RUSSLAND | Meldeverpflichtung für Geldtransfers tritt in Kraft!
Bereits im Dezember letzten Jahres wurde im Rahmen des 12. Sanktionspakets gegen Russland von der EU-Kommission beschlossen, dass zukünftig unter gewissen Voraussetzungen eine Meldeverpflichtung für Geldtransfers von EU-Unternehmen mit russischen Eigentümern vorgesehen werden soll. Nachdem nun in diesem Zusammenhang mit 15. Juli 2024 die erste Meldeverpflichtung ansteht, möchten wir Sie mit diesem Beitrag über die wesentlichen Bestimmungen informieren.
Über die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Russland und Österreich haben wir Sie im Rahmen unserer monatlichen Newsletter bereits mehrfach informiert:
- 11.06.2024: RUSSLAND | Neuer Erlass zur Suspendierung des DBA
- 18.12.2023: RUSSLAND | BMF-Info Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens
- 04.09.2023: RUSSLAND | DBA Österreich einseitig ausgesetzt
- 10.05.2023: Doppelbesteuerung: Russlands Drohkulisse
- 20.07.2022: RUSSLAND | Informationsaustausch suspendiert - Steuerliche Folgen?
Im Rahmen dieses Beitrags möchten wir Sie nun auf eine kürzlich bevorstehende Meldeverpflichtung im Zusammenhang mit Geldtransfers von EU-Gesellschaften mit russischen Eigentümern aufmerksam machen.
Europäische Grundlage
Mit dem 12. EU-Sanktionspaket wurde auf europäischer Ebene durch Artikel 5r der VO (EU) Nr. 833/2014 idgF eine neue Meldeverpflichtung eingeführt, um Umgehungspraktiken im Zusammenhang mit den geltenden Sanktionsbestimmungen gegen Russland zu bekämpfen und die Einnahmequellen Russlands zu ermitteln. Eine EU-Verordnung ist ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Die genannt Verordnung ist daher auch in Österreich unmittelbar anzuwenden.
Zusätzlich dazu veröffentlichte die EU-Kommission am 12.04.2024 einen FAQ-Katalog, der wertvolle Erläuterungen zur Meldeverpflichtung des Art 5r enthält.
Nach Art 5r Abs 1 VO (EU) Nr. 833/2014 müssen in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen alle Geldtransfers aus der Union von mehr als EUR 100.000 melden, wenn deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von
- einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder
- einem russischen Staatsangehörigen oder
- einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland.
Unter dem Begriff Geldtransfers aus der Union sind nicht nur direkte Zahlungen an die russischen Eigentümer erfasst, sondern auch sämtliche Zahlungen der meldepflichtigen EU-Unternehmen, die an Empfänger außerhalb des Gemeinschaftsgebietes (Drittstaaten und EWR-Staaten) getätigt werden. Dabei umfasst der Begriff Geldtransfers neben Gewinnausschüttungen auch alle weiteren Zahlungen von Geldern die geleistet werden. Als Gelder gelten dabei sowohl finanzielle Vermögenswerte als auch Vorteile jeder Art.
Eigentumsrechte von mehr als 40 % liegen bspw auch dann vor, wenn mehrere in Russland niedergelassene juristische Personen in Summe mehr als 40 % der Anteile an der in der Union niedergelassenen juristischen Person halten. Es ist daher nicht erforderlich, dass eine russische Person über Eigentumsrechte von mehr als 40 % verfügt.
Erstmalig sind die Meldungen für Geldtransfers ab dem 01.05.2024 durchzuführen. Die Meldefrist ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartalsn zu erfüllen. Somit ist die erste Meldung spätestens mit 15. Juli 2024 für das 2. Quartal 2024 (= Meldezeitraum) durchzuführen. Laut den FAQs gilt die Meldepflicht für Geldtransfers, die in Summe EUR 100.000 oder mehr im Quartal betragen und in einem oder mehreren Vorgängen von derselben meldepflichtigen Person getätigt werden. Somit sind sämtliche Geldtransfers im Meldezeitraum zusammenzuzählen.
Meldeverpflichtung in Österreich
In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen müssen nach Art 5r Abs 1 VO (EU) Nr. 833/2014 die Meldung bei der zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaates vornehmen, in dem sie niedergelassen sind. In Österreich ist die Österreichische Nationalbank (OeNB) als zuständige Behörde vorgesehen (in Deutschland wäre dies die Deutsche Bundesbank).
Die Meldung muss anhand eines eigenen Templates erfolgen, welches auf der Website der OeNB zur Verfügung gestellt wird.
Zudem wird von der OeNB ausgeführt, dass folgende Termine für die Meldungen zu beachten sind:
- bis zum 15. Juli 2024 für Q2 2024,
- bis zum 15. Oktober 2024 für Q3 2024,
- bis zum 15. Jänner 2025 für Q4 2024 sowie
- bis zum 15. April 2025 für Q1 2025 und so weiter.
Sofern die Meldungen nicht fristgerecht oder unvollständige durchgeführt werden, kann die OeNB Geldstrafen bis zu EUR 5.000 vorsehen.
FAZIT
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art 5r Abs 1 VO (EU) Nr. 833/2014 idgF eine weitreichende Meldeverpflichtung für EU-Gesellschaften vorsieht, bei denen aggregiert russische Personen mit mehr als 40 % beteiligt sind. Insbesondere ist zu beachten, dass bei solchen Gesellschaften nicht nur die unmittelbaren Zahlungen an die russischen Eigentümer, sondern auch sämtliche Zahlungen außerhalb des Gemeinschaftsgebietes (über EUR 100.000 im Quartal) von der Meldeverpflichtung umfasst sind.
Wie bereits ausgeführt, hat die Meldung in Österreich anhand des Templates der OeNB zu erfolgen. Gerne können wir Sie bei der Durchführung der Meldung unterstützen.
Auch Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet, ab 1. Juli 2024 innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf jedes Semesters Informationen zu Geldtransfers über EUR 100.000 aus der Union, die für die genannten Personen, Organisationen und Einrichtung durchgeführt wurden, zu melden.
Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen Webinare zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrags sowie die übrigen Expert:innen der Service Line “Transfer Pricing” gerne zur Verfügung.