ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Neue Richtlinie und FAQ für 4. Quartal 2022!
Auch dieses Mal galt wieder: Gut Ding braucht Weile … Denn nachdem die Verlängerung des Energiekostenzuschusses für die Monate Oktober bis Dezember 2022 (EKZ 1 Q4 2022) bereits vor Monaten politisch angekündigt wurde, ließen die Detailregelungen abermals lange auf sich warten. Selbst für die bereits abgelaufene Voranmeldungsphase (29.3. bis 14.4.2023) lagen noch keine Förderungsrichtlinien vor, sondern erfolgten provisorische Regelungen auf Basis eines eigenen Fragenkatalogs (FAQ-Voranmeldung). Nun aber ist es soweit: Punktgenau zum offiziellen Start der Antragsphase (17.4. bis 3.7.2023) wurde die „neue“ Richtlinie des zuständigen Wirtschaftsministeriums auf der AWS-Homepage veröffentlicht (Fassung vom 17.4.2023), dies je-doch vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission (die nach wie vor ausständig ist bzw in den nächsten Tagen erwartet wird). Weiters wurde für den EKZ 1 Q4 2022 auch bereits ein gesonderter Fragenkatalog veröffentlicht (FAQ-Fassung vom 18.4.2023). Nachfolgend informieren wir Sie über die aus diesen beiden Dokumenten resultierenden Neuerungen zum Energiekostenzuschuss für das vierte Quartal 2022.
Über die bisherigen Vorinformationen zur Verlängerung des Energiekostenzuschusses für das Jahr 2022 (EKZ 1), der zunächst auf die Monate Februar bis September angelegt worden war („EKZ 1 Q1 bis Q3 2022“, mit Antragsfrist bis spätestens 15.2.2023) und in weiterer Folge – mit einigen Adaptierungen - auf die Monate Oktober bis Dezember 2022 ausgedehnt wurde („EKZ 1 Q4 2022“), hatten wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt den NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Februar 2023“ vom 28.2.2023). Vor einigen Tagen wurden nun endlich – bei noch ausständiger EU-Genehmigung - die alle näheren Details regelnden Förderungsrichtlinien (Richtlinie des zuständigen Wirtschaftsministeriums) zum EKZ 1 für das 4. Quartal 2022 auf der Homepage der mit der Abwicklung betrauten AWS veröffentlicht (Fassung vom 17.4.2023) und tags darauf dazu auch ein eigener Fragenkatalog (FAQ - Fassung vom 18.4.2023). Beide Dokumente sind den Vorgängerregelungen zum EKZ 1 Q1 bis Q3 2022 sehr ähnlich bzw unterscheiden sich nur hinsichtlich der materiellen Änderungen (insb. Ausweitung der förderfähigen Energieträger auf Wärme und Kälte) sowie der geänderten Zeiträume (insb. Förder-, Vergleichs- und Antragszeiträume, Fristen für Auflagen und Bedingungen). Diese Neuerungen sollen nachfolgend näher erläutert werden:
Rechtsgrundlagen
Über die Novelle zum Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) durch BGBl I Nr. 9/2023 vom 24.2.2023, womit eigene Gesetzesbestimmungen für den „Energiekostenzuschuss für Unternehmen Oktober bis Dezember 2022“ normiert wurden (2. Abschnitt bzw §§ 7 bis 9 UEZG), haben wir ebenfalls bereits informiert (vgl NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Februar 2023“ vom 28.2.2023).
Insbesondere sei hier nochmals auf § 4 UEZG betreffend Verbote von Mehrfachförderungen und Höchstgrenzen verwiesen, wonach neben nationalen Förderbestimmungen insbesondere auch die EU-rechtlichen Vorschriften im „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24.3.2022“ idgF vom 28.10.2022, vor allem die dort vorgesehenen beihilfenrechtlichen Obergrenzen pro Unternehmen, zu beachten sind (zu den diesbezüglichen – leider relativ unklaren – Richtlinienbestimmungen siehe später).
Neue Richtlinie zum EKZ 1 Q4 2022
Für den EKZ 1 für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 wurde eine gesonderte Richtlinie des zuständigen Wirtschaftsministeriums (BMAW) erlassen, deren aktuelle Fassung vom 17.4.2023 auf der AWS-Homepage veröffentlicht wurde (VORBEHALTLICH der noch ausständigen Genehmigung durch die EU-Kommission).
Dieser insgesamt 69 Seiten umfassende Schriftsatz ist jedoch in Aufbau/Gliederung und Inhalt der vorangegangenen Richtlinie für den Förderzeitraum Februar bis September 2022 (Stammfassung vom 21.11.2022 bzw hinsichtlich Voranmeldungsnachfrist ergänzte Fassung vom 11.1.2023) sehr ähnlich bzw in den meisten Textpassagen gänzlich ident, sodass insoweit an dieser Stelle keine neuerliche Detailerläuterung erfolgt sondern diesbezüglich nochmals auf unseren ausführlichen NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Finale Richtlinie endlich veröffentlicht!“ vom 28.11.2022 verwiesen werden darf.
Die tatsächlichen Änderungen zum EKZ 1 Q4 2022 (vgl zu den Vorabinfos des BMAW bereits unseren NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Februar 2023“ vom 28.2.2023) in der „neuen“ Richtlinie werden nachfolgend dargestellt:
Begriffsbestimmungen (Punkt 4 der Richtlinie):
- Energieintensive Unternehmen: Die (unveränderte) Richtliniendefinition ausschließlich nach der sog. „Produktionswertmethode“ (Energie- und Strombeschaffungskosten belaufen sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes) entspricht nunmehr auch der gesetzlichen Definition (zumal § 2 Abs 1 UEZG zwischenzeitig novelliert und das vormalige zweite Kriterium der sog. „Mehrwertmethode“ entfallen ist). – Förderungswerbende Unternehmen können für die Antragsstellung in der Basisstufe 1 die relevanten Kenngrößen ggfs auch auf Basis der entsprechenden Werte des Zeitraums 1.1. bis 31.12.2022 berechnen bzw diesfalls vereinfachend auch die Bestandsveränderungen im Vorratsvermögen unberücksichtigt lassen (nach der Vorgängerregelung war dies der Zeitraum 1.1. bis 30.9.2022). - In Beilage 1 zur Richtlinie findet sich wiederum eine detaillierte Auflistung der zur Feststellung der Energieintensität zu berücksichtigenden Energiearten (wo nunmehr auch Wärme, Kälte und Dampf, unabhängig vom Verwendungszweck, enthalten sind).
- Wärmezähler/Kältezähler sind Mengenmessgeräte für thermische Energie nach den Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes (MEG) sowie der anwendbaren österreichischen und europäischen Normen für Messeinrichtungen.
- Wärme und Kälte: Extern bezogene Wärme, Kälte und Dampf, die direkt aus Strom und Erdgas gewonnen wurden. Als Nebenprodukte eines vorgelagerten Produktionsprozesses wären diese Energien NICHT förderungsfähig, wobei KWK-Prozesse (Kraft-Wärme-Koppelung) nicht als Nebenprodukt iSd Richtlinie gelten. --> Hinweis: Siehe dazu auch die ua FAQ!
- Förderungsfähige Energie- und Treibstoffe iSd Basisstufe (Stufe 1 gemäß Punkt 9 der RL) sowie der Berechnungsstufen (Stufen 2 bis 4 gemäß Punkt 10): Ergänzung der Treibstoffe (nur in Stufe 1), Strom und Erdgas um Wärme und Kälte (lt obiger Definition).
Förderungsfähiger Zeitraum (Punkt 6): Es ist dies nunmehr der dreimonatige Zeitraum von 1.10. bis 31.12.2022 (statt zuvor die acht Monate von 1.2. bis 30.9.2022), wobei – unverändert – ab der Berechnungsstufe 2 die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten im Förderzeitraum beantragt werden kann und diese einzelnen Monate auch nicht zeitlich zusammenhängen müssen.
Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen (Punkt 8.2): Die schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (unverändert betr. Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Außentüren) betrifft nunmehr den Zeitraum ab „Gewährung“ der Förderung bis 30.6.2023 (vgl zuvor bis 31.3.2023).
Ausschlusskriterien (nicht förderungsfähige Unternehmen gemäß Punkt 8.4), wobei nicht eindeutig klar ist, inwieweit folgende adaptierte Formulierungen auch zu materiellen Änderungen führen:
- Unternehmen der „Energieversorgung“ (statt zuvor „energieproduzierende“ Unternehmen)
- Nicht unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen „Rechtsträgern“ iS § 34 BAO (statt zuvor gemeinnützige „Vereine“)
- „Förderungsfähige“ Stromkosten eines Unternehmens, „sofern“ nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) eine Förderung gewährt wird (statt zuvor „förderbare“ Stromkosten, „für welche“ nach dem SAG 2022 eine Förderung gewährt wird) --> Wahlrecht oder Vorrang hinsichtlich SAG 2022?
Regelungen zur Basisstufe (Stufe 1) bis max. 400.000 EUR (Punkt 9)
Auf die Änderung der förderungsfähigen Energiemehrkosten (Ausweitung auf Wärme/Kälte) im nunmehrigen Förderungszeitraum wurde bereits oben hingewiesen. Während sich also der Förderzeitraum entsprechend verändert hat (Dreimonatszeitraum 1.10. bis 31.12.2022 statt zuvor Achtmonatszeitraum 1.2. bis 30.9.2022) bleibt der Vergleichszeitraum unverändert (wieder gesamtes Vorjahr 2021 für den Arbeitspreis pro kWh).
Stufenspezifische Anforderungen beim „Hochrechnungsmodus“ (Punkt 9.2.3): Mangels monatlicher Abrechnung („Berechnungsmodus“ lt Pkt 9.1) ist hinsichtlich der erforderlichen Dokumente bzw Unterlagen hier also auf die letzte Jahresabrechnung oder allenfalls Endabrechnung abzustellen (diese unverändert zwischen 31.1.2021 und 31.1.2022?!) sowie der aktuelle Arbeitspreis pro kWh per 1.10.2022 (statt bisher per 1.2.2022) erforderlich. Als mengenmäßige Obergrenze soll wiederum ein max. Verbrauch von 1 Mio kWh je Energieart auch für den Dreimonatszeitraum Oktober bis Dezember 2022 zu berücksichtigen sein (somit unverändert gegenüber dem Achtmonatszeitraum Februar bis September 2022!).
Basisstufe Wärme und Kälte (NEU): Aufgrund der erstmaligen Einbeziehung dieser thermischen Energiearten in die Förderung waren sowohl für den „Berechnungsmodus“ bei monatlicher Abrechnung (nunmehr Punkt 9.4) als auch für den „Hochrechnungsmodus“ betr. Aliquotierung aufgrund von Jahresrechnungen (nunmehr Punkt 9.5) entsprechende Regelungen in die Richtlinie neu aufzunehmen, die aber sinngemäß jenen für Strom und Erdgas entsprechen (vgl Punkte 9.1 bzw 9.2). Hier ist insbesondere zu beachten, dass nur jener Anteil der im Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 verbrauchten Menge an Wärme bzw Kälte förderfähig ist, der „direkt“ aus Strom oder Erdgas produziert wurde (Verbrauchsnachweis grds über Wärme- bzw Kältezähler). Beim Bezug dieser Energien aus Fernwärme- bzw Fernkältenetzen, wo der verlangte Direktanteil nicht feststellbar ist, kann ggfs auf den vom Energielieferanten mitgeteilten „Energiemix“ abgestellt werden. --> Hinweis: Siehe dazu auch die ua FAQ!
Allgemeine Bestimmungen zur Basisstufe (Punkt 9.6):
- Förderunter- und -obergrenze (9.6.1): Ungeachtet der gewählten Berechnungsart muss nunmehr eine Zuschussuntergrenze von 750 EUR erreicht werden (vgl zuvor 2.000 EUR). Unverändert blieben hingegen die Zuschussobergrenzen (für Stufe 1 somit 400.000 EUR) sowie die in diesem Zusammenhang zu beachtende Konzernbetrachtung (verbundene Unternehmen).
- Antragskostenersatz (9.6.2): Für einen Zuschuss bis max. 7.500 EUR (statt zuvor 20.000 EUR) erfolgt in der Basisstufe eine (unveränderte) Erhöhung um 500 EUR als anteiliger Antragskostenersatz.
- „Verbot von Boni“ (9.6.3): Ein förderwerbendes Unternehmen hat sich zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der „erstmaligen Veröffentlichung“ der neuen Richtlinie (somit wohl ab 17./18.4.2023?) keine Bonuszahlungen an Vorstände bzw Geschäftsführer „für das laufende Geschäftsjahr“ iHv mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen „für das Geschäftsjahr 2021“ (somit unveränderter Vergleichszeitraum!) „auszuzahlen“. Bereits VOR diesem Zeitpunkt „ausgezahlte oder gewährte Bonusauszahlungen … für das laufende Geschäftsjahr“ sind von dieser Regelung NICHT betroffen. Die Formulierung ist also fast wortident mit der Vorgängerregelung und somit leider unverändert unklar. --> Hinweis: Siehe dazu auch die ua FAQ!
- Kumulierungsbestimmungen (9.6.4): Hier wird dem Grunde nach geregelt, welche Beihilfen auf Basis des befristeten Krisen-Beihilfenrahmens der EU in der jeweils geltenden Fassung (dzt Abschnitte 2.1 und 2.4) miteinander vereinbar sind bzw welche betraglichen Obergrenzen bzw Gesamtsummen dabei von (verbundenen) Unternehmen zu beachten sind. Es ist nunmehr auch ein allfälliger EKZ für den Zeitraum Februar bis September 2022 „kumulierbar“. Im Übrigen ist die Formulierung fast ident zur Vorgängerregelung und somit leider ebenso unklar, insbesondere die konkreten Betragsobergrenzen im Einzelfall betreffend (Hinweis: vgl dazu auch die oa gesetzliche Regelung in § 4 UEZG idgF; weiters auch die Ausführungen in den ua FAQ). – Ebenfalls unverändert dürfen auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie geförderte Energiekosten (nicht nur die Mehrkosten) NICHT mit anderen Beihilfen kumuliert werden.
Regelungen zu den Berechnungsstufen 2 bis 4 (Punkt 10)
Da auch in den Berechnungsstufen eine Ausweitung der förderbaren Mehraufwendungen auf Wärme/Kälte erfolgte, waren auch in diesem Richtlinienteil entsprechende Adaptierungen bzw Ergänzungen vorzunehmen (insb. Wärme- bzw Kältezähler, Direktbezug zu Strom/Erdgas, ggfs Ermittlung aus „Energiemix“).
Stufenspezifischen Anforderungen (Punkte 10.2.4 sowie 10.3.4):
- Betriebsverluste (für Stufen 3 und 4, gem. Punkt 10.2.4 bzw 10.3.4): Das verlangte negative EBITDA muss wiederum im jeweiligen Monat des förderfähigen Zeitraums (nunmehr Oktober bis Dezember 2022) gegeben sein. --> Hinweis: Siehe zur darüber hinausgehenden Gesamtbetrachtung des Förderzeitraumes auch die ua FAQ!
- Zugehörigkeit zu einem besonders betroffenen (Teil-)Sektor (für Stufe 4 gem. Punkt 10.3.4): Hier wird wiederum auf die Auflistung der betroffenen Sektoren/Teilsektoren in Beilage 2 zur Richtlinie verwiesen, welcher eine wesentliche Erweiterung zu entnehmen ist (NACE- und Prodcom-Codes).
Allgemeine Bestimmungen zu den Berechnungsstufen 2 bis 4 (Punkt 10.4):
- „Verbot von Boni“ (10.4.1): siehe bereits obige Ausführungen zur Basisstufe;
- „Kumulierungsbestimmungen“ (10.4.3): siehe ebenfalls obige Ausführungen zur Basisstufe;
- Überschreitung einer Förderungshöhe von 50 Mio EUR (NEU als Punkt 10.4.4): Wenn Beihilfen gemäß Abschnitt 2.4 des befristeten EU-Krisen-Beihilfenrahmens idgF gewährt werden und diese insgesamt eine Förderhöhe von 50 Mio EUR „pro Unternehmen bzw verbundenen Unternehmen“ überschreiten, so ist binnen 12 Monaten „ab Gewährung“ der Förderung der AWS ein Plan vorzulegen, wie die Verpflichtung gemäß RN 33 des befristeten Krisen-Beihilferahmens idF vom 28.10.2022 umgesetzt wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Verpflichtung zur Übermittlung eines Umsetzungsplans für alle zukünftig zu gewährenden Beihilfen sowie auch für bereits gemäß Abschnitt 2.4 des EU-Krisen-Beihilferahmens gewährte Beihilfen. Mit der fraglichen Verpflichtung gemäß RN 33 sind beim österreichischen Energiekostenzuschuss sowohl für den Förderzeitraum Februar bis September 2022 als auch für Oktober bis Dezember 2022 die sog. „Energieaudits“ gemeint (die in beiden Richtlinien gleichermaßen bzw unverändert unter Punkt 10.2.4 (für Stufe 3) bzw 10.3.4 (für Stufe 4) geregelt sind).
Regelungen zur Abwicklung der Fördermaßnahme (Punkt 11)
Voranmeldung und Antragstellung (Punkt 11.1): Wiederum zweistufiger Prozess, wobei die zwingende Voranmeldung von 29.3. bis 14.4.2023 erforderlich war und die eigentliche Antragstellung von 17.4. bis 3.7.2023 möglich ist (Hinweis: nach den bisherigen Vorinfos war das Fristende am 16.6.2023 vorgesehen), hiefür jedoch im Einzelfall die von der AWS individuell vorgegebenen Antragszeiträume (Mitteilung des konkreten Antragszeitfensters per E-Mail) zu beachten sind.
Förderungsentscheidung und -zusagen (Punkt 11.3): Nach erfolgter Prüfung etc stellt die AWS Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben des förderungswerbenden Unternehmens bis längstens 30.9.2023 aus (wohingegen für den Förderzeitraum Februar bis September 2022 eine Deadline per 30.6.2023 vorgesehen ist).
Inkrafttreten und Laufzeit (Punkt 18)
Die vorliegende Richtlinie trat mit 17.4.2023 in Kraft und ist bis zur ordnungsgemäßen Auszahlung oder sonstigen Beendigung der Förderung anzuwenden. Zu den Fristen für die Anträge und Förderzusagen siehe bereits oben. Auszahlungen müssen bis spätestens 31.12.2023 erfolgen (Auszahlungsfristende somit ident mit EKZ für Februar bis September 2022).
Neuer Fragenkatalog zum EKZ 1 Q4 2022
Weiters wurde auf der AWS-Homepage auch ein eigener Fragenkatalog (FAQ) zum Energiekostenzuschuss 1 für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 veröffentlicht, der vom 18.4.2023 datiert und ab 19.4.2023 in Geltung ist. Die meisten Fragen & Antworten in diesem 33 Seiten umfassenden Schriftstück fanden sich allerdings auch bereits im Fragenkatalog zum EKZ 1 für Februar bis September 2022 (zuletzt FAQ-Fassung vom 27.1.2023, vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Jänner 2023“ vom 31.1.2023). Nachfolgend wird daher nur auf die tatsächlich neuen FAQ-Punkte hingewiesen bzw auf solche, die einen zusätzlichen, über den bloßen Richtlinientext hinausgehenden Informationsgehalt haben:
Wärme/Kälte (Pkt 3.6): Nach der Begriffsbestimmung in Punkt 4 der Richtlinie (siehe bereits oben) wird ergänzend ausgeführt: „Bei einer förderungsfähigen Energieart, die direkt zur Produktion von Wärme/Kälte verwendet wird, ist nur jene eingesetzte Energiemenge für die Wärme/Kälte, die im Unternehmen tatsächlich verbraucht wird, förderungsfähig.“
Energiemix (Pkt 3.7): „Der ‚Energiemix‘ stellt den Anteil an Wärme, Kälte und Dampf dar, der direkt aus Strom oder Erdgas erzeugt wurde. Beispielsweise würde ein Energiemix mit 40 % Erdgasanteil bedeuten, dass für die Erzeugung der Wärme, Kälte bzw Dampf 40 % der benötigten Energie aus Erdgas aufgewendet wurde, damit dieser Anteil förderungsfähig ist.“
Fernwärme, die zu 100 % aus Erdgas erzeugt wird (Pkt 3.8): Ist als direkt aus Strom bzw Erdgas erzeugte Wärme/Kälte/Dampf nunmehr förderungswürdig (Hinweis: gemäß Pkt 3.6 der Vorfassung ist Fernwärme – ungeachtet von dem zur Erzeugung verwendeten Energiemix – für den Förderzeitraum Februar bis September 2022 generell NICHT förderungsfähig!).
Betriebsverlust (negatives EBITDA) für Berechnungsstufen 3 und 4 (Pkt 3.29): Wie bereits in der Vorgängerregelung, wird hier ausgeführt, dass die Voraussetzung eines negativen EBITDA nicht nur für den einzelnen Monat sondern - in saldierter Betrachtung - auch für den gesamten Förderzeitraum erfüllt sein muss (Beispiel: Wenn das EBITDA für Oktober 2022 etwa 3 Mio EUR beträgt (positiv) und von November bis Dezember 2022 insgesamt mit –1,5 Mio EUR negativ ist, würde im maßgeblichen Förderzeitraum insgesamt kein Verlust erzielt und wäre somit die Voraussetzung für Stufe 3 bzw 4 NICHT erfüllt!).
Bereits vor Richtlinienveröffentlichung gewährte und somit unschädliche Bonuszahlungen (Pkt 3.44): Hier wird - analog zur Vorgängerregelung – ausgeführt, dass darunter jede vor 17.4.2023 „geschlossene“ Vereinbarung zu verstehen sei, welche einen Rechtsanspruch oder zumindest eine „Anwartschaft“ auf Bonuszahlung verschafft. Dies ungeachtet dessen, ob die für die betragliche Bemessung maßgeblichen Bedingungen bereits vor 17.4.2023 eingetreten oder feststellbar sind oder die hiefür verwendeten Kriterien noch nicht festgelegt wurden.
Beispiele für Handelswaren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf bzw Materialaufwand (Pkt 4.27): Diese für das Berechnungsschema der Produktionswertermittlung hilfreichen Fallbeispiele waren zwar auch bereits in der Vorversion enthalten, durch die Einführung von Subüberschriften sowie div. Nachschärfungen (Hinweise auf Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit bei der PW-Ermittlung) wurde nun aber für mehr Klarheit gesorgt.
Inanspruchnahme mehrerer europäischer und nationaler Förderungsinstrumente (Pkt 5.20): Es sind hier die sog. „Kumulierungsbestimmungen“ der EU bzw die daraus resultierenden Gesamtobergrenzen für einzelnen Unternehmen sowie Konzerne angesprochen, wobei die FAQ-Ausführungen aber ebenso unklar sind wie die Richtlinienbestimmungen und durch die aktuelle Version leider keine Besserung bewirkt wurde.
EXKURS: Pauschalfördermodell für KMU
Die gesetzlichen Grundlagen für die Pauschalförderung für Klein(st)unternehmen finden sich ebenfalls im Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (vgl zur diesbezüglichen Novellierung durch BGBl I Nr. 9/2023 vom 24.2.2023 auch bereits unseren NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Februar 2023“ vom 28.2.2023; weiters folgte mit BGBl I Nr. 41/2023 vom 20.4.2023 eine neuerliche Novellierung des § 6 UEZG, womit die automatisierte Abwicklung des Pauschalfördermodells gewährleistet werden soll).
Allerdings wird die Abwicklung nicht über die AWS sondern über die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) erfolgen.
Nach diesem Pauschalfördermodell werden KMU mit einem Jahresumsatz von mindestens 10.000 EUR bis höchstens 400.000 EUR gefördert (nach De-Minimis-Richtlinie der EU). Die von Branche, Umsatz und Förderzeitraum abhängigen Pauschalbeträge zwischen 110 EUR und 2.475 EUR für das Jahr 2022 können auch rückwirkend (!) beantragt werden (zur Auswahl bestehen folgende drei Förderzeiträume für 2022: Februar bis Dezember 2022 / Februar bis September 2022 / Oktober bis Dezember 2022).
Die Antragstellung wir voraussichtlich ab Mitte Mai 2023 über das Unternehmensserviceportal (USP) möglich sein und hat durch das förderwerbende KMU selbst zu erfolgen (dh keine Vertretung durch Steuerberater möglich).
Alle weiteren Informationen samt FAQ sowie insbesondere auch der seit 17.4.2023 mögliche „Selbst-Check“ für die Antragsvoraussetzungen sind auf der hiefür eigens eingerichteten Webseite www.energiekostenpauschale.at zu finden.
FAZIT
Wenngleich die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 UEZG nun also endlich auch für den Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal 2022 vorliegen, bleibt noch die Genehmigung durch die EU-Kommission abzuwarten, die in Kürze erfolgen soll (und gemäß § 15 UEZG auch im Bundesgesetzblatt kundzumachen ist). Wohl erst dann wird die mit der Abwicklung betraute AWS – in der Reihenfolge der von den förderwerbenden Unternehmen bis spätestens 14.4.2023 eingegangenen Voranmeldungen („first come – first served“) – die verbindlichen individuellen Zeitfenster für die Antragsstellung festlegen und mitteilen (via E-Mail sowie auch im AWS-Fördermanager ersichtlich), wobei dies in der Zeit bis allerspätestens 3.7.2023 zu erfolgen hat.
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass auch bereits ein adaptierter Fragenkatalog (FAQ) veröffentlicht wurde, wobei jedoch div. Zweifelsfragen nach dem Stand der vorangegangenen FAQ-Version unverändert bestehen. Es sei an dieser Stelle nochmals besonders auf die sog. „Kumulierungsbestimmungen“ betreffend Kombinierbarkeit und Gesamtobergrenzen verschiedener Förderungen (gemäß Punkt 9.6.4 bzw 10.4.3 der Richtlinie sowie FAQ 5.20) hingewiesen, welche für die antragstellenden (insb. miteinander verbundenen) Unternehmen noch entsprechenden Klärungsbedarf in sich bergen.
Die beiden neuen Dokumente zum EKZ 1 Q4 2022 sind im Volltext auf der AWS-Homepage im „Downloadbereich“ aufzufinden:
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass es zum Energiekostenzuschuss 2 für das Jahr 2023 noch keine Neuigkeiten gibt (siehe zu den bisher bekannten Details zuletzt unseren NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Februar 2023“ vom 28.2.2023).
Gerne werden wir Sie über die weitere Entwicklung im Bereich der Energiekostenzuschüsse auf dem Laufenden halten. Webinare zu dieser Thematik finden Sie ggfs in unserem Seminarkalender.
Für weitere Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.