ESG | Omnibus: CBAM-Update - Neue Regelungen für Unternehmen
Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer laufenden Anpassungen an der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)-Verordnung wichtige Änderungen vorgeschlagen, die den Verwaltungsaufwand und die Komplexität verringern sollen. Im Fokus stehen vor allem die Einführung von Mengen- und Gewichtsschwellen sowie Anpassungen für kleinere Unternehmen. Diese Änderungen sollen Unternehmen bei der Einhaltung der CO₂-Emissionsanforderungen unterstützen und gleichzeitig den bürokratischen Aufwand reduzieren. Am 17. Oktober 2025 wurde die Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 20. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Über die Neuerungen im Rahmen der Omnibus-Initiative haben wir Sie in unserem Newsletter bis dato wie folgt informiert:
- 28.02.2025: ESG | Omnibus - mögliche Änderungen Nachhaltigkeitsberichterstattung
- 18.04.2025: ESG | Verschiebung Nachhaltigkeitsberichterstattung für zweite Welle
- 18.06.2025: ESG | Geplante Erleichterungen für mittlere Unternehmen (Omnibus IV)
- 18.07.2025: ESG | Überarbeitung der Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung
- 17.09.2025: ESG | Überarbeitete ESRS im Entwurf und Empfehlung für KMU-Standard
- 10.10.2025: ESG | Omnibus - Aktuelle Entwicklungen rund um ESG
Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen sowie die neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit der CBAM-Verordnung geben.
CBAM – Neujustierung und Vereinfachung
Unternehmen, die zur Einreichung eines CBAM-Berichts verpflichtet sind, haben während der Übergangsphase von CBAM seit 31.01.2024 ihre Berichte quartalsweise einzureichen. Die Übergangsphase des CBAM endet mit 31.12.2025. Der letzte Quartalsbericht ist zum 31.01.2026 zu veröffentlichen (vgl dazu auch unseren NEWS-Beitrag “CBAM | Erste Berichtspflicht bis 31. Jänner 2024!” vom 24.1.2024).
Im Rahmen der Omnibus-Initiative veröffentlichte die Europäische Kommission am 26.02.2025 auch Änderungsvorschläge in Bezug auf die CBAM-Verordnung. Die Einigung im Rahmen der Trilogverhandlungen erfolgte am 18.06.2025. Am 17.10.2025 wurde die Änderungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 20.10.2025 in Kraft.
Die Vereinfachungen betreffen unter anderem:
- Anpassung der Schwellenwerte: Um den administrativen Aufwand für kleinere Unternehmen zu reduzieren wurde die bisherige Wertschwelle von EUR 150 durch eine Mengenschwelle von 50 Tonnen je Kalenderjahr ersetzt. Importe, die unter diesem Schwellenwert liegen, sind von den Pflichten der CBAM-Verordnung ausgenommen (De-minimis-Schwelle).
- Verlängerung der Fristen: Die ab der Regelphase 2026 geltende jährliche Berichtspflicht für die CBAM-Erklärungen wird von 31. Mai des Folgejahres auf 30. September des Folgejahres verschoben.
- CBAM-Zertifikate: Der Beginn des Verkaufs der CBAM-Zertifikate wird von 01.01.2026 auf 01.02.2027 verschoben.
- Drittländer: Zur Vereinfachung der Anrechnung von CO2-Preisen, können Standardwerte für CO2-Preise in Drittländern verwendet werden. Es soll zudem ermöglicht werden, CO2-Preise in einem Drittland zu berücksichtigen, auch wenn dieses nicht das Ursprungsland der Ware ist.
FAZIT
Mit den vorgeschlagenen Änderungen zur CBAM-Verordnung verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, den administrativen Aufwand für Unternehmen zu senken, während die Klimaschutzziele beibehalten werden sollen. Besonders die Einführung der Mengenschwellenwerte bieten signifikante Erleichterungen für kleinere Unternehmen.
Die Änderungen an der CBAM-Verordnung wurden bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind mit 20. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Gerne werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters auch weiterhin über die weiteren Entwicklungen zu diesem Themenkomplex informieren.