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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Vorweginfos zur Förderungsrichtlinie

Seit die Bundesregierung nach dem Ministerrat vom 28.9.2022 vor die Presse getreten war, um erste Details zum Energiekostenzuschuss für den Förderzeitraum Februar bis September 2022 zugunsten von energieintensiven Unternehmen kundzutun, harren letztere mit zunehmender Ungeduld der Förderungsrichtlinien des zuständigen Wirtschaftsministeriums, worin sämtliche Voraussetzungen und Details zum Antrags- und Abwicklungsprozedere über die AWS geregelt werden sollen. Leider sind diese – auch von der EU-Kommission zu genehmigenden – Richtlinien nach wie vor ausständig. Da sich nach den zwischenzeitig bekannt gewordenen Informationen ein Förderwettlauf um die mit 1,3 Mrd EUR beschränkten Budgetmittel abzeichnen dürfte und die betroffenen Unternehmen für das geplante zweistufige Antragsverfahren bis zum Jahresende durchaus unter Zeitdruck kommen könnten, möchten wir Ihnen nachfolgend ein aktuelles Update sowie einige Hinweise geben, wie Sie sich bereits jetzt auf das bevorstehende Antragsverfahren vorbereiten sollten.

Über den Wissensstand per Ende September d. J. hatten wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Erste Details zur Förderrichtlinie!“ vom 30.9.2022). Wenngleich die mit Spannung erwarteten Förderungsrichtlinien bedauerlicherweise noch immer nicht vorliegen, wurden seither dennoch einige wesentliche Details bekannt, über die wir Sie vorweg informieren möchten. Die nachfolgenden Ausführungen basieren neben der zwischenzeitig erfolgten Gesetzesänderung (Novellierung des UEZG) auf div. Aussagen von Repräsentanten des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) sowie der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS), die insbesondere auch aus den für die österreichische Förderkonstruktion maßgeblichen EU-Vorgaben („Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“) resultieren:
 

Novelle zum Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG)


​​​​​​​Über die Stammfassung des UEZG (BGBl I Nr. 117/2022 vom 27.7.2022) hatten wir bereits ausführlich informiert (NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHÜSSE | Hilfe für energieintensive Unternehmen!“ vom 27.7.2022).

Am 12.10.2022 hat der Nationalrat nun einerseits die Erhöhung der für den Energiekostenzuschuss zweckgewidmeten Budgetmittel von zunächst 450 Mio EUR auf nunmehr max. 1,3 Mrd EUR (Artikel 1) und andererseits folgende Änderungen des UEZG selbst (Artikel 2) beschlossen:

  • Erleichterungen für kleinere Unternehmen (§ 1 Abs 1a UEZG): Wie bereits politisch angekündigt, entfällt für begünstigte Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 700.000 EUR das Kriterium der „Energieintensität“ iS § 2 Abs 1 UEZG, sodass diese Unternehmen keinerlei diesbezüglichen Nachweise erbringen müssen.
    • HINWEIS: § 2 Abs 1 UEZG (in der Stammfassung BGBl I Nr. 117/2022 vom 27.7.2022) betreffend Definition der „energieintensivenUnternehmen bleibt hingegen unverändert, sodass sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen müssen (= von Regierungsseite betontes Kriterium; betr. Stufe 1 siehe unten!) ODER die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. Demgemäß sind grds sehr wohl beide Kriterien relevant!
  • Laufzeit (§ 1 Abs 2 UEZG): In der Erstfassung war die Zuschussgewährung explizit bis 31.12.2022 befristet. In der Neufassung wird ganz allgemein auf die Laufzeiten des jeweils geltendenBefristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ hingewiesen, was ev. darauf hindeutet, dass diese EU-rechtliche Frist noch verlängert werden könnte. Das Ende der Einreichfrist ist aber jedenfalls in den Förderungsrichtlinien festzulegen.
  • Abwicklung (§ 1 Absätze 3, 3a und 3b UEZG): Neben der AWS wird nunmehr auch „eine allenfalls weitere beauftragte Abwicklungsstelle“ genannt, die der Wirtschaftsminister ggfs per Verordnung festzulegen und mit ihr einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung abzuschließen hätte (Aufbereitung und Prüfung der Förderansuchen, Vertragsabschluss mit Förderwerbern, Abrechnung und Auszahlung der Fördermittel, Kontrolle der Förderbedingungen und Rückforderung gewährter Fördermittel).
  • Liquide Mittel (§ 1 Abs 4 UEZG): Erhöhung der auf Anforderung vom Bund zur Verfügung gestellten Budgetmittel von 450 Mio EUR auf 1,3 Mrd EUR (siehe bereits oben).
  • Kosten für die Antragstellung (§ 3 Abs 1 Z 1 UEZG): Energieintensiven Unternehmen bis zu einer bestimmten Zuschusshöhe, jedenfalls aber jenen mit einem Jahresumsatz unter 700.000 EUR, sollen auch teilweise Antragskosten ersetzt werden (Detailregelung in den Förderungsrichtlinien).
  • Österreich-Bezug (§ 3 Abs 3 UEZG): Die bisherige Regelung, wonach als Förderungswerber (nur) bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht kommen, soll nun wieder entfallen (?!).
  • Weitere Änderungen: Neben der Aktualisierung der Bezeichnung des zuständigen Ministeriums (aus BMDW wurde bekanntlich BMAW) wurden aus der Förderungsrichtlinie nunmehr Förderungsrichtlinien, was auf einen gewissen Umfang bzw Komplexität des ausständigen Regelwerks hindeuten könnte.
  • Inkrafttreten (§ 7 UEZG): Das Gesetz soll nun bereits mit dem der Genehmigung bzw Nichtuntersagung der EU-Kommission (gem. Art. 108 Abs 3 AEUV) folgenden Tag (und nicht erst am folgenden Monatsersten) in Kraft treten, wobei dieser Zeitpunkt durch den BMAW im Bundesgesetzblatt kundzumachen ist.

Die Gesetzwerdung der UEZG-Novelle (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) ist jederzeit zu erwarten.
 

Vorweginfos zu den ausständigen Förderungsrichtlinien


Wenngleich die Förderungsrichtlinien leider noch immer nicht erschienen sind, wurden zwischenzeitig bereits einige nähere Details bekannt, die wir wie folgt skizzieren möchten:

Förderungsfähige Unternehmen

Das österreichische Förderprogramm stellt auf energieintensive „Unternehmen“ ab (Unternehmensbegriff iS § 1 UGB?) und NICHT auf einzelne „Betriebe“ eines Unternehmens. Demgemäß sind die „Energieintensität“ sowie auch die maßgeblichen Energie(mehr)kosten auf Unternehmensebene zu ermitteln (Gesellschaft, Rechtsträger), was vor allem bei „Mischbetrieben“ von Bedeutung ist (zB GmbH mit Produktionsbereich und Handel ist gesamthaft zu betrachten).

Auflagen und Ausschlusskriterien

  • Energiesparmaßnahmen sollen bis 31.3.2023 gelten und die Beleuchtung (von 22 bis 6 Uhr), Heizungen im Außenbereich (in unterschiedlichen Ausprägungsformen) sowie Außentüren betreffen.
  • Freie Berufe sollen ebenfalls zu den NICHT förderungsfähigen Unternehmen zählen.
  • Neugegründete Unternehmen sollen ab 1.1.2022 jedenfalls ausgeschlossen sein (mangels Vorjahresvergleich), Neugründungen ab 1.1.2021 ev. in eingeschränktem Umfang begünstigt werden; Sonderregelungen für Umgründungen.
  • Insolvenzverfahren stellen ebenfalls ein Ausschlusskriterium dar.
  • Strafbare Gesetzesverstöße mit gerichtlicher Verurteilung könnten ebenfalls schädlich sein. Weiters könnte dem Vernehmen nach auch – ähnlich wie bei Corona-Förderungen – steuerlichesWohlverhalten“ verlangt werden (ev. Schädlichkeit von Missbrauchsdelikten iS § 22 BAO, bestimmten körperschaftsteuerlichen Abzugsverboten und Finanzstrafen?).
  • Bonuszahlungen an Vorstände/Geschäftsführer dürfen max. 50 % der Boni für 2021 betragen.

Förderungsgegenstand

Gegenstand der Förderung ist die teilweise Bezuschussung von Mehraufwendungen (jedoch excl. Eigenerzeugung?) für bestimmte Energieträger (nur Strom und Erdgas; in Stufe 1 auch die Treibstoffe Benzin & Diesel) für den tatsächlichen betrieblichen Verbrauch (NICHT etwa auch Lagerbestände; Nachweis durch Lastprofilzähler oä) im Förderungszeitraum 1.2. bis 30.9.2022 (individuelle Verkürzung dürfte nicht möglich sein; ev. Verlängerung in Diskussion?).

Vierstufenmodell

Über die geplanten vier Stufen und deren Berechnungsformeln sowie Obergrenzen (basierend auf dem befristeten EU-Krisenrahmen) hatten wir bereits informiert. Dazu noch folgende nähere Details:

  • Stufe 1 (Zuschuss von 2.000 EUR bis max. 400.000 EUR; max. 30 % der Preisdifferenz zum Vj): für Unternehmen, deren Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten max. 8 Mio EUR betragen; diese Basisstufe dürfte in der Praxis am häufigsten angesprochen werden und sieht einige Erleichterungen bzw Vereinfachungen vor (auch Treibstoffverbrauch begünstigt; bei Umsatz unter 700.000 EUR überhaupt keine Energieintensität nachzuweisen, im Übrigen nur Produktionswertmethode anzuwenden (ohne Bestandsveränderungen); Kenngrößen entweder aus Vorjahresabschluss oder alternativ auch aus Förderzeitraum 2-9/2022 ableitbar; ev. auch Neugründungen im Jahr 2021 begünstigt).
  • Stufe 2 (Zuschuss bis max. 2 Mio EUR; mind. Verdoppelung der Preise): Förderfähige Strom- und Gaseinheiten pm sind mit 70 % des mengenmäßigen Verbrauchs gedeckelt; förderungsfähige Kosten werden mit einem Zuschuss iHv max. 30 % gefördert.
  • Stufe 3 (Zuschuss bis max. 25 Mio EUR): Anwendung nur möglich, wenn in den einzelnen Monaten (!) des Förderzeitraums „Betriebsverluste“ (EBITDA, ohne einmalige Wertminderungen, mit div. Vereinfachungen bei Umsatzermittlung, Inventur, Periodenabgrenzungen) anfallen, die mindestens zur Hälfte aus den förderungsfähigen Energiemehrkosten resultieren. – Förderungsfähige Strom- und Gaseinheiten pm wiederum gedeckelt mit 70 % des mengenmäßigen Vorjahresverbrauchs; Gesamtförderung beträgt max. 50 % der förderfähigen Kosten bzw max. 80 % der Betriebsverluste. – Unternehmen müssen sich einem Energieaudit unterziehen.
  • Stufe 4 (Zuschuss bis max. 50 Mio EUR): Anwendbarkeit nur für bestimmte besonders betroffene Branchen/Sektoren (zB Stahl, Glas, … Auflistung im befristeten EU-Krisenrahmen, wo angeblich noch Änderungen/Ergänzungen im Gange sein dürften!). - Erfordernis von Betriebsverlusten analog Stufe 3 -  Förderungsfähige Strom- und Gaseinheiten pm wiederum gedeckelt mit 70 % des mengenmäßigen Vorjahresverbrauchs; Gesamtförderung beträgt hier jedoch max. 70 % der förderfähigen Kosten bzw max. 80 % der Betriebsverluste. – Unternehmen müssen sich einem Energieaudit unterziehen.

Es soll keine Kombination mehrerer Stufen möglich sein, sondern im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für mehrere Stufen hat sich das antragstellende Unternehmen für eine der möglichen Stufen zu entscheiden.

Antragsteller ist das einzelne begünstigte Unternehmen (zB Konzerngesellschaft), die Obergrenzen sollen sich hingegen auf alle verbundenen Unternehmen (Definition?) beziehen.

Antrags- und Abwicklungsprozedere

Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren geplant, wobei – voraussichtlich ab Anfang/Mitte November d. J. – eine „Voranmeldung“ über den aws-Fördermanager möglich sein dürfte und jedes vorangemeldete Unternehmen daraufhin eine Absendebestätigung mit Informationen zum weiteren Antragsprozess erhalten soll, insbesondere die Vorgabe eines Zeitfensters für die verbindliche eigentliche Antragstellung. In diesem fix vorgegebenen Zeitraum – voraussichtlich ab Mitte/Ende November d. J. – muss dann der vollständige Antrag über den aws-Fördermanager zwingend eingereicht werden, dh eine Säumnis bzw Unvollständigkeit würde zum Verlust der Förderung führen. Es soll pro Förderungswerber nur einen Antrag geben, der alle beantragten Energieformen (Strom und/oder Gas; in Stufe 1 ggfs auch Treibstoffe) zu enthalten hat. Mehrfachanträge sollen ebenso unzulässig sein wie Nachbesserungen oder Abänderungen.

Das gesamte „Förderprogramm Energiekostenzuschuss“ dürfte tatsächlich nach dem Prinzipfirst come – first served“ abgewickelt werden.

Im Zuge der Antragstellung bedarf es auch bestimmter „Feststellungen“ (insb. rechnerische Richtigkeit der vom Unternehmen vorzulegenden Unterlagen) durch einen Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater oder ggfs auch Bilanzbuchhalter (im Rahmen der jew. Berufsbefugnisse), die je nach Stufe unterschiedlichen Umfangs sind (zB Kriterien der Energieintensität, verbrauchte Energieeinheiten, Energiepreise bzw Preissteigerungen, Betriebsverlustermittlung aus dem Rechnungswesen).

Nach derzeitigem Stand (EU-Vorgabe) sollten sämtliche Zuschüsse grundsätzlich bis 31.12.2022gewährt“ werden (für die vorbehaltlichen Förderzusagen in den höheren Stufen dürften jedoch längere Fristen (31.3.2023?) ins Auge gefasst werden. Die Auszahlung der Zuschüsse darf frühestens nach EU-Genehmigung bzw muss bis spätestens 31.12.2023 (= Außerkrafttreten des UEZG) erfolgen.

Wie schon bei den COFAG-Zuschüssen bzw bei der COVID-19-Investitionsprämie sollen die antragstellenden Unternehmen auch auf den Energiekostenzuschuss keinen Rechtsanspruch haben.

Seitens der AWS wurde ein Excel-Sheet für die Berechnung der Zuschüsse in Aussicht gestellt. Auch soll es wiederum einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zur Auslegung der Gesetzes- und Richtlinienbestimmungen geben.
 

Handlungsbedarf


ACHTUNG: Das gegenständliche Förderprogramm dürfte tatsächlich nach dem Prinzip „First come – first served“ abgewickelt werden, sodass also ein „Förderwettlauf“ um die zur Verfügung gestellten Budgetmittel von insgesamt 1,3 Mrd EUR entbrennen könnte. Demgemäß sollte die „Voranmeldungehestmöglich und sodann natürlich auch die eigentliche Antragstellung zeitgerecht im verbindlich vorgegebenen Zeitraum erfolgen.

Im Vorbereitung auf das zeitkritische Antragsprozedere sollten interessierte Unternehmen umgehend ihre „Energieintensität“ sowie die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen prüfen (incl. ev. Ausschlussgründe, Auflagen etc). Sodann sollten Sie die für die Antragstellung benötigten Berechnungsgrundlagen und Nachweise zusammenstellen (Energieverbrauch, Rechnungen etc).

Empfehlenswert ist insbesondere auch eine zeitgerechte Kontaktaufnahme mit dem zu involvierenden Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer (oder ggfs Bilanzbuchhalter) im Sinne einer zeitlichen und inhaltlichen Abstimmung.

Auch sollten Sie tunlichst schon jetzt – soferne nicht ohnehin bereits anläßlich anderer Förderungen erfolgt – ihre Registrierung im aws-Fördermanager erledigen.
 

FAZIT


​​​​​​​Wir hoffen, dass die von der EU-Kommission genehmigten Förderungsrichtlinien in finaler Fassung nun ehebaldig veröffentlicht werden, worüber wir Sie natürlich wieder aktuell informieren werden.

Weiters bleibt zu hoffen, dass das geplante Antragsverfahren sowohl in technischer wie auch in zeitlicher Hinsicht gut und fair funktionieren möge.

Aktuelle Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch in unserer kostenlosen ICON-LOUNGE am 2.11.2022, wozu Sie sich gerne noch kurzfristig anmelden können:


Für weitergehende Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser samt dem Expertenteam der Service Line "Corporate Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!