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CORONAVIRUS | Weitere steuerliche Gesetzesänderungen

Im Zuge der Corona-Krise wurden seitens der Bundesregierung insbesondere auch verschiedene steuerliche Erleichterungen gewährt, die teils nur auf erlassmäßigen Regelungen, teils jedoch auch auf Gesetzesänderungen basieren. Die gesetzlichen Maßnahmen sind bis dato insbesondere im 3. COVID-19-Gesetz zu finden. Im 18. COVID-19-Gesetz sind nunmehr weitere steuerliche Änderungen geplant. Weiters ist darin ua auch eine nachträgliche Förderungsprüfung durch die Finanzverwaltung vorgesehen. Die Gesetzwerdung bleibt allerdings abzuwarten. Mit dem nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen jedoch bereits jetzt einen Überblick über diese geplanten Neuerungen geben. 

Am 22.4.2020 wurden seitens der Regierungsparteien 13 (!) weitere COVID-19-Gesetzespakete im Parlament eingebracht. Es handelt sich dabei um die COVID-19-Gesetze Nr. 6 bis 18, die aber nicht mehr ganz so umfangreich sind wie die COVID-19-Gesetze Nr. 1 bis 4. Auch der parlamentarische Gesetzwerdungsprozess dürfte nicht mehr ganz so schnell über die Bühne gehen wie bei den vorangegangenen Gesetzespaketen. Der Nationalrat hat diese neuen COVID-19-Gesetze bereits am 28.4.2020 beschlossen. Der Bundesrat sollte planmäßig wieder am 7.5.2020 tagen. Auf Verlangen der Regierungsparteien wurde jedoch eine Sondersitzung für den 4.5.2020 einberufen, um insbesondere ein rascheres Inkrafttreten der vom Nationalrat zuletzt beschlossenen COVID-19-Sammelnovellen bzw -Sondergesetze zu erreichen. Dem Vernehmen nach dürfte es jedoch zumindest bei einigen Gesetzesmaterien zu Verzögerungen kommen, sodass der weitere Gesetzwerdungsprozess abzuwarten ist. 

Im 18. COVID-19-Gesetz (welches ursprünglich als 6. COVID-19-Gesetz tituliert war, aufgrund eines Abänderungsantrages von NR-Abgeordneten und der damit einhergehenden Zeitverzögerung jedoch zurückgereiht wurde) finden sich insbesondere auch materielle und verfahrensrechtliche steuerliche Änderungen, über deren Beschlussfassung im Nationalrat wir Sie wie folgt informieren dürfen:

Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1) 

Wie bereits im 3. COVID-19-Gesetz (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Viel Neues im 3. und 4. COVID-19-Gesetz!“ vom 2.4.2020) wurde – wohl aufgrund der zeitlichen Beschränkung - auch die nunmehrige weitere Novellierung des EStG durch das 18. COVID-19-Gesetz in den Übergangs- bzw Inkrafttretensbestimmungen des § 124 b EStG angesiedelt, und zwar wie folgt: 

  • § 124b Z 351 EStG (Klarstellung bzw Ergänzung): Es liegt keine schädliche Erwerbstätigkeit vor, wenn Ärzte ab dem 60. Lebensjahr im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie ihre ärztliche Tätigkeit in Österreich vorübergehend wieder ausüben, wobei die steuerlichen Begünstigungen nunmehr auch für Zwecke der Hauptwohnsitzbegünstigung (§ 24 Abs 6 Z 3 EStG) und nicht nur für die Halbsatzbegünstigung (§ 37 Abs 5 Z 3 EStG) in Zusammenhang mit der vorangegangenen Betriebsveräußerung bzw -aufgabe erhalten bleiben. 
  • § 124b Z 352 EStG (neu): Weiters sollen pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) auch dann gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG steuerfrei bleiben, wenn Einsatztage im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden (Entfall von Trainings und Wettkämpfen infolge Sperre der Sportstätten etc), die steuerbegünstigten Pauschalentschädigungen jedoch weiterhin gewährt werden. 

EXKURS: Bereits mit dem 3. COVID-19-Gesetz kodifiziert wurde bekanntlich eine Einkommensteuer- und SV-Befreiung fürZulagen und Bonuszahlungen bis 3.000 EUR im Kalenderjahr 2020, welche an Arbeitnehmer als Sondervergütungen für außergewöhnliche Leistungen aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden und die auch das steuerbegünstigte Jahressechstel nicht beeinflussen (§ 124b Z 350 lit a EStG bzw § 49 Abs 3 Z 30 ASVG). Dazu wurde seitens des BMF nunmehr klarstellend mitgeteilt, dass nicht nur Bargeldzahlungen sondern auch Zulagen in Form von Gutscheinen steuerfrei gewährt werden können (wobei natürlich auch für derlei geldwerte Vorteile iS § 15 Abs 2 EStG die Obergrenze von insgesamt 3.000 EUR zu beachten ist). 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Artikel 2)

Es soll eine temporäre Steuerbefreiung für Schutzmasken (incl. Stoffmasken) normiert werden, indem - abweichend von § 10 UStG – die Umsatzsteuer auf 0 % ermäßigt wird für Lieferungen und gemeinschaftliche Erwerbe zwischen 14. April und 31. Juli 2020 (Übergangsvorschrift in § 28 Abs 50 UStG).

