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CORONAVIRUS | Der neue Fixkostenzuschuss „FKZ 800.000“ ist da!

Gut Ding braucht Weile … Nach schweren Geburtswehen kam es nun doch zu einer Verlängerung bzw Neuauflage des Fixkostenzuschusses, für den aufgrund des neuerlichen Lockdowns im November d. J. dringender Handlungsbedarf bestand. „Fixkostenzuschüsse“ sollen bekanntlich den wirtschaftlichen Schaden aufgrund von Umsatzausfällen bei den Unternehmen durch die anlässlich der COVID-19-Pandemie verordneten „Lockdowns“ teilweise ausgleichen. Die näheren Details für einen Fixkostenzuschuss finden sich in den jeweils im Verordnungswege veröffentlichten Richtlinien. Nachdem der ursprüngliche Fixkostenzuschuss (FKZ I) nur für Zeiträume bis 15.9.2020 konzipiert war und das österreichische BMF für die seit Längerem geplant gewesene Nachfolgeregelung (FKZ II) keine Genehmigung seitens der Europäischen Union erhielt, kam es schließlich zur nunmehr vorliegenden abgespeckten Variante eines FKZ 800.000. Dieser neue bzw adaptierte Fixkostenzuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 0,8 Mio EUR ist für Zeiträume zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021 ausgelegt. Er kann seit 23.11.2020 beantragt werden und steht insbesondere auch den durch entsprechende Umsatzeinbußen aufgrund des 2. Lockdowns seit November d. J. betroffenen Unternehmen zur Verfügung. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen beim aktuellen FKZ 800.000 gegenüber dem bisherigen FKZ I informieren.

Durch einen „Fixkostenzuschuss“ sollen bestimmte in den Unternehmen anfallende Kosten teilweise ausgeglichen und auf diese Weise der wirtschaftliche Schaden durch die Corona-Krise, insbesondere iZm den zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie seit März d. J. angeordneten „Lockdowns“, abgemildert werden. Im Fokus stehen dabei Unternehmen, die von den Corona-Einschränkungen (bis hin zu Betriebsschließungen) besonders hart getroffen wurden und dadurch beträchtliche Umsatzeinbrüche erlitten haben.

Solcherart geschädigte Unternehmen konnten zunächst - für maximal drei Monate im Zeitraum von Mitte März bis Mitte September d. J. erlittene Umsatzausfälle von mindestens 40 % - im Sinne einer Entschädigungsleistung einen „Fixkostenzuschuss“ in Höhe von bis zu 75% bzw max. 50 Mio EUR (Konzernobergrenze) der eigens definierten „Fixkosten“ erhalten. Eine diesbezügliche Antragstellung ist noch bis 31.8.2021 möglich. Über die Rechtslage dieses bisherigen „FKZ I“ - basierend auf der Verordnung in BGBl II 225/2020 vom 25.5.2020, als deren Anhang die detaillierten Richtlinien veröffentlicht wurden - haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich mit folgenden NL-Beiträgen informiert:

Weiters hatte das österreichische Finanzministerium bereits vor einigen Monaten eine Verlängerung und Ausweitung dieser Unterstützungsleistungen für max. sechs Monate in einem geplanten umsatzrelevanten Betrachtungszeitraum von 16.6.2020 bis 15.3.2021 angekündigt und hiefür am 24.8.2020 auch schon einen Entwurf neuer Richtlinien veröffentlicht. Über diesen sog. „FKZ II“, wonach es ab einem Umsatzausfall von 30 % einen prozentuell gleichen Fixkostenzuschuss bis max. 5 Mio EUR geben sollte, haben wir Sie ebenfalls bereits informiert (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung beim Fixkostenzuschuss … bitte warten!“ vom 8.9.2020). Trotz intensiver Bemühungen des BMF konnte hiefür jedoch keine Genehmigung der EU-Kommission erreicht werden.

Im Zuge des zwischenzeitig ins Land gezogenen 2. Lockdowns, von dem seit Anfang November d. J. erneut viele Unternehmen wirtschaftlich betroffen sind, kam es zu der nunmehr veröffentlichten „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)" (kurz "VO über die Gewährung eines KFZ 800.0000"), welche am 23.11.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl II Nr. 497/2020) und am 24.11.2020 in Kraft getreten ist. Die Antragstellung für den „neuen“ FKZ 800.000 ist seit 23.11.2020 nach dem bereits bekannten Prozedere über FinanzOnline möglich, wobei nunmehr zwei Tranchen vorgesehen sind (siehe dazu später im Detail).

