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KRYPTOWÄHRUNGEN | Informationsaustausch zwingt zur Offenlegung!

Ab 2026 müssen Krypto-Dienstleister bestimmte Transaktions- und Nutzerdaten automatisch an die Finanzverwaltungen melden. Mit dem Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD und der EU-Richtlinie DAC 8 wird der internationale Informationsaustausch über Kryptowerte massiv ausgeweitet. Die vermeintliche steuerliche Anonymität bei der Nutzung zentralisierter Plattformen ist dann weitgehend Geschichte - frühzeitiges Handeln und vollständige Dokumentation sind daher entscheidend.

Mit dem Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) hat die OECD im Oktober 2022 erstmals einen globalen Rahmen für den automatischen Informationsaustausch über Krypto-Assets vorgelegt. Ziel ist eine einheitliche und länderübergreifende steuerliche Transparenz im Bereich digitaler Vermögenswerte. 

Die Europäische Union greift diesen Rahmen mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 („DAC 8“) auf und integriert vergleichbare Meldepflichten in das bestehende System des automatischen Informationsaustauschs. Künftig werden Krypto-Transaktionen und bestimmte Wallet-Daten automatisch und standardisiert an die Finanzbehörden gemeldet – ein wesentlicher Schritt zu einer vollständigen Einbindung digitaler Vermögenswerte in das steuerliche Meldewesen. Die EU-Richtlinie ist von Österreich noch 2025 innerstaatlich umzusetzen. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass diese Umsetzung Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes sein wird. 

Im vorliegenden Beitrag beleuchten wir die wesentlichen rechtlichen Implikationen von DAC 8 bzw CARF, die betroffenen Akteure, sowie die praktischen Konsequenzen für Steuerpflichtige und deren steuerliche Beratung. 

Hintergrund und Ziel

DAC 8 verfolgt das Ziel, Steuerumgehung durch Kryptowerte zu bekämpfen und die steuerliche Transparenz im Binnenmarkt sicherzustellen. Der neu eingefügte Artikel 8ad der Richtlinie 2011/16/EU legt den Umfang und die Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch von meldenden Krypto-Dienstleistern (Reporting Crypto-Asset Service Providers, RCASPs) an die nationalen Steuerbehörden fest. 

DAC 8 knüpft terminologisch an Begriffe der unionsrechtlichen Finanzmarktregulierung an, insbesondere an jene der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR). Sie kann insofern als steuerrechtliche Ergänzung zur MiCAR verstanden werden, da sie deren aufsichtsrechtliche Transparenzanforderungen um steuerliche Meldepflichten erweitert.

Der Begriff “Krypto-Dienstleister” meint primär Plattformen, die den Handel, die Verwahrung oder den Transfer von Kryptowerten ermöglichen (z.B. Bitpanda, Binance, Coinbase, Kraken etc.). Damit trägt der Unionsgesetzgeber der zunehmenden Bedeutung dezentraler Finanzsysteme (DeFi) Rechnung, in deren Rahmen Steuerverwaltungen bislang weitgehend auf freiwillige Angaben und Mitwirkungshandlungen der Steuerpflichtigen angewiesen waren. 

Meldepflichten 

Nach Artikel 8ad sind meldepflichtige Krypto-Dienstleister („Reporting Crypto-Asset Service Providers“, RCASPs) verpflichtet, den zuständigen nationalen Steuerbehörden Informationen über meldepflichtige Nutzer sowie über deren relevante Transaktionen mit Kryptowerten zu übermitteln. Die zu meldenden Angaben umfassen insbesondere: 

  • Daten zur Nutzeridentifikation: Name, Adresse, Steuernummer und Ansässigkeitsstaat 
  • Transaktionsbezogene Daten: Art und Typ der Transaktion (zB Erwerb, Veräußerung, Tausch, Ein- oder Auszahlung), Zeitpunkt, Umfang und Gegenwert der Transaktion sowie Typ der betroffenen Krypto-Assets, 
  • Wallet- und Kontodaten, soweit die Transaktionen Wallets oder Konten betreffen, die vom RCASP geführt oder kontrolliert werden. 

Diese Daten sind an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zu übermitteln und werden im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an die Steuerverwaltungen anderer Mitgliedstaaten weitergeleitet. Ziel ist die unionsweite Vereinheitlichung und Standardisierung des Informationsaustauschs über Krypto-Asset-Transaktionen zur Verbesserung der steuerlichen Transparenz.

Durch die Einbindung der RCASPs in das Meldeverfahren erhalten die Finanzverwaltungen künftig Zugang zu detaillierten Transaktions- und Nutzerdaten, was die steuerliche Erfassung und Überprüfung von Kryptoeinkünften wesentlich erleichtert. 

Bedeutung für Steuerpflichtige 

Die Umsetzung von DAC 8 stellt einen Paradigmenwechsel in der steuerlichen Erfassung von Kryptowerten dar. Künftig werden meldepflichtige Transaktionen, die über meldepflichtige Krypto-Dienstleister abgewickelt werden, automatisch an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sowie – im Rahmen des CARF – an teilnehmende Staaten übermittelt. Erstmalig erfolgt der Informationsaustausch für den Meldezeitraum 2026 im Laufe des Jahres 2027.

Damit wird ein bislang beispielloses Maß an Transparenz im Bereich der digitalen Vermögenswerte geschaffen. Steuerpflichtige müssen daher verstärkt darauf achten, dass ihre steuerlichen Angaben vollständig und korrekt sind, da unrichtige oder unterlassene Erklärungen künftig wesentlich leichter festgestellt werden können.

Mitwirkungspflichten 

Auch wenn sich der unmittelbar für Steuerpflichtige geltende Rechtsrahmen durch DAC 8 nicht ändert, verstärkt die Richtlinie die Effektivität bestehender Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten nach der Bundesabgabenordnung (BAO) erheblich. Die im Rahmen von DAC 8 bzw CARF an die nationalen Finanzverwaltungen übermittelten Daten können künftig als Ausgangspunkt für steuerliche Ermittlungen dienen und ermöglichen eine weitreichende Verknüpfung von Transaktions-, Identifikations- und Wallet-Informationen. 

Nimmt die Finanzverwaltung auf Grundlage von Meldungen nach DAC 8 Ermittlungen auf, ist der Steuerpflichtige nach § 115 BAO verpflichtet, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das gilt insbesondere wenn die Behörde über geringere Ermittlungsmöglichkeiten bzw eingeschränkte Informationen verfügt (vgl VwGH 23. 2. 1994, 92/15/0159; 26. 7. 2000, 95/14/0145) - etwa bei Auslandssachverhalten, wenn Kryptowerte über Börsen oder Dienstleister außerhalb des EU-Raums gehalten werden. In solchen Fällen besteht regelmäßig eine erhöhte Offenlegungs- und Nachweispflicht, um Herkunft, Umfang und steuerliche Relevanz der im Ausland verwahrten oder gehandelten Krypto-Assets nachvollziehbar darzulegen.

Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach ständiger Rechtsprechung auch bei ungewöhnlichen oder atypischen Verhältnissen, die ausschließlich vom Abgabepflichtigen selbst aufgeklärt werden können (vgl VwGH 22. 1. 1992, 90/13/0200; 7. 6. 2001, 95/15/0049; 30. 9. 2004, 2004/16/0061; Ritz/Koran, BAO⁸ § 115 Rz 13). Dies könnte insbesondere Fälle betreffen, in denen ursprünglich über regulierte Handelsplattformen erworbene Kryptowerte in selbstverwahrte Wallets („Self-Custody“) übertragen werden. Da die Finanzverwaltung in diesen Konstellationen keine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf Wallet-Adressen hat, obliegt es dem Steuerpflichtigen, Transaktionshistorie, Übertragungszeitpunkte und Bestände eigenständig offenzulegen und durch geeignete Belege nachzuweisen. 

Die bloße Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten für sich erlaubt es der Abgabenbehörde noch nicht, eine Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlage vorzunehmen. Nach § 184 Abs 1 BAO darf nur geschätzt werden, wenn die Bemessungsgrundlage nicht ermittelt oder berechnet werden kann (vgl Ritz, SWI 1997, 159). Bei unzureichender Dokumentation – etwa fehlenden Anschaffungskosten von Kryptowerten - wird dies in der Praxis jedoch regelmäßig der Fall sein. 

Selbstanzeige 

Wurden Einkünfte aus Kryptowährungen bisher nicht oder nur teilweise erklärt, ist dringend zu empfehlen, zeitnah eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zu erstatten. Die Finanzverwaltung wird durch den automatischen Informationsaustausch künftig in der Lage sein, bislang nicht offengelegte Sachverhalte wesentlich leichter zu identifizieren und den jeweiligen Steuerpflichtigen zuzuordnen. Wird ein Finanzvergehen durch eine automatische Meldung aufgedeckt oder wurde auf deren Grundlage bereits eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG gesetzt, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen (§ 29 Abs 3 FinStrG). Das Timing der Selbstanzeige ist also entscheidend. 

Eine rechtzeitig erstattete Selbstanzeige bewirkt Straffreiheit, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 29 FinStrG erfüllt sind – insbesondere eine unverzügliche Offenlegung aller für die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände sowie die tatsächliche Entrichtung der sich daraus ergebenden Beträge innerhalb eines Monats (§ 29 Abs 2 FinStrG). Die Vollständigkeit der Anzeige ist zentrale Voraussetzung für ihre Wirksamkeit. Im Zusammenhang mit Kryptowerten umfasst dies insbesondere:

  • sämtliche bisher nicht erklärten Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge,
  • Tauschtransaktionen (auch Krypto-zu-Krypto),
  • Transaktionskosten und Gebühren,
  • Einkünfte aus Staking, Lending oder vergleichbaren Vorgängen, sowie
  • eine nachvollziehbare Berechnung der verkürzten Abgabenbeträge.

Da Krypto-Transaktionen häufig über mehrere Jahre, Plattformen und Wallets verteilt sind, ist eine sorgfältige, prüfbare Dokumentation unabdingbar. In der Praxis sollte die Aufbereitung stets in Zusammenarbeit mit einem fachkundigen steuerlichen Berater erfolgen, um sicherzustellen, dass die Selbstanzeige formal und inhaltlich korrekt erstattet wird. 

Eine korrekt und rechtzeitig erstattete Selbstanzeige bietet die Möglichkeit, finanzstrafrechtliche Konsequenzen vollständig zu vermeiden und die steuerliche Vergangenheit zu bereinigen, bevor die erweiterten Melde- und Austauschmechanismen von DAC 8 bzw CARF unter Umständen zu einer automatischen Entdeckung bislang nicht deklarierter Kryptoeinkünfte führen. Für Fragen zur Umsetzung von DAC 8, zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten oder zur Vorbereitung einer Selbstanzeige stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

FAZIT

Mit DAC 8 und CARF entsteht erstmals ein umfassender Rahmen für den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte. Die dadurch an die Finanzverwaltungen übermittelten Daten können als Ausgangspunkt für abgabenbehördliche Ermittlungen dienen, bei denen den Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten treffen. Wer seine steuerliche Vergangenheit rechtzeitig bereinigt und vollständige Unterlagen bereitstellt, kann dadurch Schätzungen vermeiden und finanzstrafrechtliche Risiken – etwa durch eine rechtzeitig erstattete Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) – deutlich minimieren. Sehr gerne stehen wir für eine diesbezügliche Beratung oder Unterstützung bei einer Selbstanzeige zur Verfügung. 

Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich dürfen wir Sie auf unsere bereits erschienenen Beiträge hinweisen: 

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Lines "Private Clients"​​​​​​​ und “Tax Controversy” gerne zur Verfügung!