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CORONAVIRUS | Februar-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Die staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen für pandemiegeschädigte Unternehmen sind nach wie vor in Geltung (insb. div. Zuschüsse durch die COFAG für Zeiträume bis März 2022 sowie auch div. steuerliche Erleichterungen), wobei es auch immer wieder zu Abänderungen bzw Nachjustierungen bei den einzelnen Instrumenten kommt. Um auch weiterhin den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres Februar-Newsletters wieder ein Update über aktuelle Entwicklungen geben. 

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über Neuigkeiten seit unserem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 24.1.2022).

Steuerliche Änderungen

Umsatzsteuerrecht 

Der temporär abgesenkte USt-Satz von 5 % insb. für Gastronomie und Hotellerie ua galt bekanntlich für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2021 (§ 28 Abs 52 UStG) bzw wurde nicht mehr verlängert, sodass diese Sonderregelung zum Jahreswechsel ausgelaufen ist (vgl zur Umstellung in der Neujahrsnacht von 5 % auf nunmehr wieder 10 % unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.12.2021). Insoweit noch mit 5 % begünstigte Umsätze erst in der UVA für Jänner 2022 zu erklären sind (zB EAR nach vereinnahmten Entgelten oder Bilanzierer bei verspäteter Fakturierung), stellt sich das Praxisproblem, dass im FormularU 30“ hiefür keine Position mehr vorgesehen ist. Nach Auskunft des BMF sind die fraglichen Beträge daher in der KZ 090 (sonstige Berichtigungen) zu erfassen.

Aktuelles zu den COFAG-Zuschüssen

Rückforderung anteiliger Zuschüsse iZm Geschäftsraummieten?

Änderungen im ABBAG-Gesetz

Über die letzte Novellierung des ABBAG-Gesetzes (insb. § 3b Abs 5 bis 8 ABBAGG idF BGBl I Nr. 228/2021 vom 30.12.2021), womit es unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr auch zu anteiligen Rückforderungen von Fixkostenzuschüssen etc kommen kann, insoweit darin auch Bestandszinszahlungen für Geschäftsräumlichkeiten enthalten sind, welche dem Mieter seitens des Vermieters COVID-19-bedingt zu erlassen bzw rückzuzahlen sind (gemäß § 1104 ABGB bzw dazu auch bereits vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung: OGH 21.10.2021, 3 Ob 78/21y; OGH 25.11.2021, 3 Ob 184/21m), haben wir Sie bereits informiert (Verweis auf NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.12.2021). Die konkreten Detailregelungen sind hingegen noch ausständig:

Novellierung von Verordnungen

Aufgrund der im ABBAG-Gesetz verankerten Verordnungsermächtigung sind die näheren Details, in welchen Fällen und wie beantragte bzw bereits ausgezahlte COFAG-Zuschüsse im vorstehenden Sinne zu korrigieren bzw zurückzuzahlen sind, in den den einzelnen Zuschusskategorien zugrunde liegenden Verordnungen (samt Richtlinien) zu regeln. Die diesbezüglichen VO-Novellen sollten in Kürze veröffentlicht werden. 

Dem Vernehmen nach sind seitens der COFAG auch FAQ-Updates mit diesbezüglichen Detailinformationen geplant. 

Verfassungsrechtliche Fragen 

Steuerliches Wohlverhalten als Fördervoraussetzung (VfGH 7.10.2021, G 88/2021 ua) 

Aufgrund dieser Zurückweisung von Individualanträgen auf Normenkontrolle hatte sich der Verfassungsgerichtshof nicht inhaltlich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit bestimmte im sog. „Wohlverhaltensgesetz“ sowie in div. Verordnungen/Richtlinien normierte Ausschlussgründe für Förderungen (insb. betreffend Finanzstrafen) verfassungsrechtlich bedenklich sein könnten. Vielmehr hat das Höchstgericht lediglich darauf hingewiesen, dass die fraglichen Unterstützungs- und Fördermaßnahmen dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) zuzuordnen und diesbezügliche Individualanträge daher unzulässig seien, sondern Anträge auf Normenprüfung nur den (ordentlichen) Gerichten obliegen.  

Verfassungskonformität der COFAG-Konstruktion (VfGH 15.12.2021, G 233/2021 ua)

Über die Abweisung eines „Drittelantrages“ von NR-Abgeordneten der Oppositionsparteien betreffend deren verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Abwicklung von COVID-19-bedingten Förderungen über die COFAG (Rechtsnormen im ABBAG-Gesetz und CFPG) und somit höchstgerichtliche Bestätigung der Verfassungskonformität haben wir bereits berichtet (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 24.1.2022).

Aktuelles zur COVID-19-Investitionsprämie

Aufgrund der bereits im Vorjahr erfolgten Verlängerung des sog. „Investitionsdurchführungszeitraumes“ (Zeitraum für die spätestmögliche (!) Beendigung der einzelnen „Investitionen“, dh Inbetriebnahme und Bezahlung) um ein Jahr - somit von 28.2.2022 auf 28.2.2023 bzw für Großinvestitionen sogar bis 28.2.2025 (siehe NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neuerungen bei der Investitionsprämie“ vom 23.6.2021) - besteht per Ende Februar 2022 insoweit kein Stress. Beachten Sie allerdings die zwingend einzuhaltende Dreimonatsfrist für Abrechnungen nach tatsächlicher Beendigung (Inbetriebnahme und Bezahlung) der einzelnen Investitionen, die jeweils antragsbezogen zu berechnen ist. Besondere Sorgfalt ist daher in jenen Fällen geboten, wenn mehrere prämienbegünstigte Investitionen in einem Antrag zusammengefasst wurden. 

Aktuelle Hinweise zur Investitionsprämie gibt‘s auch in unserem nächsten Webinar für den LINDE-Verlag am 1.3.2022: Investieren in die Zukunft | Aktuelle Fragen zu Investitions- & Forschungsprämie

FAZIT

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand im Bereich der COVID-19-Förderungen auch dieses Mal wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unserer Newsletters natürlich auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender).

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.