Nachfolgend informieren wir Sie über die wesentlichen Neuerungen in den als Anhang zur Verordnung veröffentlichten Richtlinien für den aktuellen „FKZ 800.000“, wobei wir insbesondere die Unterschiede gegenüber dem bisherigen „FKZ I“ herausarbeiten möchten:  

Neue Richtlinien über die Gewährung eines FKZ 800.000

In den Richtlinien zum „neuen“ Fixkostenzuschuss („FKZ 800.000“) wird bereits in der Präambel ausgeführt, dass der Zuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen dient und nicht für Zahlungen von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden darf. Zudem haben die Antragseinbringer (wie auch bereits nach den bisherigen Richtlinien zum FKZ I) diesbezügliche Einschränkungen zu bestätigen (im Jahr 2020 Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer iHv maximal 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zulässig), die für den FKZ 800.000 einerseits auf das Jahr 2021 ausgedehnt und andererseits noch präzisiert wurden (Bemessung der 50%-Grenze auf Basis der Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019). Derartige Einschränkungen finden sich auch in anderen Förderprogrammen (wie etwa beim sog. „Standortsicherungszuschuss“ (vgl dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Standortsicherungszuschüsse für bestimmte Unternehmen“ vom 17.8.2020). 

Kriterien für begünstigte Unternehmen 

Bei unveränderten Grundvoraussetzungen (Österreichbezug: Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, wo die Ausübung einer operativen Tätigkeit erfolgt, die zu einer Besteuerung betrieblicher Einkünfte gem. §§ 21 bis 23 EStG führt) kam es bei den kumulativ zu erfüllenden sonstigen Voraussetzungen für den FKZ 800.000 gegenüber dem FKZ I zu einigen Verschärfungen bzw Präzisierungen hinsichtlich der Begünstigungsschädlichkeit: 

  • Missbrauch iS § 22 BAO ist nunmehr ebenfalls schädlich, wenn ein solcher in den letzten drei veranlagten Jahren rechtskräftig festgestellt wurde und dies zu einer Änderung der Steuerbemessungsgrundlage iHv mindestens 100.000 EUR im jeweiligen Veranlagungszeitraum führte;
     
  • Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG wird nun NICHT mehr mit „aggressiver Steuerplanung“ gleichgesetzt, hingegen der Betrachtungszeitraum von bisher drei auf fünf Jahre ausgedehnt. Weiters ist nunmehr auch schädlich, wenn das Unternehmen in den letzten fünf Jahren (?) von der Hinzurechnungsbesteuerung bzw Methodenwechsel gemäß § 10a KStG betroffen war (Hinweis: § 10a KStG betreffend Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften wurde jedoch erst mit Wirkung ab 1.1.2019 normiert!). Offenbar für beide Tatbestände wurde weiters eine schädliche Betragsgrenze von insgesamt (!) mehr als 100.000 EUR definiert. Ebenfalls für beide Tatbestände gilt jedoch die Ausnahme, wonach ein FKZ 800.000 dennoch gewährt werden darf, wenn eine korrekte Offenlegung in den Körperschaftsteuererklärungen erfolgte und die daraus resultierenden Hinzurechnungsbeträge 500.000 EUR nicht übersteigen.
     
  • Ansässigkeit in steuerlich nicht kooperativen Ländern (gemäß diesbezüglicher EU-Länderliste in jener Fassung, die zum jeweiligen Bilanzstichtag des passiveinkünfterelevanten Wirtschaftsjahres gilt): Schädlich sind nunmehr auch Sitz oder Niederlassung in einem solchen Land, wenn dort „im ersten“ (?) nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte iS § 10a Abs 2 KStG erzielt werden.
     
  • Finanzstrafverfahren (keine rechtskräftige Finanzstrafe bzw Verbandsgeldbuße für Vorsatz in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung): Nachschärfung, dass dies bei geschäftsführenden Gesellschaftsorganen nur in Ausübung ihrer Organfunktion zu beachten ist. Unschädlich sind neben bloßen Finanzordnungswidrigkeiten zudem auch Finanzstrafen oder Verbandsgeldbußen bis 10.000 EUR.
     
