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CORONAVIRUS | Aktuelles zu COVID-19-Hilfen und Steuern

Sowohl bei den staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Förderungen als auch im Bereich der steuerlichen Maßnahmen sind laufend Änderungen und Adaptierungen im Gange. Um den Überblick zu bewahren, dürfen wir Ihnen auch im Rahmen unseres März-Newsletters wieder ein Update über den aktuellen Stand geben.

Ausfallsbonus - Einmalige Erhöhung für März 2021

Über den sog. „Ausfallsbonus“, der seit 16.2.2021 für Monate mit einem Umsatzausfall von mindestens 40 % im Betrachtungszeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden kann und insgesamt 30 % des monatlichen Umsatzausfalls, höchstens jedoch 60.000 EUR pm beträgt (bestehend je zur Hälfte aus dem Bonus ieS sowie – optional – einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000)), haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (siehe dazu insb. unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Ausfallsbonus“ ist da!“ vom 20.2.2021). 

Am 10.3.2021 hat das Finanzministerium nunmehr mitgeteilt, dass die Bonuskomponente für März 2021 einmalig erhöht werden soll, um die betroffenen Unternehmen mit noch mehr Liquidität auszustatten wie folgt: 

  • Statt den regulären 15 % kann der Bonus iHv 30 % beantragt werden. Gemeinsam mit dem FKZ-Vorschuss von 15 % (unverändert) können somit insgesamt 45 % des Umsatzausfalls als Ausfallsbonus beantragt werden.
     
  • Weiters wird auch die Obergrenze für den Bonus von 30.000 EUR auf 50.000 Euro angehoben. Demgemäß können für März 2021 bis zu 80.000 Euro als Ausfallsbonus beantragt werden (50.000 EUR Bonus und 30.000 EUR FKZ-Vorschuss).

Die Antragstellung für den sohin erhöhten Ausfallsbonus für März 2021 kann zum regulären Termin ab 16.4.2021 - via FinanzOnline – erfolgen.

Die „technische Umsetzung“ dieser Einmalmaßnahme ist im Detail noch unklar. Eine Novellierung der maßgeblichen Verordnung (BGBl II Nr. 74/2021) bzw der Richtlinien ist bislang noch NICHT erfolgt. Hingegen fand die Bonuserhöhung für März 2021 in den aktualisierten FAQ vom 15.3.2021 seitens der COFAG bereits Berücksichtigung.

Neuer Kurzarbeitsbonus

In derselben BMF-Pressemitteilung vom 10.3.2021 hat das Finanzministerium weiters auch einen sog. „Kurzarbeitsbonus“ angekündigt und dazu wie folgt ausgeführt:

  • „Gleichzeitig mit der Kurzarbeit fallen bei den Arbeitnehmern Urlaubstage an. Diese verursachen Kosten bei den Unternehmen. Um diese abzugelten, erhalten Arbeitgeber, die seit November durchgehend geschlossen sind, eine Einmalauszahlung von bis zu 825 Euro netto als Kurzarbeitsbonus.  Das sind hauptsächlich Gastronomie, Beherbergung, Theater.
     
  • Für Arbeitnehmer in jenen Betrieben, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, gibt es einmalig 175 Euro netto von ihrem Arbeitgeber.
     
  • Inklusive Steuern und Abgaben beträgt der Kurzarbeitszuschuss bis zu 1.100 Euro pro Mitarbeiter.“ 

Die Umsetzungsdetails bzw Rechtsgrundlagen sind bislang noch nicht bekannt. Allerdings hat das ressortzuständige Arbeitsministerium hiezu bereits die folgenden FAQ (Stand vom 18.3.2021) veröffentlicht (worin sich auch Vorteilhaftigkeitsüberlegungen finden).

Hinsichtlich der „Kurzarbeit“ an sich dürfen wir Sie auf unsere einschlägigen Newsletter-Beiträge verweisen (siehe zuletzt den NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT - Neuerungen für Phase 4 ab 1.4.2021“ vom 19.3.2021)

Neuerungen durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Das „2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ (2. COVID-19-StMG) enthält verschiedene materiell-rechtliche sowie auch verfahrensrechtliche Erleichterungen bzw die Verlängerung bereits bestehender Steuerbegünstigungen. Das 2. COVID-19-StMG wurde am 24.2.2021 vom Nationalrat beschlossen und hat am 11.3.2021 auch bereits den Bundesrat passiert. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt und somit die formelle Gesetzwerdung ist jedoch noch immer ausständig (siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Update zu COVID-19-Fördermaßnahmen“ vom 25.2.2021). Die Kerninhalte des 2. COVID-19-StMG seien nochmals wie folgt zusammengefasst:

Steuerliches Homeoffice-Paket

Die mit dem 2. COVID-19-StMG erfolgenden Änderungen des EStG betreffen ausschließlich die ab 2020 wirksam werdenden neuen steuerlichen Regelungen für Mitarbeiter imHomeoffice“ (siehe dazu unseren ausführlichen NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer im HOMEOFFICE“ vom 22.3.2021).

Verlängerung von Steuerstundungen

Die mit dem 2. COVID-19-StMG erfolgenden Änderungen der BAO betreffen schwerpunktmäßig die neuerliche Verlängerung von Abgabenstundungen um weitere drei Monate bis 30.6.2021 (§ 323c BAO) und einen dementsprechenden Hinausschub des Beginns des daran anschließenden zweistufigen Ratenzahlungsmodells (§ 323e BAO): 

Die bereits durch das (erste) COVID-19-StMG gesetzlich bis 31.3.2021 verlängerten Stundungen (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ante portas!“ vom 22.12.2020) werden nochmals um drei Monate bis 30.6.2021 erstreckt. Dabei werden auch alle laufenden, bis 31.5.2021 fällig werdenden Abgaben includiert, sodass auch diese erst bis 30.6.2021 zu entrichten sind (§ 323c Abs 11a BAO). 

Weiters werden auch die Fristen für die vereinfachten erstmaligen Stundungsanträge entsprechend verlängert: Wird nach dem 1.10.2020 bis längstens 31.5.2021 erstmals eine Stundung für Abgabenfälligkeiten beantragt, so ist diese bis 30.6.2021 zu bewilligen. Außerdem sind alle ab der Bewilligung dieser Stundung hinzukommenden Abgaben, die zwischen 1.10.2020 und 31.5.2021 fällig werden, ebenfalls erst bis 30.6.2021 zu entrichten (§ 323c Abs 11b BAO). 

Für das an die oa Stundungen anschließende COVID-19-Ratenzahlungsmodell gemäß § 323e BAO ändert sich demgemäß Folgendes: 

  • Ein Ratenzahlungsantrag (Phase 1) umfasst nunmehr Steuerfälligkeiten zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 und ist
  • zwischen 10. und 30.6.2021 einzubringen;
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.9.2022;
  • Eine allfällige Antragstellung für Phase 2 hat VOR 31.8.2022 zu erfolgen. 

Sonstige Änderungen

  • Schutzmasken: Die Regelung über den Nullsteuersatz für Lieferungen im Zeitraum von 23.1. und 30.6.2021 wird systemkonformerweise von der Bundesabgabenordnung (§ 323c Abs 17 BAO entfällt) in das Umsatzsteuergesetz transferiert (§ 28 Abs 54 UStG).
  •  Investitionsprämiengesetz (§ 2 Abs 1 letzter Satz InvPrG): Die Frist für erforderliche „erste Maßnahmen“ wird von 28.2.2021 um drei Monate bis 31.5.2021 erstreckt.
  • Weitere Änderungen durch das 2. COVID-19-StMG betreffen das Gebührengesetz (Begünstigungen von 31.3. bis 30.6.2021 verlängert), das Alkoholsteuergesetz sowie das Finanzstrafgesetz (§ 265a Abs 4 FinStrG).

Die zeitgerechte Gesetzwerdung des 2. COVID-19-StMG (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) bleibt abzuwarten.

Aktuelles zur COVID-19-Investitionsprämie

Über die geplanten Änderungen bzw Erleichterungen im Bereich der Investitionsprämie haben wir Sie bereits umfassend informiert (siehe zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Update zu COVID-19-Fördermaßnahmen“ vom 25.2.2021). 

Die hiefür erforderliche Gesetzesänderung (mit Ausnahme der Fristverlängerung für „erste Maßnahmen“, siehe oben) sowie Änderung der Förderungsrichtlinie seitens des zuständigen Wirtschaftsministeriums sind jedoch nach wie vor ausständig.

Aktuelle Informationen erhalten Sie auch in unserem Webinar

  • Investitionsprämie - Achtung bei der Abrechnung! | 12.04.2021

FAZIT

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Umsetzungsstand der verschiedenen Maßnahmen im Förder- und Steuerbereich einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unserer Newsletters natürlich auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten.

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender). 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten unserer Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​