Änderung der Bundesabgabenordnung (Artikel 3)

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurden ua auch in der Bundesabgabenordnung „Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“ eingeführt und als § 323c BAO im Bereich der Übergangs- und Schlussbestimmungen angesiedelt (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Erleichterungen bei Rechts(mittel)fristen“ vom 24.3.2020). Die nunmehr im 18. COVID-19-Gesetz geplante Novellierung bzw Ergänzung des § 323c BAO (Anfügen neuer Absätze 6 bis 10) dürfte in Zusammenhang mit beantragten Zahlungserleichterungen zur Verbesserung der Liquidität von Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein: 

Nach bisher geltender Rechtslage kann eine Verrechnung auf dem Abgaben­konto stets nur kontokorrentmäßig erfolgen, sodass Gutschriften den Betrag an gestundeten Abgabenschulden verringern und demgemäß nicht oder nur teilweise zu einem rückzahlbaren Guthaben führen können (vgl §§ 211 ff BAO; siehe dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Praxistipps für rasche Abgabenstundungen!“ vom 27.3.2020). 

Das BMF hat dazu bereits vor einiger Zeit angekündigt, zeitlich befristet für die Dauer der COVID-19-Krise eine Auszahlung von Gutschrifts­beträgen trotz gestundeter Abgabenrückstände zu ermöglichen (nach Stundungs- bzw Ratenzahlungsanträgen iS § 212 BAO), wozu es der gegenständlichen Gesetzes­änderung bedarf: Die temporäre Erleichterung soll „sonstige Gutschriftenaus Selbstberechnungsabgaben und Bescheiden im Zeitraum 11. Mai bis 30. September 2020 begünstigen, wenn der Abgabenrückstand aus einer Zahlungserleichterung (ZE) durch Ansuchen via FinanzOnline resultiert oder die ZE mit Bescheid zuerkannt wurde und im Falle gutschriftsauslösender Bescheide binnen Monatsfrist bzw im Falle von Selbstberechnungsabgaben (zB UVA) zeitgleich oder im Falle von Prämien (zB Forschungsprämie), Vergütungen (zB ENAV) oder Erstattungen (zB KESt) gleichzeitig mit deren Beantragung ein entsprechender Rückzahlungsantrag via FinanzOnline eingebracht wurde. Davon ausgenommen sind allerdings Guthaben aus der Einfuhrumsatzsteuer

In Zusammenhang mit der geplanten Inkrafttretensbestimmung gemäß § 323c Abs 10 BAO per 11.5.2020 geht das BMF insoferne von einer Rechtzeitigkeit der Gesetzesänderung aus, als sich die aufgrund von corona­bedingten Geschäftsausfällen entstandenen Vorsteuerüberhänge wohl frühestens in der UVA für März 2020 und demgemäß erstmals zum Fälligkeitstermin 15. 5. 2020 niederschlagen dürften. Auf Basis der geplanten Gesetzesänderung können somit – eine rechtzeitige Gesetzeswerdung vorausgesetzt - ab der März-UVA resultierende Guthaben bzw auch Gutschriften iZm anderen Abgaben nach den obigen Bestimmungen künftig auf Antrag trotz anhängiger Steuerstundungen ungekürzt rückgezahlt werden.   

EXKURS zur Beschränkung von Rückzahlungen gemäß § 239 Abs 2 BAO: Das BMF hat unlängst auch – neben der nunmehr in Umsetzung befindlichen oa Gesetzesänderung – zu möglichen Beschränkungen einer Rückzahlung gemäß § 239 Abs 2 BAO Stellung genommen, wonach rückzahlbare Guthaben um die der Höhe nach bereits festgesetzte Abgabenschuldigkeiten der nächsten drei Monate (zB bereits vorgeschriebene KSt-VZ-Quartalszahlung) vermindert werden können. Bei dieser Bestimmung handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessens­entscheidung der Behörde. Da in der derzeitigen Corona-Krise jedoch die Schaffung von Liquidität der Unternehmen vordringlich ist, seien die Finanzämter angewiesen worden, dies bei der Ermessensübung zu berücksichtigen und daher von der Beschränkungsmöglichkeit iS § 239 Abs 2 BAO vorläufig keinen Gebrauch zu machen.

Neues COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (Artikel 8)

Mit Artikel 8 des 18. COVID-19-Gesetzes soll schließlich ein neues „Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG)“ erlassen werden: 

Dieses Bundesgesetz soll eine effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung ermöglichen, und zwar auch auch dann, wenn keine dieser Förderungsmaßnahmen eine Abgabe im Sinne der BAO darstellt. Obwohl die Förderungen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Maßnahme (BP, Nachschau, begleitende Kontrolle, Lohnsteuerprüfung) mitüberprüft werden sollen, handelt das zuständige Finanzamt hier nicht in seiner Funktion als Abgabenbehörde des Bundes, sondern als Gutachter für die jeweiligen Förderstellen (COFAG, WKÖ, Agrarmarkt Austria, AMS). Es werden folgende Prüfungsgegenstände normiert (§ 1 CFPG): 

  • „Finanzielle Maßnahmen“ gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, und zwar sowohl betr.
         - Zuschüsse als auch
         - Haftungen („Garantieübernahmen“) für Finanzierungen durch die AWS und ÖHT
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz
  • Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 7 AMSG 

Über die angesprochenen Förderungen haben wir Sie inhaltlich im Rahmen unserer Corona-Sondernewsletter-Serie bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt insbesondere unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Förderrichtlinien zum Corona-HILFSFONDS veröffentlicht!“ vom 9.4.2020), ebenso auch zu den Kurzarbeitsbeihilfen (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Aktuelle Informationen für die Lohnverrechnung“ vom 28.4.2020). 

Im Regime der abgabenrechtlichen Außenprüfung kann ein weisungsbefugtes Organ (insbesondere der Bundesminister für Finanzen) Prüfungshandlungen anordnen, wenn das für zweckmäßig erachtet wird. Es sollen die einschlägigen Bestimmungen für Außenprüfungen etc nach der Bundesabgabenordnung sinngemäß zur Anwendung kommen. Eine beauftragte Förderungsprüfung soll jedoch auch dann möglich sein, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung bzw Nachschau ansteht (vgl §§ 7, 10 und 13 CFPG). Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen sollen auch hinsichtlich der eigentlichen Prüfungshandlungen sinngemäß angewendet werden. Das bedeutet zB, dass die Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme auf dem Prüfungsauftrag enthalten sein wird, dass auch hinsichtlich der Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme das Parteiengehör zu wahren ist und demgemäß auch eine Schlussbesprechung stattfinden soll. 

Ein Prüfungsbericht ist hingegen nur dann zu erstellen und an die jeweils definierten Adressaten (BMF und COFAG bzw WKÖ oder Agrarmarkt Austria bzw AMS) zu übermitteln, wenn die Prüfung Zweifel an der Richtigkeit der förderungsrelevanten Auskünfte, Unterlagen und Informationen hochkommen läßt und somit Anlass zum Handeln gibt, wenn also fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt wurden, welche die betr. Förder- bzw Abwicklungsstelle zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnten. Insbesondere unterliegt das Finanzamt selbst bei Verdacht auf eine Straftat (Betrug oder Förderungsmissbrauch) ausdrücklich der Anzeigepflicht bei der Staatsanwaltschaft gemäß § 78 StPO (eine in der BP-Praxis eher unbeliebte Maßnahme). 

Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach dem neuen CFPG soll seitens des BMF per Verordnung geregelt werden. 

FAZIT

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz sollen weitere (materiell-rechtliche wie auch verfahrensrechtliche) steuerliche Neuerungen in Kraft treten, wobei jedoch der weitere Gesetzwerdungsprozess abzuwarten ist. Ein rechtzeitiges Inkrafttreten ist insbesondere bezüglich der Novellierung der Bundesabgabenordnung mit Spannung zu erwarten, ob nämlich Guthaben aus der UVA für März 2020 (erster „Corona-Krisenmonat“) bereits zum nächsten UVA-Termin 15.5.2020 einer ungekürzten Rückzahlung zugänglich sind, und zwar ungeachtet anderer Abgabenrückstände aufgrund von zwischenzeitigen Steuerstundungen. Diese liquiditätsschonende Maßnahme des BMF zugunsten der Unternehmen bedarf nämlich einer vorherigen rechtwirksamen Gesetzesänderung (Kundmachung im Bundesgesetzblatt). 

Für weitere Fragen zu den geplanten Änderungen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich insbesondere auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und auch während der Krise unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind.

Zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise haben wir bis dato bereits folgende weitere Newsletter-Beiträge veröffentlicht: