsanspruchs für den Bilanzierungszeitpunkt im Sinne der AFRAC-Stellungnahme 6 hingewiesen (siehe oben) und sodann wie folgt konkretisiert:
Für die COVID-19-Förderungsmaßnahmen wird seitens des AFRAC ein grundsätzlicher Rechtsanspruch (!) auf die Förderungen abgeleitet, und zwar mit folgender Begründung: Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte und dem Gleichheitsgrundsatz leite sich für den Berechtigten selbst dann ein Rechtsanspruch auf Förderung ab (vgl VfGH, 14.7.2020, G 202/2020), wenn in einfachgesetzlichen Regelungen zu den spezifischen COVID-19-Förderungsmaßnahmen und den dazu ergangenen Richtlinien KEIN Rechtsanspruch normiert wurde. Den Berechtigten seien Förderungen gleichheitskonform und nach sachlichen Kriterien zu gewähren. Auf die COVID-19-Investitionsprämie, den Fixkostenzuschuss und die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe bestehe daher ein Rechtsanspruch, der zur Aktivierung einer Forderung berechtigt, wenn am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung erfüllt sind und der erforderliche Antrag bis zur Abschlussaufstellung ordnungsgemäß gestellt wurde bzw mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt wird. Eine Bewilligung der Förderung bis zum Aufstellungszeitpunkt sei hingegen NICHT erforderlich.
Hinsichtlich der verlangten sachlichen Voraussetzungen als Voraussetzung für eine Forderungsaktivierung wird in der vorliegenden AFRAC-Fachinformation wie folgt konkretisiert:
COVID-19-Investitionsprämie (nach Maßgabe des InvPrG bzw Förderungsrichtlinie):
- Berechtigter Förderungswerber,
- Vorliegen einer förderbaren Investition sowie
- Setzen „erster Maßnahmen“ iSd InvPrG (also Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Leistungsbeginn, (An-)Zahlungen, Rechnungen, Baubeginn; NICHT ausreichend hingegen Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche) zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021, wobei die den Zuschussanspruch auslösende „erste Maßnahme“ für eine bilanzielle Berücksichtigung bis zum Abschlussstichtag (!) erfolgt sein muss.
KEINE für den Ansatz der Forderung wesentlichen sachlichen Voraussetzungen sind hingegen die Inbetriebnahme der zu aktivierenden Investition, die Bezahlung bzw Abrechnung sowie die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Diese Voraussetzungen sind aber ggfs bei der Forderungsbewertung zu berücksichtigen (siehe dazu später).
Fixkostenzuschuss (nach Maßgabe der jeweiligen Verordnung bzw Richtlinien)
- Vorliegen eines begünstigten Unternehmens,
- Vorliegen von die Förderbedingungen erfüllenden Umsatzausfällen und nachweisbare förderbare „Fixkosten“ im jeweiligen Betrachtungszeitraum.
KEINE für den Ansatz der Forderung wesentliche sachliche Voraussetzung ist hingegen die Bestätigung des Steuerberaters etc; ggfs wiederum Berücksichtigung bei der Forderungsbewertung (siehe später).
Der Zuflusszeitpunkt eines Zuschusses ist für den Bilanzierungszeitpunkt ebenfalls NICHT maßgeblich. Bereits zugeflossene Beträge wären bei Nichterfüllung der sachlichen Voraussetzungen bis zum Abschlussstichtag als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren.
Bewertung von Zuschüssen
Bei der Erst- und Folgebewertung der aufgrund der Zuschussgewährung aktivierbaren Forderung ist zu beachten, dass die zugrunde liegenden (aktivierungsfähigen) Kosten bzw Aufwendungen (AHK) bis zum Abschlussstichtag tatsächlich angefallen sein müssen, dh es darf nur jener Teil des Zuschusses aktiviert werden, der anteilig in den tatsächlich angefallenen und bilanziell berücksichtigten AHK Deckung findet. Ein bilanziell ggfs (noch) nicht berücksichtigbarer Zuschussteil (zB einer COVID-19-Investitionsprämie oder eines Fixkostenzuschusses) ist gegebenenfalls im Anhang zu erläutern (vgl § 238 Abs 1 Z 10 UGB).
Wird bis zur Abschlussaufstellung bekannt, dass der Zuschuss nicht antragsgemäß gewährt werden wird (zB wegen erfolgter Ausschöpfung der gewidmeten Budgetmittel) oder eine Rückzahlungsverpflichtung (zB wegen Verstoß gegen Förderrichtlinien) droht oder eintritt, so sind derlei Umstände bilanziell zu berücksichtigen (zB im Rahmen der Zuschussforderungsbewertung). Dabei sind alle Erkenntnisse, die bis zum Aufstellungszeitpunkt gewonnen werden oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt gewonnen werden könnten, zu berücksichtigen.
Treten Umstände ein, die berechtigte Zweifel an der Durchsetzbarkeit des Forderungsanspruchs auslösen, ist für die zunächst aktivierte Forderung eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen. Wurde der Zuschuss hingegen bereits ausbezahlt, ist bei drohendem Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung eine Rückstellung, bei deren tatsächlichem Eintritt hingegen eine Verbindlichkeit zu passivieren.
Bei bedingt rückzahlbaren Zuschüssen kann eine Rückzahlungsverpflichtung aufschiebend oder auflösend bedingt sein (vgl AFRAC 6 bzw oben). Im Falle einer aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung entsteht die Rückzahlungspflicht grundsätzlich (erst) mit Eintritt der definierten Bedingung(en), sodass zunächst von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen ist. Demgegenüber ist bei auflösend bedingten Rückzahlungsverpflichtungen zunächst von einer Rückzahlungsverpflichtung auszugehen, solange die auflösende(n) Bedingung(en) nicht eingetreten ist bzw sind.
Die Regelwerke der verschiedenen COVID-19-Zuschüsse sehen allerdings zahlreiche Auflagen bzw Bedingungen iZm Zuschussgewährungen und Rückzahlungsverpflichtungen vor, die sich in ihrer Vielzahl nicht als ausschließlich „aufschiebend“ oder „auflösend“ interpretieren lassen. Sie sind daher nach Ansicht des AFRAC - aufgrund des in § 196a UGB normierten Grundsatzes des wirtschaftlichen Gehalts - in ihrer Gesamtheit dahingehend zu bewerten, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung wahrscheinlich ist oder nicht (wirtschaftliche Betrachtungsweise anstatt formaler Differenzierung): Bei Vorliegen der entsprechenden Wahrscheinlichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung ist der Rückzahlungsbetrag (unter Umgliederung eines ggfs noch nicht erfolgswirksam gewordenen Teils eines passivierten Zuschusses) als Rückstellung auszuweisen, bei Vorliegen einer sicheren Rückzahlungsverpflichtung hat hingegen bereits eine Umgliederung in die Verbindlichkeiten zu erfolgen. Der bereits erfolgswirksam aufgelöste Zuschussteil ist wiederum aufwandswirksam als Rückstellung oder Verbindlichkeit zu passivieren.
Darstellung von Zuschüssen im Abschluss
Für die Darstellung von Zuschüssen im Jahresabschluss ist grundsätzlich der Zuschusszweck maßgeblich (lt AFRAC-Stellungnahme 6, siehe oben):
Investitionszuschüsse sind grundsätzlich nach der „Bruttomethode“, zunächst ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung (somit erfolgsneutral), in einem gesonderten Passivposten (zB als „Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen“ oder nur „Investitionszuschüsse“) nach dem „Eigenkapital“ (Posten gemäß § 224 Abs 3 A UGB) auszuweisen oder aber auch nach der „Nettomethode“ zu bilanzieren. Hinsichtlich der Aufgliederung im Anhang und dem Ausweis in der Gewinn-und Verlustrechnung wird im Detail auf AFRAC 6 verwiesen (siehe oben). Als Investitionszuschuss ist insbesondere auch die COVID-19-Investitionsprämie anzusehen, wobei die Erläuterungen zur AFRAC-Fachinformation hinsichtlich der Behandlung in der G&V (übrige sonstige betriebliche Erträge versus offene Absetzung auf der Aufwandsseite) folgende Vorgangsweise empfehlen:
- Die COVID-19-Investitionsprämie fördert materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens (§ 2 Abs 1 InvPrG). Der Ausweis als offener Korrekturposten zu den Abschreibungen stellt eine Verbesserung der Information für die Abschlussadressaten dar, weil die ergebniswirksamen Einflüsse aus nicht durch Zuschüsse gedeckten Investitionen offen gezeigt werden.
Aufwandszuschüsse sind hingegen nach Maßgabe des Aufwandsanfalls ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein G&V-Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung von der jeweiligen Aufwandsart (in einer Vorspalte) zulässig ist. Eine unmittelbare Kürzung des durch den Zuschuss gedeckten Aufwands ist hingegen - aufgrund des Saldierungsverbots gemäß § 196 Abs 2 UGB - nicht zulässig. Soweit Vorauszahlungen für Folgeperioden geleistet werden, ist eine periodengerechte Erfolgsabgrenzung durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens vorzunehmen. Zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung wird wiederum auf AFRAC 6 verwiesen und in den Erläuterungen wie folgt konkretisiert:
- COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe: Der Dienstgeber erhält für die Ausfallstunden jener Mitarbeiter, die Kurzarbeit in Anspruch nehmen, einen Zuschuss vom Arbeitsmarktservice (AMS) zur Aufwandsabdeckung. Beim Gesamtkostenverfahren stellt der Ausweis als offener Korrekturposten zum Personalaufwand eine Verbesserung der Information für die Abschlussadressaten dar, weil die ergebniswirksamen Einflüsse aus nicht durch Zuschüsse gedeckten Personalaufwendungen offen gezeigt werden. - Beim Umsatzkostenverfahren ist hingegen ein Ausweis unter dem Posten „übrige sonstige betriebliche Erträge“ vorzunehmen.
- Fixkostenzuschuss: Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit bzw Überbrückung von Liquiditätsproblemen von Unternehmen iZm der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen werden konkret definierte „Fixkosten“ betroffener Unternehmen (mit Umsatzausfällen iHv mindestens 40 % bzw 30 %) anteilig durch einen „Fixkostenzuschuss“ gedeckt. Der Fixkostenzuschuss (bisheriger „FKZ I“ oder nunmehriger „FKZ 800.000“) kann somit eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufwendungen abdecken, weshalb ein Ausweis unter dem Posten „übrige sonstige betriebliche Erträge“ (nicht nur praktikabel erscheint, sondern auch) eine Verbesserung der Information für die Abschlussadressaten darstelle. Der Fixkostenzuschuss kann uU auch Aufwendungen abdecken, welche künftigen Perioden zuzuordnen sind. Nach dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung ist der Zuschuss insoweit entsprechend abzugrenzen (PRA).
- Umsatzersatz: Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit bzw Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten können bestimmte Betriebe ggfs auch einen „Lockdown-Umsatzersatz“ beantragen, wenn sie „direkt“ vom November-Dezember-Lockdown betroffen sind (Schließungen und Betretungsverbote gemäß den COVID-19-Maßnahmenverordnungen) und daher entsprechende Umsatzausfälle erleiden und die Voraussetzungen der maßgeblichen Richtlinien erfüllen. Der Umsatzersatz dient ebenfalls der Abdeckung einer Vielzahl von Aufwendungen, weshalb ein Ausweis unter dem Posten „übrige sonstige betriebliche Erträge“ eine Verbesserung der Information für die Abschlussadressaten darstellt.
FAZIT
Angesichts der zahlreichen Zweifelsfragen zur bilanziellen Behandlung der verschiedenen staatlichen Hilfs- und Fördermaßnahmen in Zusammenhang der COVID-19-Pandemie ist es sehr zu begrüßen, dass die „AFRAC-Fachinformation COVID-19“ noch vor Jahresende ergänzt wurde und nunmehr auch zur Behandlung von „COVID-19-Zuschüssen“ im Jahresabschluss Stellung bezieht. Dabei wird nicht nur auf die allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze hingewiesen (wie bereits in der früheren AFRAC-Stellungnahme 6), sondern hinsichtlich Forderungsaktivierung, Bewertung und Darstellung der Zuschüsse im Jahresabschluss teilweise auch konkret auf die einzelnen Investitionszuschüsse (COVID-19-Investitionsprämie) und Aufwandszuschüsse (Kurzarbeitsbeihilfe, Fixkostenzuschuss, Lockdown-Umsatzersatz) eingegangen.
Hinsichtlich der Kerninhalte sei hier nochmals hervorgehoben, dass laut AFRAC – mit Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung und Literatur und ungeachtet teils anderslautender Normen in den Regelwerken – bei Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf die einzelnen Förderinstrumente bestehe, was insbesondere auch deren bilanzielle Erfassung in zeitlicher Hinsicht erleichtert.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen der Service Lines "Audit" und auch "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.
Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER.