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CORONAVIRUS | Neue Richtlinien für Fixkostenzuschüsse veröffentlicht!

Mit dem Corona Hilfs-Fonds soll die rasche Bereitstellung finanzieller Mittel für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben, sichergestellt werden. Neben den staatlichen Garantien für Überbrückungskredite ist weiters auch eine Gewährung von Zuschüssen zur Deckung bestimmter Fixkosten möglich. Die Voraussetzungen für die beiden Förderarten sind jedoch nicht ident. Für die Fixkostenzuschüsse wurden nunmehr die bereits seit Längerem angekündigten Richtlinien des BMF veröffentlicht. Eine erste Tranche des Zuschusses kann bereits ab 20.5.2020 beantragt werden und soll kurzfristig zur Auszahlung kommen. Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen ersten Überblick über die neuen Regelungen geben.

Die österreichische Bundesregierung hat zur Überwindung der Corona-Krise zahlreiche Überbrückungs- und Hilfsmaßnahmen gesetzt und dabei unter anderem den „Corona Hilfs-Fonds“ geschaffen. Ziel dieses Hilfsfonds ist die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der COVID-19-bedingten Wirtschaftskrise schwerwiegende Liquiditätsengpässe zu verzeichnen haben. Dazu umfasst der Corona Hilfs-Fonds einerseits staatliche Garantien für Überbrückungskredite und andererseits auch Direktzuschüsse zur Deckung von Fixkosten.

Überbrückungsgarantien

Die Überbrückungsgarantien dienen der Aufrechterhaltung der Liquidität der Unternehmen. Dabei handelt es sich um Kredite von Banken, für die der Staat als Garant haftet. Die Abwicklung erfolgt über die AWS, ÖHT und OeKB. An welche Förderstelle sich ein betroffenes Unternehmen im konkreten Einzelfall wenden muss, hängt insbesondere von der Unternehmensgröße (KMU-Status versus Großunternehmen nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG vom 6.5.2003) und dem Finanzierungsbedarf ab. 

Über die näheren Details zu den Überbrückungsgarantien, für die bereits am 8.4.2020 im Verordnungswege gesonderte Richtlinien veröffentlicht wurden, haben wir Sie im Rahmen unserer Sondernewsletterserie bereits informiert (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Förderrichtlinien zum Corona-HILFSFONDS veröffentlicht!“ vom 9.4.2020).

Neue Richtlinien für Fixkostenzuschüsse

Im Unterschied zu den Überbrückungsgarantien geht es beim Fixkostenzuschuss nicht (nur) um die Zurverfügungstellung von (schneller) Liquidität, sondern (auch) darum, den wirtschaftlichen Schaden aus dem Mitte März d. J. abrupt angeordneten „Shutdown“ abzufedern. Im Fokus stehen hier Unternehmen, die von den Corona-Einschränkungen wie zB Betriebsschließungen besonders betroffen sind und beträchtliche Umsatzeinbußen erlitten haben. Solcherart betroffene Unternehmen können je nach den im Zeitraum von Mitte März bis Mitte September d. J. erlittenen Umsatzausfällen im Sinne einer Entschädigungsleistung „Fixkostenzuschüsse“ in Höhe von von bis zu 75% der definierten Fixkosten erhalten, die jedoch mit maximal 90 Mio Euro pro Unternehmen bzw Konzern begrenzt sind. 

Dafür wurde seitens des BMF nunmehr die entsprechende Fixkostenzuschussrichtlinie veröffentlicht. Innerstaatliche Rechtsgrundlage ist auch für diese Richtlinien die Verordnungsermächtigung gemäß § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz (idF 3. COVID-19-Gesetz), wonach der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler eine „Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“ erlassen wird. Die Verordnung, deren Anhang die gegenständlichen Richtlinien darstellen, wurde jedoch bis dato noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht (zumal die erforderliche beihilfenrechtliche Notifikation durch die EU noch ausständig sein dürfte). 

Wer kann einen Fixkostenzuschuss beantragen?

Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss beantragen möchten, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: 

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Ausübung einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich, die zu betrieblichen Einkünften gemäß § 21 EStG (aus Land- und Forstwirtschaft), § 22 EStG (aus selbständiger Arbeit) oder § 23 EStG (aus Gewerbebetrieb) führt;
  • Kein Abzugsverbot gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG in den letzten drei veranlagten Jahren (welches durch den Klammerausdruck „keine aggressive Steuerplanung“ offenbar damit gleichgesetzt wird). § 12 Abs 1 Z 10 KStG stellt auf Zinsen oder Lizenzgebühren an Konzernunternehmen ab, die bei der empfangenden (insbesondere ausländischen) Körperschaft einer Niedrigbesteuerung unter 10% unterliegen und daher mit einem steuerlichen Abzugsverbot belegt sind.
  • Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz in den letzten fünf Jahren (unschädlich sind hingegen Finanzordnungswidrigkeiten iS § 49 FinStrG);
  • Das Unternehmen erleidet einen durch COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 40 %;
  • Es handelt sich um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen iSd Allgemeinen GruppenfreistellungsVO der EU (dh kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zum 31.12.2019);
  • Das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen zur Fixkostenreduktion gesetzt („Schadensminderungspflicht“ iS ex ante-Betrachtung).

Wer ist vom Antrag ausgeschlossen?

Neben den Unternehmen, welche nicht alle obigen Kriterien erfüllen, sind auch solche Unternehmen ausgenommen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt hatten und im Betrachtungszeitraum (ab 16.3.2020) mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Unter Umständen kann hier jedoch im begründeten Einzelfall eine Ausnahme - unter Zustimmung der Sozialpartner – zugestanden werden.

Weiters sind auch folgende weitere Unternehmen von einem Fixkostenzuschuss ausgeschlossen:

  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem EU-Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere:
    • Kreditinstitute iSd BWG,
    • Versicherungsunternehmen iSd VAG,
    • Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen iSd WAG 2018,
    • Pensionskassen iSd PKG und
    • Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO (abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit) erfüllen sowie deren nachgelagerte Unternehmen,
  • Einrichtungen, die im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen,
  • Einrichtungen, die im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen und einen Eigendeckungsgrad unter 75% haben,
  • Non-Profit-Organisationen (NPO), die Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen.

Wie und wann kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden?

Die Anträge auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses können erstmalig (erste Tranche) ab 20.5.2020 über FinanzOnline, längstens jedoch bis 31.8.2021 gestellt werden (HINWEIS: Da für die Fixkostenzuschüsse – aus heutiger Sicht - ein Gesamtrahmen von insgesamt 8 Mrd EUR vorgesehen ist, könnte nach dessen Ausschöpfung die Gefahr einer Antragsablehnung bestehen, sodass unter diesem Aspekt eine ehebaldige Antragstellung empfehlenswert erscheint!). 

Im Unterschied zu den Überbrückungsgarantien, wo der „Hausbank“ eine zentrale Rolle zukommt, ist beim Fixkostenzuschuss der Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer eine zentrale Ansprechperson für die Unternehmen: So ist die Höhe der Umsatzausfälle sowie auch der Fixkosten durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder in bestimmten Fällen auch durch einen Bilanzbuchhalter zu bestätigen und via FinanzOnline „einzubringen“. Wir empfehlen daher unseren Mandanten, im Falle einer geplanten Fixkostenzuschussantragstellung eine ehestmögliche Kontaktaufnahme und Klärung der weiteren Vorgangsweise mit Ihrem ICON-Ansprechpartner. 

Wann wird der Fixkostenzuschuss ausbezahlt?

Hinsichtlich Auszahlung hat man auf die Forderungen der Wirtschaft reagiert und nunmehr eine zeitnähere Auszahlung vorgesehen. War die Antragstellung und Auszahlung ursprünglich erst nach Kenntnis des tatsächlichen Umsatzentfalls angedacht (Schadensfeststellung nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw Vorliegen des Jahresabschlusses), so kann die Auszahlung nunmehr bereits unterjährig in folgenden drei Tranchen beantragt werden kann:

Tranche

Antrag ab

Höhe der Tranche

1. Tranche

20.5.2020

höchstens 1/3 des voraussichtlichen Zuschusses

•        bestmögliche Schätzung von Umsatzausfall und Fixkosten

•        noch ohne Wertverlust saisonaler Ware

 

2. Tranche

19.8.2020

insgesamt höchstens 2/3 (unter Anrechnung des ersten Drittels)

•        bestmögliche Schätzung von Umsatzausfall und Fixkosten; ggfs auch Wertverlust saisonaler Ware, sofern Nachweis bereits möglich

•        uU gesamter Restzuschuss (= noch offene 2/3), sofern qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen bereits vorliegen

 

3. Tranche

19.11.2020

Differenzbetrag zum Gesamtzuschuss

•        qualifizierte Daten aus Rechnungswesen müssen vorgelegt

werden

•        inhaltliche Korrekturen und Gegenrechnungen

 

Wird in der ersten Tranche (bis 19.8.2020) ein Zuschuss von nicht mehr als 12.000 EUR beantragt, muss der Antrag NICHT durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer erfolgen. Beträgt die erste Tranche zwischen 12.000 und 90.000 EUR, müssen die Angaben vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer nur auf Plausibilität geprüft werden. 

Hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzausfalls ist für die erste Tranche - anstelle der grundsätzlich gebotenen ertragsteuerlichen Berechnungsgrundlagen (siehe dazu später) – auf die Umsätze nach UStG abzustellen, wobei als Betrachtungs- bzw Vorjahresvergleichszeitraum entweder eine Umrechnung auf Monatsdurchschnittswerte erfolgen oder vereinfachend auf Quartale abgestellt werden kann.

Welche Fixkosten sind begünstigt?

„Fixkosten“ im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen: 

  • Geschäftsraummieten und Pacht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens;
  • betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese NICHT an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden;
  • Finanzierungskomponenten aus Leasingraten (Aufsplittung erforderlich!)
  • betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft NICHT unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;
  • Wertverluste verderblicher oder saisonaler Waren, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % ihres Wertes verlieren. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines stets wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird (zB Kleidung). Verderbliche Ware sind Produkte, die keine unbegrenzte bzw längere Lagerfähigkeit haben (zB Lebensmittel). Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei jedoch keine Gemeinkosten iS § 203 Abs 3 Satz 2 UGB anzusetzen sind.
  • „Angemessener“ Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmern (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer): Dieser ist nach dem steuerlichen Gewinn des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln, wobei als Unternehmerlohn jedenfalls 666,66 EUR bzw höchstens 2.666,67 EUR pro Monat angesetzt werden dürfen. Vom Unternehmerlohn sind „Nebeneinkünfte“ (außerbetriebliche Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) des Betrachtungszeitraumes abzuziehen.
  • Personalaufwendungen, jedoch nur insoweit, als sie „ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen“ anfallen (zB Rezeptionistin im Hotel);
  • Aufwendungen für „sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen“, die aber NICHT das Personal betreffen dürfen;

Etwaige Versicherungsleistungen, welche oa Fixkosten im Versicherungsfalle abdecken, sind jedoch in Abzug zu bringen.

HINWEIS: Aus der Definition der Fixkosten nach den nunmehr vorliegenden Richtlinien ergeben sich verschiedene Abweichungen gegenüber jenen Informationen, die bereits vor Veröffentlichung der Richtlinien kommuniziert worden waren!

Wie bemisst sich der Umsatzausfall? 

Für die Berechnung des für die Höhe des Fixkostenzuschusses relevanten Umsatzausfalls ist grundsätzlich auf ertragsteuerliche Erträge bzw Betriebseinnahmen iZm der Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuerveranlagung abzustellen. Relevant sind dabei die „Waren- und/oder Leistungserlöse“ (entspricht den Kennzahlen 9040 und 9050 im Erklärungsformular E1a bzw „Umsatzerlöse (Waren-Leistungserlöse)“ der Kennzahl 9040 im Formular K1). 

Der „Umsatzausfall“ ergibt sich aus dem Vergleich der Werte des Betrachtungszeitraumes im Jahr 2020 mit den Werten aus dem Jahr 2019. Für den Betrachtungszeitraum sind zwei Varianten vorgesehen: 

Variante 1: Quartalsbetrachtung 

Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals im Jahr 2020 jenen des 2. Quartals im Vorjahr 2019 gegenüberzustellen. Müssen keine diesbezüglichen Aufzeichnungen geführt werden, sind dafür andere geeignete Aufzeichnungen des Förderwerbers, welche nicht die Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege heranzuziehen. 

Variante 2: „Monatsbetrachtung“ 

Abweichend vom Quartalsvergleich können auch maximal drei zeitlich zusammenhängende (!) Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall hier aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt. Folgende Betrachtungszeiträume stehen zur Auswahl: 

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020 

Für die Berechnung bzw Abgrenzung erschwerend ist hier der Umstand, dass sich diese Betrachtungszeiträume nicht an kalendarischen Monatsintervallen orientieren, sondern nach dem Beginn der Corona-Krise in Österreich ab Monatsmitte März („Lockdown“ ab Montag, 16.3.2020). 

Beispiel für die Ermittlung der Werte: Bei einem angenommenen Betrachtungszeitraum vom 16.3. bis 15.5.2020 (somit also nur zwei Monate) ist der Vergleichszeitraum 16.3. bis 15.5.2019 heranzuziehen. Die Umsätze des Vergleichszeitraumes sind dementsprechend aus den Umsatzdaten dieses Vorjahreszeitraums abzuleiten bzw umzurechnen (März 2019 + April 2019 + Mai 2019) / 3 * 2). 

Im Falle einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (steuerliche Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG) können die Fixkosten und die Umsatzerlöse nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden, soferne dadurch keine willkürlichen Verschiebungen erfolgen. 

Folgende Sonderregelungen sind für Neu- und Umgründungen zu beachten:

  • Bei Neugründungen sollten die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert werden.
  • Bei Umgründungen ist auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit (zB Betrieb, Teilbetrieb) im Vergleichszeitraum abzustellen. 

Wie ermittelt sich die Zuschusshöhe? 

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt. Als Untergrenze wurde ein Betrag von 2.000 EUR festgelegt. Betragen die maßgeblichen Fixkosten daher weniger als 8.000 EUR, geht der Zuschuss der ersten Stufe iHv 25 % ins Leere. Diese Regelung macht ersichtlich, dass das Instrument der Fixkostenzuschüsse grds nicht für Klein(st)unternehmen konzipiert ist. 

Die Fixkostenzuschussrichtlinie stellt grundsätzlich auf eine Einzelbetrachtung von Unternehmen bzw Gesellschaften ab. Allerdings besteht hinsichtlich der Obergrenze eine zusätzliche Beschränkung für „Konzerne“: Sind mehrere antragstellende Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu und richtet sich nach jenem Konzernunternehmen, welches den höchsten Umsatzausfall hat. 

Die Zuschusshöhe wird wie folgt ermittelt (Staffelung und Begrenzung):  

Umsatzausfall

Ersatzleistung der Fixkosten

Obergrenze

0 – 39,99 %

0 %

 

40 – 60,00 %

25 %

30 Mio EUR

60,01 – 80 %

50 %

60 Mio EUR

80,01 – 100 %

75 %

90 Mio EUR

Der sohin ermittelte Fixkostenzuschuss ist außerdem um folgende Zahlungen zu reduzieren (Vermeidung bzw Einschränkung von Mehrfachförderungen):

  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden,
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz,
  • Zahlungen aus dem Härtefallfonds bei Anträgen ab 19.08.2020; 

Hingegen sind Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit NICHT in Abzug zu bringen (vgl dazu aber die oa Eliminierung der Personalkosten aus den zuschussfähigen Fixkosten). 

Welche Verpflichtungen sind mit dem Fixkostenzuschuss verbunden? 

Ähnlich wie bei den Überbrückungsgarantien sind auch Fixkostenzuschüsse mit zahlreichen Verpflichtungen für den Antragssteller verbunden. Der „Antragseinbringer“ hat insbesondere zu bestätigen, dass:

  • Fixkosten iSd Richtlinie vorliegen,
  •  „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt (UiS-Kriterien)
  • in den Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (mit bestimmten Ausnahmen) oder für Investitionen enthalten sind bzw mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden,
  • keine Mehrfachförderung von Fixkosten durch Versicherungsleistungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand erfolgt ist,
  • im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten keine unangemessenen Entgelte bzw Vergütungen an Inhaber, Gesellschaftsorgane oder Mitarbeiter gezahlt wurden, insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Mitglieder des Vorstandes bzw der Geschäftsführung in Höhe von mehr als 50 % der Vorjahresboni,
  • die Erfassung des gewährten Fixkostenzuschusses in der Transparenzdatenbank zur Kenntnis genommen wird. 

Der „Antragseinbringer“ hat sich im Antrag insbesondere auch wie folgt zu verpflichten

Erhaltung der Arbeitsplätze 

Das Unternehmen verpflichtet sich, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten (zum Beispiel mittels Kurzarbeit). 

Einschränkungen für Gewinnausschüttungen 

Neben den obigen Verpflichtungen hat der Finanzminister bereits vorab eine Einschränkung der Gewinnausschüttungen für die unterstützten Unternehmen verlangt. Dies wurde nunmehr auch in den Richtlinien für Fixkostenzuschüsse wie folgt umgesetzt: 

  • Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot von 16.3.2020 bis 16.3.2021 (wobei nach der Textierung der Richtlinien auch bereits ein „Beschluss“ in diesem Zeitraum schädlich sein soll);
  • Im Übrigen hat bis drei Monaten nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses eine „maßvolleDividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen;
  • keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns;
  • keine Verwendung der erhaltenen Liquidität für
    • Zahlung von Gewinnausschüttungen,
    • Rückkauf eigener Aktien,
    • Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer; 

Einschränkungen für Bonuszahlungen 

Neben der Beschränkung von Dividendenzahlungen sind – wie bereits in Zusammenhang mit den Überbrückungsgarantien, so nunmehr auch bei den Fixkostenzuschüssen  -  auch Bonuszahlungen an das Management zu beschränken (und ist dies entsprechend zu bestätigen, siehe oben): Konkret ist auch hier  die Leistung von „unangemessenen“ Entgelten, Entgeltsbestandteilen sowie „unangemessenen Zuwendungen“ an Unternehmensinhaber, Organe, Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu unterlassen. Insbesondere dürfen Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr maximal 50 % der Vorjahresboni betragen. 

Auskunfts- und Einsichtsrechte 

Zur Überprüfung des Bestehens der Ansprüche muss bei Antragstellung unter anderem der COFAG ein jederzeitiges Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht eingeräumt werden. Das Unternehmen muss sich darüber hinaus verpflichten, auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Mittel und deren Rückführung zu prüfen. 

Prüfung und Rückzahlung von Fixkostenzuschüssen 

Hinsichtlich der vorgesehenen Prüfungen ist in Zusammenhang mit den Fixkostenzuschüssen ein engmaschiges Netz festzustellen: Zunächst hat bereits im Zuge der Antragstellung der zu involvierende steuerliche Vertreter (Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer) die Höhe der berechneten Umsatzausfälle und Fixkosten zu bestätigen. Weiters sind nach der Übermittlung im Wege des FinanzOnline automatisierte Prüfroutinen bzw Plausibilitätsprüfungen vorgesehen und hat die Finanzverwaltung eine entsprechende Risikoanalyse an die COFAG für deren Antragsprüfung und Entscheidung zu übermitteln. 

Schließlich ist in den Richtlinien ausdrücklich auch eine nachträgliche Überprüfung von Zuschüssen nach den Bestimmungen des neuen COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) vorgesehen, welches als Artikel 8 des 18. COVID-19-Gesetz erlassen wurde und hier ebenfalls wiederum Prüforgane der Finanzverwaltung, hier jedoch in der Funktion als „Gutachter“ für die COFAG, angesprochen sind (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Weitere steuerliche Gesetzesänderungen“ vom 2.5.2020; das 18. COVID-19-Gesetz wurde zwischenzeitig auch bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht – BGBl I Nr. 44/2020 vom 14.5.2020). 

Für Fixkostenzuschüsse besteht kein Rechtsanspruch und basieren diese auf einer privatrechtlichen Förderungsvereinbarung mit der COFAG, wofür insbesondere auch – von der beantragten Zuschusshöhe abhängige – Vertragsstrafen vorgesehen sind. Eine Rückzahlung von Zuschüssen hat insoweit zu erfolgen, als die Antragstellung nicht auf den zuschussrelevanten tatsächlichen Verhältnissen basierte. Im Falle von Förderungsmissbrauch sind zudem auch strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen (vgl diesbezüglich auch die Anzeigepflicht bei der Staatsanwaltschaft im Zuge der nachträglichen Überprüfung gemäß CFPG).

FAZIT

Fixkostenzuschüsse aus dem Corona Hilfs-Fonds können von den diesbezüglich förderungswürdigen Unternehmen auf Basis der kürzlich erschienenen Richtlinien bereits ab 20.5.2020 (erste Tranche) über FinanzOnline beantragt werden. Im Zuge der Antragstellung kommt auch dem Berufsstand der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine wesentliche Rolle zu, zumal sie die zugrunde gelegten Umsatzausfälle und Fixkosten zu bestätigen haben. Wir ersuchen unsere betroffenen Mandanten um ehestmögliche Kontaktaufnahme und stehen Ihnen natürlich auch gerne für die Klärung der derzeit noch zahlreichen Zweifelsfragen zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender. Insbesondere findet am 19.5.2020 von 15.00 bis 16.30 Uhr ein Webinar zum Thema

  • COVID-19: Fixkostenzuschuss – Was ist zu beachten? 

statt, bei dem die beiden Verfasser dieses Beitrages als Referenten fungieren werden.

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Dies nicht nur telefonisch oder per E-Mail, sondern bei Bedarf auch schon wieder im regulären Kanzleibetrieb.

Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht: