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FÖRDERUNGEN | Aktueller Überblick zur Forschungsprämie

Handl Renate  |  Mitterlehner Karl

 

In Österreich werden jährlich 8,6 Mrd. EUR für Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) ausgegeben. Für diese F&E gibt es unterschiedliche Forschungsförderungen - unter anderem die 10 %ige (NEU!) Forschungsprämie. Was hat sich da alles geändert? Dieser Artikel erscheint im "BÖB-Journal BILANZBUCHHALTER".

Verordnung wird neu gefasst

Die steuerliche Forschungsförderung wurde erstmals im EStG 1972 verankert und ist über die letzten Jahrzehnte hinweg historisch gewachsen - das Ausmaß der Begünstigungen wurde immer weiter ausgebaut. Kriterien von förderbaren Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen wurden in einer entsprechenden Verordnung normiert (BGBl. II Nr. 506/2002). Derzeit wird an der Neufassung der Verordnung gearbeitet.

Beantragung

Die Forschungsprämie kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zur Rechtskraft des entsprechenden Veranlagungsbescheides.

Alte Rechtslage - ein Nebeneinander von Freibeträgen und Prämie

Für Wirtschaftsjahre die vor dem 1. Jänner 2011 begonnen haben, bestand die Möglichkeit eines Forschungsfreibetrages (25 - 35 %) oder alternativ einer Forschungsprämie (8 %). Der Forschungsfreibetrag mindert als fiktive Betriebsausgabe die Steuerbemessungsgrundlage. Die Forschungsprämie wird hingegen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Forschungsprämie war seit der Tarifreform 2005 für GmbHs im Regelfall die günstigere Option.

  • Beispiel:  
    Das Unternehmen KR GmbH hat im Kalenderjahr 2010 Aufwendungen für F&E iHv 700.000 Mio. EUR verbucht. Die Aufwendungen erfüllen die Voraussetzungen der VO. Es kann daher eine fiktive Betriebsausgabe iHv 175.000 EUR (25 %) als Forschungsfreibetrag angesetzt werden. Effektive Steuerersparnis demnach 43.750. Alternativ kann eine Prämie iHv 8 %, sprich 56.000 EUR beantragt werden. Demnach ist die Forschungsprämie  um 12.250 EUR vorteilhafter. 

 

Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011

Durch das Budgetgleitgesetz (BBG) 2011 wurde die indirekte Forschungsförderung durch Forschungsfreibeträge (§ 4 Abs 4 Z 4, 4a, 4b EStG) abgeschafft. Gleichzeitig wurde die Forschungsprämie in § 108c EStG von 8 % auf 10 % erhöht. Anzuwenden ist diese Neuregelung auf Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2010 beginnen. 
 

Änderungen durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012

Mit Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes (StabG) 2012 wurden strengere Voraussetzungen zur Erlangung der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung definiert. Um die Forschungsprämie für eigenbetriebliche F&E geltend machen zu können, muss nach neuer Gesetzeslage für jeden Antrag auf Forschungsprämie ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) dem Finanzamt vorliegen. 

Standardablauf

Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2011 begonnen haben, ist folgender Ablauf geplant:





Anhebung der Deckelung für förderbare Auftragsforschung

Für Wirtschaftsjahre ab 2012 (2012/13) wurde zudem die Deckelung der Bemessungsgrundlage bei der Prämie für in Auftrag gegebene Forschung von 100.000 auf 1. Mio EUR jährlich angehoben. Für die Beantragung einer Prämie für Auftragsforschung ist kein Gutachten der FFG notwendig.
 

Zusammenfassung

Ab 2011 wurde die Forschungsprämie auf 10 % erhöht. Genehmigt werden Prämien in Zukunft nur noch bei Vorliegen eines (kostenlosen) FFG-Gutachtens. Auch in Auftrag gegebene Forschung wird nunmehr bis zu 1 Mio pro Jahr gefördert.  Die Beantragung erfolgt beim Finanzamt - spätestens mit Veranlagung des jeweiligen Jahres!