  • Umsatzausfall: Unternehmen muss in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 30% erleiden (siehe dazu im Detail später);
     
  • Insolvenztatbestand (im Antragstellungszeitpunkt kein anhängiges Insolvenzverfahren bzw keine Voraussetzungen für gläubigerseitige Antragstellung): Nunmehr Ausnahme für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff IO eröffnet wurde.
     
  • Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS iS der EU-Definition nach Art 2 Z 18 AGVO, insb. also bei Verlusten iHd halben geb. Eigenkapitals von Kapital- u. Personengesellschaften, ausgen. KMU jünger als drei Jahre; Insolvenztatbestand; Rettungs- bzw Umstrukturierungsbeihilfen; folgende Kennzahlen bei „Großunternehmen“: buchwertbasierter Verschuldungsgrad > 7,5 UND EBITDA-basiertes Zinsdeckungsverhältnis < 1,0): Wurde beim FKZ I hinsichtlich eines ggfs schädlichen UiS-Status bisher ausschließlich auf den Stichtag 31.12.2019 abgestellt, so wird beim FKZ 800.000 nunmehr auch vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren dahingehend Rechnung getragen, dass diesfalls der letzte Bilanzstichtag VOR dem 31.12.2019 als Beurteilungsstichtag gilt (sodass also der verlangte Befund über den „Gesundheitszustand“ vor der Corona-Krise ggfs noch älter ist!). Neu ist auch, dass bei der UiS-Beurteilung eigenkapitalstärkende Maßnahmen (zB zwischenzeitige Gesellschafterzuschüsse) bis zur Antragstellung für den FKZ 800.000 berücksichtigt werden dürfen. Handelt es sich bei UiS um Klein- oder Kleinstunternehmen iS der EU-KMU-Definition (gemäß Anhang I zur AGVO: Kleinunternehmen bzw Kleinstunternehmen haben weniger als 50 bzw 10 Mitarbeiter und einen Umsatz/Bilanzsumme von max. 10 Mio EUR bzw 2 Mio EUR), so kann diesen dennoch ein FKZ 800.000 gewährt werden. Anderen UiS kann ein FKZ 800.000 nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Kumulierungsregeln gewährt werden (der allg. Höchstbetrag beträgt nach der De-minimis VO grds EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit hingegen EUR 100.000; im Anwendungsbereich der De-minimis VO Landwirtschaft beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000 und nach der De-minimis VO Fischerei EUR 30.000);
     
  • Schadensminimierungspflicht (ex ante-Betrachtung): Hier wurde nachgeschärft, dass das Unternehmen sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Maßnahmen zur Schadensminderung „im Rahmen einer Gesamtstrategie“ gesetzt haben muss, um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
     
  • Neugründungen: Ausdrücklich ausgenommen sind nunmehr jene neu gegründeten Unternehmen, die vor 16.9.2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse im ertragsteuerlichen Sinne) erzielt haben. – Davon zu unterscheiden sind Unternehmen, für die keine vergleichbaren Daten für das Jahr 2019 vorliegen und die ihre Umsatzausfälle daher anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und einen FKZ 800.000 auf diese Weise beantragen dürfen. Bei zwischenzeitig erfolgten Umgründungen ist bei der Ermittlung des Umsatzausfalls im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

Definition der Fixkosten

Die Definitionen der im Einzelnen berücksichtigungsfähigen „Fixkosten“ wurden grundsätzlich  vom FKZ I übernommen, für den FKZ 800.000 jedoch teilweise noch ausgeweitet bzw nachgeschärft. Einige Klarstellungen, die bisher nur im ergänzenden Fragen-Antworten-Katalog (FAQ zum Fixkostenzuschuss) ersichtlich waren, haben nunmehr direkt in die Richtlinien Eingang gefunden:  

  • Geschäftsraummieten und Pachten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens: Hier werden nunmehr auch ausdrücklich Miete und Pacht für Standplätze bzw Verkaufsstellen erwähnt.
     
  • Zu den zuschussfähigen Fixkosten gehören nunmehr auch Anlagenabschreibungen (lineare AfA gemäß § 7 Abs 1 EStG, NICHT hingegen die neue degressive AfA gem. § 7 Abs 1a EStG!) für Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen und vor 16.9.2020 angeschafft oder zumindest bestellt wurden, wobei letzterenfalls eine Inbetriebnahme VOR dem ausgewählten Betrachtungszeitraum (siehe unten) erfolgt sein mußte.
     
  • Zudem können uU auch Leasingraten (für nicht im wirtschaftlichen Eigentum stehende Leasinggüter) einbezogen werden.
     
  • Auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die „primäre Betriebsmittel“ für die Umsatzerzielung des Unternehmens darstellen, sich aber nicht in dessen Eigentum befinden, kann eine fiktive AfA berücksichtigt werden (wobei jedoch im Ergebnis keine Doppelberücksichtigung erfolgen darf!). 
     
  • Ergänzend zu den Strom- und Gaskosten werden nun auch (andere) Energie- und Heizungskosten ausdrücklich in den Richtlinien erwähnt.
     
  • COVID-19-bedingte Wertverluste verderblicher bzw saisonaler Waren: Nachschärfung, dass ein Wertverlust iHv von mindestens 50% aus der Gegenüberstellung des noch erzielbaren Verkaufserlöses und dem regulären Verkaufspreis resultieren muss. Diesfalls können als Fixkosten die Differenzbeträge zwischen dem erzielbaren Verkaufserlös und den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten angesetzt werden (wobei für die AHK keine Gemeinkosten gemäß § 203 Abs 3 Satz 2 UGB zu berücksichtigen sind).
     
  • Angemessener Unternehmerlohn: Von den grundsätzlich begünstigten Mitunternehmern von Personengesellschaften wurden nunmehr bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ iS § 23a EStG (zB Kommanditisten) ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen dürfen – unter Beachtung der absoluten Obergrenze von EUR 2.666,67 pm - ggfs auch Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.  
     
  • Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften dürfen – in Analogie zum Unternehmerlohn - iHv max. EUR 2.666,67 pm ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie nicht dem ASVG unterliegen (dh wesentlich beteiligte geschäftsführende Gesellschafter).
     
  • Hinsichtlich der bereits bisher begünstigten Personalaufwendungen iZm der ausschließlichen für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen wurde präzisiert, dass hiebei keine Lohnnebenkosten erfasst werden dürfen. Weiters sind staatliche Zuschüsse für Kurzarbeit abzuziehen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind.
     
  • Erfreulicherweise sind nunmehr auch auslastungsunabhängige Personalaufwendungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß begünstigt, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, wenn das Unternehmen in den gewählten Betrachtungszeiträumen tatsächlich für Kunden geöffnet ist. Auch hier dürfen keine Lohnnebenkosten erfasst werden und sind – bei entsprechender Zuordenbarkeit - staatliche Zuschüsse für Kurzarbeit abzuziehen.
     
  • Auch wurde nunmehr klargestellt, dass nur Unternehmen, die einen FKZ 800.000 iHv unter 36.000 EUR beantragen, höchstens 1.000 EUR für Aufwendungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter iZm der Antragstellung als Fixkosten berücksichtigen dürfen. Für FKZ 800.000 ab 36.000 EUR dürfen hingegen überhaupt keine derartigen Beratungsaufwendungen geltend gemacht werden.
     
  • Weiters dürfen auch Aufwendungen berücksichtigt werden, die nach dem 1.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, und zwar konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 tatsächlich jedoch nicht realisiert werden können (sog. „endgültig frustrierte Aufwendungen“). Davon ausgenommen sind jedoch Aufwendungen für Rückstellungen sowie außerplanmäßige Abschreibungen. 

Berechnung Umsatzausfall, Ersatzrate und KFZ 800.000

Wurde bzw wird für den FKZ I im gewählten Betrachtungszeitraum (in einem maximalen, zusammenhängenden Dreimonatszeitraum zwischen 16.3.2020 und 15.9.2020) ein Mindestumsatzausfall iHv 40 % verlangt, so ist für den FKZ 800.000 bereits ein Umsatzausfall von mindestens 30 % gegenüber den Vergleichsperioden des Vorjahres ausreichend, wobei nunmehr insgesamt zehn „Betrachtungszeiträume“ definiert wurden, nämlich das Zeitfenster von 16. bis 30.9.2020 (also nahtlos an den FKZ I anschließend) und sodann – für die Praxis sicherlich vereinfachend - jeweils ganze Kalendermonate von Oktober 2020 bis Juni 2021 (dh insgesamt 9 ½ Monate). Es können Anträge für bis zu maximal diese zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden, die entweder allesamt zeitlich zusammenhängen müssen oder in maximal zwei jeweils zusammenhängende Blöcke aufgeteilt werden dürfen.

Je nach Auswahl der Betrachtungszeiträume können daher Fixkostenzuschüsse für maximal 12 ½ Monate lukriert werden (maximale Summe aus bisherigem FKZ I und neuem FKZ 800.000).  

Im Verhältnis zumLockdown-Umsatzersatz“ für die vom November-Dezember-Lockdown „direkt“ betroffenen Unternehmen (siehe dazu unseren gesonderten NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Erweiterter Lockdown-Umsatz bis 6.12.2020“ vom 30.11.2020) wird angeordnet, dass zwar grundsätzlich beide Förderarten beantragbar sind, jedoch nicht für denselben Zeitraum (Achtung also im November/Dezember 2020). Im Sinne einer geordneten Abwicklung ist zudem der Lockdown-Umsatzersatz zeitlich stets VOR dem FKZ 800.000 zu beantragen.

Während für den FKZ I eine Staffelung des Fixkostenzuschusses vorgesehen war (je nach prozentuellem Umsatzausfall werden 25% / 50% / 75% der definierten Fixkosten bezuschusst), ist die Höhe der „Ersatzrate“ beim FKZ 800.000 prozentuell an die Höhe des Umsatzausfalls gekoppelt: Das prozentuelle Ausmaß, in dem für die in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen angefallenen Fixkosten ein FKZ 800.000 gewährt wird, entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls (so führt zB ein Umsatzausfall iHv 64 % auch zu einem korrespondierenden FK-Ersatz von 64 %; zur davon ausgenommenen Pauschalierung siehe später). Demgemäß beträgt die FK-Ersatzrate beim FKZ 800.000 mindestens 30 % (unter Beachtung der absoluten Bagatellgrenze von mindestens 500 EUR) und kann bei einem vollständigen Umsatzausfall (zB Nachtgastronomie) sogar bis zu 100 % der Fixkosten zuschussfähig machen (unter Beachtung der schon in der Bezeichnung „FKZ 800.000“ zum Ausdruck kommenden absoluten Obergrenze von 800.000 EUR „pro Unternehmen“; anders als beim FKZ I findet sich hier jedoch keine Konzernklausel).

Einnahmen-Ausgaben-Rechner (Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG) konnten bereits bisher Fixkosten und Umsatzerlöse auch nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip erfassen, sofern dies zu keinen willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt. Dazu nun folgende Klarstellung: Werden die Fixkosten nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, sind zwingend auch die Umsatzerlöse nach diesem Prinzip zu ermitteln und umgekehrt.

Die Höhe des FKZ 800.000 ist pro Unternehmen grundsätzlich mit 800.000 EUR gedeckelt, wovon jedoch noch bestimmte bereits ausgezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen („sonstige finanzielle Maßnahmen“ nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens) abzuziehen sind (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Davon abweichend beträgt für Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse der beihilfenrechtliche Höchstbetrag grds EUR100.000 und für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors EUR120.000, wovon wiederum die vorgenannten Förderungen abzuziehen sind. FKZ-mindernde „sonstige finanzielle Maßnahmen“ sind insbesondere der Lockdown-Umsatzersatz, weiters zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% der AWS oder ÖHT für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds für wirtschaftlichen Schaden iZm der COVID-19-Krise. – NICHT als „sonstige finanzielle Maßnahmen“ im obigen Sinne gelten hingegen Haftungen der COFAG/AWS/ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie bisherige Fixkostenzuschüsse (FKZ I), sodass diese den zulässigen Höchstbetrag für den FKZ 800.000 nicht verringern bzw nicht abzuziehen sind.

Wahlrecht: Pauschalmethode für Kleinunternehmen

Unternehmen, die im zum Antragstellungszeitpunkt letztveranlagten Jahr einen Umsatz unter 120.000 EUR erzielt haben und dies die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellt (betriebliche Einkünfte höher als nsA-Einkünfte), können den FKZ 800.000 wahlweise auch in pauschalierter Form in Höhe von 30 % der ermittelten Umsatzausfälle geltend machen, wobei jedoch höchstens 36.000 EUR gewährt werden (30 % von 120.000 EUR).

