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CORONAVIRUS | Fristhemmung für Bau- und Montagearbeiten in Deutschland

Hofmann Robert  |  Saliji Murat

Das deutsche Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte am 24. April 2020 eine umfangreiche FAQ-Liste zu steuerlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Eine der darin behandelten Fragen betrifft den Umgang mit durch die Pandemie bedingten Unterbrechungszeiten bei Bau- oder Montageausführungen ausländischer Unternehmen in Deutschland. Demnach können derartige, nicht im (normalen) Betriebsablauf liegende Unterbrechungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Hemmung der innerstaatlichen bzw abkommensrechtlichen Betriebsstättenfrist führen, sodass ggfs die Begründung einer „Betriebsstätte“ samt den damit einhergehenden steuerlichen Konsequenzen in Deutschland vermieden werden kann.

Das DBA Deutschland-Österreich sieht in Art 5 Abs 3 vor, dass bei Bau- oder Montageausführungen, die länger als zwölf Monate dauern, eine Bau- oder Montagebetriebsstätte im Tätigkeitsstaat begründet wird. Nach den Ausführungen im OECD-Musterkommentar gilt eine Bau- oder Montageausführung nicht als beendet, wenn die Arbeiten bloß vorübergehend unterbrochen werden. Somit sind jahreszeitlich bedingte oder andere vorübergehende Unterbrechungen bei der Ermittlung der relevanten Frist für Bau- oder Montagebetriebsstätten miteinzubeziehen. Nach Ansicht des OECD Sekretariats gilt dies auch für Unterbrechungen, die durch die COVID-19-Pandemie bedingt sind. Nach dieser Rechtsansicht würde also auch während der aktuellen krisenbedingten Stillstände auf deutschen Baustellen (aufgrund von Grenz- oder Betriebsschließungen, Betretungsverboten etc) die abkommensrechtliche Betriebsstättenfrist weiterlaufen (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | OECD zu abkommensrechtlichen Steuerfragen iVm COVID-19“ vom 4.4.2020). 

Aufgrund der COVID-19-Pandemie kam es auch bei vielen österreichischen Unternehmen zu Unterbrechungen von laufenden bzw bereits vor der Pandemie begonnenen Bau- oder Montageausführungen in Deutschland. Insbesondere jene Unternehmen, die nur aufgrund solcher Unterbrechungen die relevante Betriebsstättenfrist überschritten haben bzw überschreiten werden, hätten nun – zusätzlich zu den ohnehin bereits erheblichen negativen Folgen der COVID-19-Pandemie – auch noch mit den sich dadurch ergebenden steuerlichen Konsequenzen in Deutschland zu kämpfen (vor allem Körperschaftsteuer- bzw Gewerbesteuerpflicht sowie Lohnsteuerabzugspflicht). 

Neben den bereits bestehenden steuerlichen Erleichterungen in Deutschland (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerliche Liquiditätshilfen in DEUTSCHLAND“ vom 25.3.2020) sowie auch zwischenstaatlich (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neue Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland“ vom 20.4.2020) hält das deutsche Bundesministerium für Finanzen in einer am 24.4.2020 veröffentlichten umfangreichen FAQ-Liste („FAQ Corona Steuern“)  nunmehr erfreulicherweise unter anderem fest, dass – bis auf Weiteres - durch die Corona-Krise bedingte Unterbrechungszeiten bei der Berechnung der innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegründungsfristen für Bau- und Montagearbeiten NICHT mitgezählt werden (Hemmung der Fristen). Diese Fristenhemmung setzt allerdings voraus, dass

  • die Unterbrechung im konkreten Fall mindestens zwei Wochen beträgt,
  • die ArbeitnehmerInnen bzw die Beauftragten des Unternehmens während der Unterbrechungszeit vom Montageort abgezogen werden oder diesen verlassen und
  • sichergestellt werden kann, dass die entsprechenden Einkünfte zB im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens bzw des Arbeitnehmers besteuert werden, wenn es aufgrund der Fristhemmung nicht zur Begründung einer Betriebsstätte für das Unternehmen in Deutschland kommt. Zu diesem Zweck können Spontanauskünfte an die Steuerverwaltung des anderen Vertragsstaats übermittelt werden. 

Die Entscheidung im Einzelfall soll dabei nach wie vor den zuständigen Finanzämtern obliegen (für in Österreich ansässige Bauleistungsunternehmen also dem Finanzamt München). 

Die oa FAQ-Liste zu unterschiedlichen steuerlichen Erleichterungsmaßnahmen im Zuge der COVID-19-Pandemie soll laufend aktualisiert werden. Wir werden Sie über wesentliche Entwicklungen bzw Neuerungen selbstverständlich auch weiterhin auf dem Laufenden halten. 

FAZIT

Die sehr zu begrüßende Ansicht der deutschen Finanzverwaltung zur Unschädlichkeit COVID-19-bedingter Baustellenunterbrechungen steht auch im Einklang mit der vom deutschen Bundesfinanzhof ausgesprochenen „Sphärentheorie“, wonach es bei nicht im Betriebsablauf bedingten, mindestens zweiwöchigen Unterbrechungen zu einer Hemmung der relevanten Betriebsstättenfrist kommen soll, sofern für die Dauer dieser Unterbrechung auch tatsächlich kein Personal vor Ort tätig war. 

Bei in Deutschland ausgeübten Bau- oder Montageausführungen, welche die maßgebliche Betriebsstättenfrist (nach dem DBA Österreich-Deutschland 12 Monate) überschritten haben, ist somit zu prüfen, inwieweit die Fristüberschreitung durch Unterbrechungen bedingt ist, die zwangsläufig aus der COVID-19-Pandemie resultieren. Die Verfasser sowie auch die übrigen Experten unserer Service Line „International Tax“ unterstützen Sie dabei gerne.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich insbesondere auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und auch während der Krise unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind.

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