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CORONAVIRUS | Mai-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Im Bereich der staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Förderungen sind nach wie vor sind laufende Änderungen und Adaptierungen im Gange, die teils bereits seit Längerem politisch angekündigt wurden und erst partiell umgesetzt sind. Um den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres Mai-Newsletters wieder ein Update über den aktuellen Stand bei den div. Maßnahmen geben. 

Aktuelles zur COVID-19-Investitionsprämie

Über die geplanten Änderungen bzw Erleichterungen im Bereich der Investitionsprämie, deren Antragsfrist am 28.2.2021 abgelaufen ist, haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | April-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.4.2021). 

Im Rahmen des 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (2.COVID-19-StMG – BGBl I Nr. 52/2021 vom 25.3.2021) wurde im Investitionsprämiengesetz die gesetzliche Frist für die sog. „ersten Maßnahmen“, die den Beginn einer prämienbegünstigten Investition charakterisieren (taxative Aufzählung in der Förderungsrichtlinie: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Leistungsbeginn, (An-)Zahlungen, Rechnungen oder Baubeginn)  von 28.2.2021 um drei Monate bis 31.5.2021 verlängert (§ 2 Abs 1 letzter Satz InvPrG; Anpassung der Förderungsrichtlinie jedoch noch offen). Über den sohin dringlichen Handlungsbedarf bis Ende diesen Monats hatten wir Sie vor einigen Tagen mit unserem ICON Sondermailing nochmals separat informiert. 

Im Rahmen der Regierungsklausur im April d. J. wurde zunächst angekündigt, dass die für diese Investitionsbegünstigungen zur Verfügung gestellten Budgetmittel von den längst ausgeschöpften derzeit 3 Mrd EUR (gemäß § 1 Abs 3 letzter Satz InvPrG idF BGBl I Nr. 167/2020 vom 31.12.2020) auf 5 Mrd EUR aufgestockt werden sollen. Tatsächlich wurde zwischenzeitig vom Nationalrat eine Aufstockung auf 7,8 Mrd EUR beschlossen (NR-Beschluss vom 19.5.2021; geplante Befassung im Bundesrat am 27.5.2021). Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Erst danach kann die vom ressortzuständigen Wirtschaftsministerium mit der Abwicklung betraute Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) endlich daran gehen, den Rückstau der im Februar 2021 eingereichten Anträge abzuarbeiten und den Unternehmen entsprechende Förderzusagen zu übermitteln. 

Hinsichtlich der bereits vor vier Monaten von der Politik angekündigten sonstigen Änderungen (Fristverlängerungen für Durchführungszeiträume um jeweils ein Jahr sowie für die Abrechnung nach Inbetriebnahme/Bezahlung von drei auf sechs Monate) bedarf es einer Adaptierung der Förderungsrichtlinie, die jedoch nach wie vor ausständig ist. 

Ungeachtet dessen hat die AWS zwischenzeitig eine Adaptierung ihres Fragenkataloges zur Investitionsprämie vorgenommen. In dieser FAQ-Fassung vom 21.4.2021 wurden aber relativ wenige Änderungen bzw Klarstellungen vorgenommen: 

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (Punkt 3.14): Neuerlich relativ unklar wird nunmehr formuliert, dass GWG dann förderbar sind, sofern sie „abgeschrieben werden“.
     
  • Gemischt (betrieblich/privat) genutzte Investitionsgüter (Punkt 3.16): Klarstellung bei den förderbaren Fahrzeugen mit überwiegend betrieblicher Nutzung (>50 %), dass auch Dienstnehmerfahrzeuge mit kleinem und großen Sachbezug darunter fallen.
     
  • Abrechnungsfrist (Punkt 8.4): Durch Streichung des Passus „binnen drei Monaten“ könnte man aus den FAQ schließen, dass nach Inbetriebnahme und Zahlung überhaupt keine Frist für die anschließende Abrechnung mehr zu beachten wäre. Tatsächlich sind jedoch in der Förderungsrichtlinie (Pkt 6.4) dzt noch drei Monate normiert, die demnächst auf sechs Monate verlängert werden sollten (siehe oben).
     
  • Abrechnung mit Sammelrechnungen (Punkt 8.9): Div. Klarstellungen zur Akzeptanz von Sammelrechnungen, insbesondere auch dann, wenn die enthaltenen Investitionen auf nachvollziehbare und transparente Weise eindeutig den jeweiligen Förderprozentsätzen zuordenbar sind.

Aktuelles zum Ausfallsbonus

Über die außertourlichen Erhöhungen der Bonuskomponente für die Monate März und April 2021 (jeweils Verdoppelung auf 30 % vom Monatsumsatzausfall mit Obergrenze 50.000 EUR) sowie die diesbezüglichen Antragsfristen (der April-Bonus ist – via FinanzOnline - seit 16.5.2021 beantragbar) haben wir sie bereits ausführlich informiert (vgl unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | April-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.4.2021).

Weiters sei auf die jüngste Adaptierung der „Informationen zum Ausfallsbonus - Fragen und Antworten“ des BMF hingewiesen. Die FAQ-Fassung vom 22.4.2021 enthält – neben den oa Sondererhöhungen für März und April d. J. - folgende weitere Ergänzungen und Klarstellungen:

  • GSVG-versicherteselbständigeGesellschafter-Geschäftsführer (Punkt 1.11.): Organe von Kapitalgesellschaften sind keineUnternehmen“ iSd UGB und daher auch NICHT antragsberechtigt (vgl § 3b ABBAG-Gesetz bzw Richtlinien).
     
  • Erleichterungen/Klarstellungen für Sonderfälle (Punkte 1.37 bis 1.39): Klarstellungen für div. Sonderfälle, wenn zB neben umsatzsteuerbaren auch nicht steuerbare Umsätze (zB Auslandsumsätze) getätigt werden bzw Umsatzbeträge vom Antragsteller selbst zu ermitteln sind; Angabe stets von tatsächlichen Umsätzen und nicht nach Pauschalmethoden; Umsätze sind sowohl für Betrachtungs- als auch Vergleichszeiträume entweder nach UStG oder nach EStG/KStG zu ermitteln.
     
  • Klarstellungen betr. operativer Tätigkeit, Ertragsteuerpflicht und ggfs auszuscheidende Umsätze (Punkt 1.40.): Div. Aussagen zu relevanten Einkunftsarten (§ 22 und 23 EStG) bzw Ausschluss der übrigen Einkünfte; Präzisierungen für Kapitalgesellschaften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, operative Tätigkeit vs Vermögensverwaltung).

Sonstige aktuelle Hinweise zu COVID-19-Hilfen

Schadensminimierungspflicht und Geschäftsraummieten 

Zu den wesentlichen Verpflichtungen der Antragsteller gehört bei div. Coronahilfen, insbesondere bei den Fixkostenzuschüssen, die Beachtung der sog. „Schadensminimierungspflicht“, wonach alle dem Unternehmen zumutbaren bzw vertretbaren Maßnahmen zu treffen sind, um die erstattungsfähigen bzw bezuschussbaren Aufwendungen in der Krise so gering wie möglich zu halten. In diesem Zusammenhang bestehen vor allem im Bereich der Geschäftsraummieten für betriebliche Bestandsobjekte, die während der Coronakrise aufgrund von Betretungsverboten etc zeitweise vom mietenden Unternehmen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar waren, derzeit viele ungeklärte Rechtsfragen, inwieweit die fraglichen Mietzinszahlungen dennoch an die Vermieter zu leisten waren bzw ob ev. Rückforderungsansprüche bestehen (Hinweise auf §§ 1104 f ABGB). Dies hat auch entsprechende Auswirkungen auf die Höhe der Fixkostenzuschüsse bzw deren eventuelle – gänzliche oder teilweise – Rückzahlungsverpflichtungen, was die betroffenen Unternehmen wiederum in eine prekäre wirtschaftliche Situation bringen würde. 

Zu diesem Themenkomplex wurde am 19.3.2021 eine parlamentarische Anfrage einiger NR-Abgeordneter (NEOS) übermittelt, die am 19.5.2021 vom Finanzminister beantwortet wurde: Dabei wurde insbesondere auf das derzeitige Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung hingewiesen (OGH zur Auslegung der §§ 1104 f ABGB), welche noch einige Jahre dauern könne und solange auch für die fixkostenbeantragenden Unternehmen keine Rechtssicherheit gegeben sei, ob bzw inwieweit sie auf den Bestandszins entfallende Zuschüsse im Einzelfall uU wieder zurückzahlen müssen (Ziel war die rasche Gewährung finanzieller Hilfen, die jedoch insoweit unter Rückforderungsvorbehalt stehen). Weiters wurde auch auf die vorgesehenen Prüfmechanismen hingewiesen, wonach FKZ-Anträge ab einer Förderhöhe von 800.000 EUR zeitnah bereits im Zuge des Antragsverfahrens kritisch hinterfragt würden, während darunter liegende Beträge mittels Stichproben bzw im Nachhinein im Rahmen von späteren Betriebsprüfungen geprüft würden (BP als Organ der COFAG nach den Bestimmungen CFPG). Schließlich wurde auch auf mögliche strafrechtliche Aspekte bei vorsätzlichen Falschangaben bzw Verstößen gegen die Schadensminimierungspflicht hingewiesen bzw auf die in diesem Zusammenhang bestehende Anzeigepflicht der Finanzorgane (§ 78 StPO bzw § 16 CFPG). 

Steuerliche Behandlung von COVID-19-Hilfen (EStR-WE 2021) 

Über die gesetzlichen Regelungen betreffend die ertragsteuerliche Behandlung der div. COVID-19-Zuschüsse (siehe insbesondere div. Steuerbefreiungen unter Berücksichtigung des Abzugsverbots für damit zusammenhängende Aufwendungen gemäß § 124b Z 348 EStG) sowie auch der COVID-19-Investitionsprämie (umfassende Steuerbefreiungen gem. § 124b Z 365 EStG) haben wir Sie bereits ausführlich informiert. 

Ergänzend sei an dieser Stelle noch auf die am 17.5.2021 veröffentlichte finale Fassung des Wartungserlasses 2021 zu den Einkommensteuerrichtlinien hingewiesen, worin sich umfangreiche Ausführungen zu dieser Thematik finden (siehe insb. Rz 313b bis 313h EStR idF WE 2021, wobei vor allem auf die praktische tabellarische Übersicht unter Rz 313h EStR hingewiesen sei). Zur Investitionsprämie siehe Rz 3826a EStR bzw zu der laut BMF vorzunehmenden Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie Rz 8208f EStR).

FAZIT 

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand der verschiedenen Maßnahmen im Förder- und Steuerbereich wiederum einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unserer Newsletters natürlich auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender).

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.