Antragstellung, Prüfung und Auszahlung

Die Antragstellung erfolgt auch für den FKZ 800.000 ausschließlich – via FinanzOnline – an die COFAG, wobei für die Zuschussgewährung ausdrücklich kein schriftlicher Fördervertrag vorgesehen ist, sondern die Antragseinbringung als Angebot auf Vertragsabschluss und die Auszahlung des FKZ 800.000 an den Antragsteller durch die COFAG als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags gilt (somit konkludentes Zustandekommen des Fördervertrages).Im Antrag hat der Antragsteller ua auch zuzustimmen, dass die Höhe des FKZ 800.000 nach den Richtlinien und aufgrund seiner Angabe berechnet und ihm durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekanntgegeben wird. 

Die Auszahlung des FKZ 800.000 erfolgt in zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume (unter Vorlage der richtlinienkonformen Informationen, Daten und Nachweise) beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst 80 % des voraussichtlichen FKZ 800.000 und kann frühestens ab 23.11.2020 bis spätestens 30.6.2021 beantragt werden (hiebei sind Umsatzausfall und Fixkosten bestmöglich zu schätzen bzw der Umsatzausfall zunächst auf umsatzsteuerlicher Basis zu berechnen; die prognostizierten Umsätze der gewählten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 bzw 2021 sind den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen; der Wertverlust saisonaler Waren und die Kosten für das Einschreiten eines Steuerberaters etc sind noch nicht zu berücksichtigen, außer wenn der Wertverlust der Waren bereits ermittelt werden kann);
     
  • Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens ab 1.7.2021 bis spätestens 31.12.2021 beantragt werden, womit der Restbetrag auf den gesamten noch nicht ausbezahlten FKZ 800.000 zur Auszahlung gelangt und zugleich ggfs notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen sind (inhaltliche Korrekturen - etwa betreffend die tatsächliche Höhe von Fixkosten und Umsatzausfällen in den gewählten Betrachtungszeiträumen, Einbeziehung des Wertverlusts saisonaler Waren, Anrechnung anderer Beihilfen etc - haben spätestens mit Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen; dabei dürfen auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume geändert werden!). 

Der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 ist grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter (unter Beachtung der berufsrechtlichen Befugnisse) einzubringen bzw dabei auch die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten zu bestätigen. Erwartet der Antragseinbringer hingegen im Zuge der ersten Tranche einen FKZ 800.000 von voraussichtlich insgesamt höchstens EUR 36.000 (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche!), so muss der Antrag für die erste Tranche nicht durch einen Steuerberater etc erfolgen. In Pauschalierungsfällen ist dies weder für die erste noch für die zweiten Tranche erforderlich. Wird bei Antragseinbringung im Zuge der ersten Tranche ein FKZ 800.000 in Höhe von voraussichtlich insgesamt mehr als EUR 36.000, jedoch höchstens EUR 100.000 erwartet, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters etc auf Plausibilität des (geschätzten) Umsatzausfalls und der (geschätzten) Fixkosten beschränken. 

Die Höhe des FKZ 800.000 wird durch die Finanzverwaltung automationsunterstützt nach den Richtlinien und aufgrund der Angaben im Antrag berechnet. 

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen

Zu bestätigen ist nunmehr auch ausdrücklich, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht wurden und das Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt hat (siehe dazu auch bereits oben).

Hinsichtlich der nachgeschärften Beschränkungen für Managerboni siehe bereits oben; die Beschränkungen für Gewinnausschüttungen sind gegenüber dem FKZ I unverändert.

Der Antragseinbringer muss sich nunmehr auch ausdrücklich verpflichten, eine im Zuge einer nachträglichen Überprüfung nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) festgestellte Differenz zurückzuzahlen.

Prüfung und Rückzahlung des Zuschusses

Eine nachträgliche Überprüfung von FKZ 800.000 erfolgt nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG). Dabei ist in Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr der Zuschussgewährung (bzw ggfs in mehreren in diesem steuerlichen Veranlagungszeitraum endenden Rumpfwirtschaftsjahren) Umsatzerlöse iS § 189a Z 5 UGB iHv mindestens 40 Mio EUR erzielt haben, eine zwingende Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen. Bei allen übrigen Unternehmen sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben durchzuführen. Im Zuge dieser nachträglichen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob die beantragten Fixkosten und der angegebene Umsatzausfall den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wurde.

Es sind nunmehr auch mögliche Rückzahlungsverpflichtungen in den Richtlinien konkretisiert:

  • Eine verpflichtende Rückforderung gewährter Zuschüsse durch die COFAG hat grundsätzlich nur bei folgenden Feststellungen einer nachträglichen Überprüfung zu erfolgen: Die richtlinienkonforme Ermittlung des nachgeprüften FKZ 800.000 unterschreitet den gewährten bzw ausbezahlten Zuschuss um mehr als 3 % ODER es liegt der tatsächliche Umsatzausfall unter 30% (somit kein Anspruch auf einen FKZ 800.000!) ODER es wurde der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag überschritten.
     
  • Weiters KANN es zu einer möglichen Rückforderung des FKZ 800.000 kommen, wenn der Antragsteller gegen die Bestimmungen iZm dem Lockdown-Umsatzersatz in Betrachtungszeiträumen verstoßen hat (siehe oben), unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb der Aufbewahrungsfristen nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom Unternehmen nicht eingehalten wurden.

Unverändert ist hingegen der Hinweis, dass die COFAG im Rahmen der privatrechtlichen Fördervereinbarung auch eine von der Zuschusshöhe abhängige Vertragsstrafe vorzusehen hat und ein Förderungsmissbrauch zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Weitere Hinweise

Die oa Verordnung  „VO über die Gewährung eines FKZ 800.000“ samt detaillierten Richtlinien (Anhang) ist im Volltext HIER abrufbar.

Weitere Detailinformationen zum neuen „FKZ 800.000“ finden Sie auf der Homepage des BMF 

Und auch die vom BMF mit der Abwicklung des FKZ 800.000 betraute „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“ (COFAG) hat hierfür eine eigene Website eingerichtet (wo auch umfangreiche Fragen & Antworten (FAQ) zu finden sind): 

Und was können wir für Sie tun? 

Wie oben ausgeführt, kann nach wie vor der bisherige FKZ I und seit 23.11.2020 auch bereits der neue FKZ 800.000 beantragt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Ermittlung des Umsatzausfalls und der Festlegung der „richtigen“ Betrachtungszeiträume. Auch bei der Ableitung der begünstigten Fixkosten aus dem Rechnungswesen stellen sich in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen. Schließlich sind auch Optimierungsüberlegungen im Hinblick auf die Auswahl bzw Kombination von FKZ I und FKZ 800.000 anzustellen und bei „direkt“ vom 2. Lockdown seit November d. J. betroffenen Unternehmen ggfs der FKZ 800.000 und der Lockdown-Umsatzersatz gegeneinander abzuwägen. 

Als Ihr steuerlicher Vertreter können wir gerne auch die Antragstellung via FinanzOnline für Sie erledigen. Im Sinne einer effizienten Abwicklung haben wir ein Tool zur Ermittlung der begünstigten Fixkosten und Prüfung der Antragsvoraussetzungen entwickelt. Kontaktieren Sie uns dazu gerne.

In Zusammenhang mit den verschiedenen COVID-19-Fördermaßnahmen möchten wir Sie auch auf unsere diversen Webinare hinweisen, die Sie in unserem Seminarkalender finden.  

FAZIT

Der Fixkostenzuschuss geht – nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Europäischen Union – nun also doch in die Verlängerung. Die vom BMF zum neuen „FKZ 800.000“ veröffentlichte Verordnung samt Richtlinien enthält aber mehrere Anpassungen und Neuerungen im Vergleich zum vorangegangenen FKZ I, die es genau zu beachten gilt. Als wesentliche Unterschiede seien hier nochmals die Absenkung des verlangten Umsatzentfalls von 40 % auf 30 %, die Ausweitung der Fixkostendefinition sowie die Ausdehnung des möglichen Betrachtungszeitraums von drei auf bis zu neuneinhalb Monate hervorgehoben. 

Der neue FKZ 800.000 ist bis zu einer Höhe von 0,8 Mio EUR möglich und kann bereits seit 23.11.2020 beantragt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung für den alten und/oder neuen Fixkostenzuschuss. Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Corporate Tax​​​​​​​" zur Verfügung! 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER .