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CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Bei den seit März 2020 laufenden staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen für pandemiegeschädigte Unternehmen wird es – aus heutiger Sicht – zu keinen Neuauflagen oder Verlängerungen von Maßnahmen bzw Förderzeiträumen mehr kommen. Die COFAG-Zuschüsse sind mit März 2022 ausgelaufen (betr. Verlustersatz III für den letzten Förderzeitraum Jänner bis März 2022, wofür eine Antragstellung bis spätestens 30.9.2022 erforderlich war). Auch die div. temporären steuerlichen Maßnahmen haben ein Ablaufdatum. Dennoch gibt es bei einzelnen Förderinstrumenten nach wie vor Nachjustierungen und Klarstellungen. Auch werden uns die verschiedenen Instrumente aufgrund von nachträglichen Prüfungen noch längere Zeit beschäftigen. Um daher auch weiterhin den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres Dezember-Newsletters wieder ein Update über aktuelle Entwicklungen geben.

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über Neuigkeiten seit unserem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | November-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 29.11.2022).


Aktuelles zu COFAG-Zuschüssen


​​​​​​​​​​​​​​Nachtragsprüfung „Selbstauskunft Unternehmensverbund“?

Die COFAG hat vor einigen Wochen begonnen, bestimmte Unternehmen zu kontaktieren, um ihre allfällige Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit („Unternehmensverbund“) zu hinterfragen. Hintergrund dürfte sein, dass die in der maßgeblichen EU-Rechtsgrundlage („Befristeter Rahmen“ für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft iZm COVID-19) für die div. COFAG-Zuschüsse vorgesehenen Höchstbeträge für einen gesamten „Unternehmensverbund“ vorgesehen waren und nicht für einzelne Unternehmen, die solchen wirtschaftlichen Einheiten angehören. In den österreichischen Richtlinien zu einzelnen COFAG-Zuschüssen dürfte dies nicht exakt umgesetzt worden sein, sodass es uU – auf Verlangen der EU - zu nachträglichen „Korrekturen“ kommen könnte (womit wohl Förderstopps, nachträgliche Kürzungen und Rückzahlungen gemeint sein dürften). Zur Überprüfung versendet die COFAG derzeit umfangreiche Formulare samt Erläuterungen mit dem Ersuchen, diese auszufüllen und als „Bestätigung Selbstauskunft Unternehmensverbund“ innerhalb von zehn Werktagen unterfertigt zu retournieren. Aus diesen Unterlagen gehen folgende nähere Details hervor:

  • Die betraglichen Obergrenzen (beihilfenrechtliche Höchstbeträge) für einen gesamthaften „Unternehmensverbund“ (Konzerne bzw verbundene Unternehmen) und NICHT für Einzelgesellschaften betreffen offenbar die 2,3 Mio EUR für FKZ 800‘, Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus sowie die 12 Mio EUR für den Verlustersatz).
  • Mit der nunmehr verlangten formularmäßigen „Selbstauskunft“ soll ein allenfalls bestehender „Unternehmensverbund“ festgestellt werden, konkret der Stand per 1.3.2020 sowie zwischenzeitige Veränderungen durch Umgründungen, Käufe/Verkäufe etc (Eintragung von Eintritten und Austritten in EXCEL-Sheet). Die Definition eines maßgeblichen Unternehmensverbunds orientiert sich einerseits am Konzernabschluss und andererseits an der EU-Definition für verbundene Unternehmen nach der „De-Minimis-VO“ (Stimmrechtsmehrheit, beherrschender Einfluss, Organbestellung etc – analog zum Energiekostenzuschuss von BMAW/AWS, vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Finale Richtlinie endlich veröffentlicht!“  vom 28.11.2022).
  • Weiters werden auch sog. „Drittbeihilfen“ innerhalb von Unternehmensverbünden abgefragt (EXCEL-Sheet), also neben den COFAG-Zuschüssen ggfs lukrierte weitere Corona-Hilfen durch andere Gebietskörperschaften oder diesen nahestehenden juristischen Personen, womit wohl die sog. „Kumulierungsregeln“ des EU-Beihilfenrechts angesprochen sind.
  • Neben den Angaben und Bestätigungen der betroffenen Unternehmen selbst dürfte auch wiederum eine Mitwirkung durch Wirtschaftsprüfer/Steuerberater vorgesehen sein, die laut Abklärung unserer Standesvertretung mit der COFAG jedoch keine inhaltliche Prüfung der Unternehmensangaben erfordert (KSW-Info vom 9.12.2022).

Es bleibt also mit Spannung abzuwarten, wie groß dieses Problem tatsächlich ist (ev. Überförderungen durch bisherige Nichtbeachtung der Obergrenzen für Unternehmensverbünde) und wie sich die COFAG – im Einvernehmen mit der EU – gegenüber den betroffenen Unternehmen letztlich verhalten wird.


​​​​​​​Behandlung von COVID-19-Förderungen in Steuererklärungen

Über die Rechtsansichten des BMF, wie die verschiedenen steuerfreien und steuerpflichtigen Erträge aus COFAG-Zuschüssen sowie ggfs damit zusammenhängende nicht abzugsfähige Aufwendungen iS § 20 Abs 2 EStG in zeitlicher und formaler Hinsicht in den Steuererklärungen zu erfassen sind (in den KZ 9341/9342 sowie KZ 9090) und welche Abweichungen sich diesfalls gegenüber der Erfassung in den Jahresabschlüssen bzw in Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ergeben könnten, hatten wir Sie bereits informiert (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | September-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 30.9.2022).

Zu diesem Themenbereich hat das BMF auf seiner Homepage nunmehr eine umfangreiche Anfragebeantwortung vom 29.11.2022 (zehn Fragen & Antworten) veröffentlicht, die HIER nachzulesen ist.
 

Gesellschaftsrechtliche Änderungen


Neuerliche Verlängerung der Fristen für Jahresabschlüsse

Über die derzeit geltende Rechtslage, wonach zuletzt mit BGBl I Nr. 72/2022 vom 10.6.2022 eine weitere Ausdehnung der sondergesetzlichen Regelungen betreffend Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse erfolgte (Neun- bzw Zwölfmonatsfrist mit anschließender „Einschleifregelung“, gemäß § 4 COVID-19-GesG), sodass Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen bis zum 29.4.2022 bis 31.12.2022 an das Firmenbuch übermittelt werden müssten und erst für Bilanzstichtage ab 30.4.2022 wieder die regulären UGB-Fristen für die Aufstellung (fünf Monate) und Offenlegung (neun Monate) gelten sollten, hatten wir Sie bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Juni-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 24.6.2022).

Nach einem diesbezüglichen Initiativantrag im Nationalrat, für den bereits die Beschlussfassung am 15.12.2022 erfolgte, ist eine Verlängerung der sondergesetzlichen Regelungen um weitere sechs Monate wie folgt vorgesehen (Gesetzwerdung bzw Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten):

Beschlossen wurde eine weitere Novellierung der sondergesetzlichen Regelungen (§ 4 Abs 3 COVID-19-GesG) dahingehend, dass die verlängerte Aufstellungsfrist von neun Monaten sowie Offenlegungsfrist von zwölf Monaten (jeweils Maximalfristen) nunmehr für Jahresabschlüsse bis 30.6.2022 (statt bis 31.12.2021) gelten soll (JA 30.6.2022 daher erst bis spätestens 30.6.2023 beim Firmenbuch einzureichen).

Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen NACH dem 30.6.2022 und VOR dem 31.10.2022 wird hingegen eine einheitliche Aufstellungsfrist bis 31.3.2023 und Offenlegungsfrist bis 30.6.2023 gewährt (adaptierte „Einschleifregelung“ somit geltend für Jahresabschlüsse bis 30.9.2022). – Die regulären UGB-Fristen für die Aufstellung (fünf Monate) und Offenlegung (neun Monate) sollen somit erst wieder für Jahresabschlüsse ab 31.10.2022 wirksam werden.

Verlängerung weiterer gesellschaftsrechtlicher Sonderfristen

Mit der gegenständlichen Gesetzesnovelle wurden auch die div. Fristen für Versammlungen und Beschlussfassungen um weitere sechs Monate verlängert:

  • Versammlungen und Beschlüsse von Kapital- und Personengesellschaften, Privatstiftungen, Genossenschaften und Vereinen, Versicherungsvereinen und Sparkassen dürfen auch weiterhin ohne physische Präsenz bzw auch zu einem späteren Zeitpunkt als satzungsmäßig vorgesehen erfolgen, und zwar nunmehr bis 30.6.2023 (§ 2 Abs 4 iVm § 1 Abs 1 COVID-19-GesG).
  • Mitgliederversammlungen von Vereinen dürfen, abweichend von der vereinsrechtlichen maximalen Fünfjahresfrist (§ 5 Abs 2 VerG), nunmehr bis spätestens 30.6.2023 verschoben und Funktionsperioden von Vereinsorganen ggfs bis dahin verlängert werden (§ 2 Abs 3a COVID-19-GesG).
     

Aktuelles zu steuerlichen Maßnahmen


Im Rahmen einer am 15.11.2022 im Nationalrat beschlossenen Sammelnovelle wurde ua auch das Umsatzsteuergesetz geändert und damit die USt-Befreiungen für Lieferungen bzw ig Erwerbe von COVID-19-Tests und Corona-Impfstoffen nochmals um sechs Monate bis 30.6.2023 verlängert (§ 28 Abs 53 Z 5 UStG). Diese Gesetzesänderung wurde zwischenzeitig auch im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 194/2022 vom 6.12.2022).
 

FAZIT


Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update zum aktuellen Stand im Bereich der COVID-19-Förderungen wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unseres Newsletters gerne auch weiterhin über berichtenswerte Entwicklungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren diversen Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (ICON Veranstaltungskalender). Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

Alle unsere bisherigen Newsletter-Beiträge zu diesem Themenschwerpunkt (Stichwort „CORONAVIRUS“) finden Sie HIER​​​​​​​.