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DIVIDENDENAUSSCHÜTTUNG | Vermeiden Sie Haftungsfolgen

Bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten. Davon gibt es Ausnahmen. Für Ausschüttungen an ausländische Gesellschafter müssen Sie jedoch bestimmte Nachweise einholen. Inlandsausschüttungen sind nunmehr bereits ab einer Beteiligung von 10 % (bisher 25 %) KESt-frei. Eine KESt-Anmeldung ist in jedem Fall abzugeben. Nur so vermeiden Sie Haftungs- und Säumnisfolgen!

Zwingende Bestätigung der Dividendenempfängerin auf dem Formblatt ZSQU-2

Soll bei einer Dividendenausschüttung von Österreich ins Ausland die 25 %-ige Kapitalertragsteuer vermieden oder reduziert werden, so sind zwingend die Entlastungsnachweise mit dem Formblatt ZSQU-2 zu erbringen.

Eine gänzliche Vermeidung ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind (Mindestbeteiligungsausmaß 10 % und 1-jährige Behaltefrist). Eine Reduzierung der Kapitalertragsteuer ist in allen anderen Fällen durch Doppelbesteuerungsabkommen möglich.

Auf dem ZS-QU-2-Formular muss die für den ausländischen Dividendenempfänger zuständige Finanzverwaltung die Ansässigkeit bestätigen. Diese Bestätigung muss zeitnah sein und damit jedes Jahr bei der Ausschüttung von neuem eingeholt werden.

Die Dividendenempfängerin muss auf dem Formblatt eine Erklärung abgeben, dass sie

  • eine Betätigung entfaltet, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht
  • eigene Arbeitskräfte beschäftigt
  • über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt.

Ist eine ausländische Holdinggesellschaft, die die vorstehenden Bestätigungen nicht geben kann, Dividendenempfängerin, so ist grundsätzlich an Stelle der Entlastung an der Quelle das Rückerstattungsverfahren vorgesehen. Allerdings kann in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt auch in diesem Fall eine Entlastung an der Quelle erreicht werden, wenn vorab nachgewiesen wird, dass die Holdingstruktur keinen Missbrauch im Sinne des § 22 BAO darstellt.

Änderungen bei Inlandsausschüttungen

Durch eine ab 1.4.2012 gültige Gesetzesänderung kann bei Ausschüttungen von einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine andere inländische Kapitalgesellschaft künftig der Kapitalertragsteuerabzug ab einem Beteiligungsausmaß von 10 % unterbleiben.

Bislang war ein Mindestbeteiligungsausmaß von 25 % erforderlich.

Die Kapitalertragsteuer muss ab 1.4.2012 auch dann nicht abgeführt werden, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft mit mindestens 10 % mittelbar über eine Personengesellschaft an einer anderen österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung

Binnen 1 Woche nach der Ausschüttung ist dem Finanzamt eine Kapitalertragsteueranmeldung zu übersenden.

Dies gilt auch dann, wenn wegen einer Entlastungsberechtigung an der Quelle keine Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Der Befreiungsgrund ist in diesem Fall im Anmeldungsformular anzuführen.

Zu beachten ist, dass die Kapitalertragsteueranmeldung als Steuererklärung gilt. Wird die Erklärung nicht eingereicht und der Kapitalertragsteuerabzug unterlassen, droht neben dem 2 %-igen Säumniszuschlag auch ein Verspätungszuschlag, der bis zu 10 % der Abgabe ausmachen kann.