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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG | Update zu CSRD und EU-Taxonomie

Vrba Maria  |  Walchshofer Mario

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt die betroffenen Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Insbesondere die bisher für die Umsetzung vorgesehen Fristen wurden in der Praxis als kaum bewältigbar kritisiert. Am 18.2.2022 hat der Europäische Rat nunmehr div. Änderungsvorschläge zur „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) veröffentlicht, wobei insbesondere auch eine Verschiebung des Zeitpunktes für die erstmalige Anwendung der neuen CSRD-Pflichten vorgesehen ist und damit den berichtspflichtigen Unternehmen ein bis zwei Jahre mehr Vorbereitungszeit eingeräumt wird. - Ungeachtet dessen sind bereits seit 1.1.2022 div. Berichtspflichten nach der sog. „EU-Taxonomie“ zu beachten. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei diesen neuen Berichterstattungspflichten für Unternehmen.

Über die neuen EU-rechtlichen Berichterstattungspflichten für Unternehmen, die einerseits auf der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung („Corporate Sustainability Reporting Directive“ – CSRD) und andererseits auf der sog. „EU-Taxonomie“ (insb. Artikel 8 Taxonomie-VO) basieren, haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bis dato wie folgt informiert:

Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen ein weiteres Update zu aktuellen Entwicklungen bzw Änderungen in diesem Bereich geben:

 

Neuer Richtlinienentwurf zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

 

Im April 2021 veröffentliche die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Richtlinie 2014/95/EU aus dem Jahr 2014 betreffend die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFI-RichtlinieNonfinancial Information). In Österreich wurde die ursprüngliche EU-Richtlinie im Jahr 2017 durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) umgesetzt.

Im Februar 2022 veröffentlichte nunmehr der Europäische Rat einige Änderungsvorschläge zum Richtlinienvorschlag vom April 2021, insbesondere auch eine Erstreckung der Erstanwendungszeitpunkte. Der Umsetzungszeitplan der EU-Kommission war nämlich zunächst sehr ambitioniert, nunmehr sollen die Zeitpunkte der Erstanwendung der CSRD um ein bzw zwei Jahre nach hinten verschoben werden. Die nunmehrigen Anpassungen finden sich in Artikel 5 des Vorschlages wie folgt (vgl. Richtlinie CSRD):

  • Die EU-Mitgliedstaaten haben das Gesetz innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten umzusetzen;
     
  • Die Fristen für die erstmalige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sollen wie folgt verlängert werden:
    • Ab 1. Jänner 2024 für Unternehmen, die bereits der NFI-RL unterliegen (Berichterstattung im Jahr 2025 über die Daten von 2024);
    • Ab 1. Jänner 2025 für große Unternehmen1) die derzeit nicht der NFI-RL unterliegen (Berichterstattung im Jahr 2026 über die Daten von 2025);​​​​​​​
    • Ab 1. Jänner 2026 für börsennotierte KMU2) sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (Berichterstattung im Jahr 2027 über die Daten von 2026).
       
  • Die EU-Kommission kann bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten Standards für die Prüfungssicherheit der Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen (Artikel 26a der Abschlussprüfungsrichtlinie).


Weiters ist vorgesehen, dass die gegenständlichen Informationen in einem eigenen Abschnitt im Lagebericht veröffentlicht werden sollen, um die Lesbarkeit und Auffindbarkeit zu erleichtern. Die digitale Berichterstattung im ESEF (European Single Electronic Format) wurde ebenfalls leicht abgeändert. Börsennotierte Unternehmen müssen dieses Format jedenfalls verwenden. Hingegen wurde im neuen Richtlinienentwurf die bisherige Bestimmung gestrichen, wonach auch nicht börsennotierte Unternehmen dazu verpflichtet seien, diese Informationen im digitalen Format zu veröffentlichen.

 

Berichterstattungspflicht nach der Taxonomie-Verordnung

 

Unter „EU-Taxonomie“ versteht man die Taxonomie-Verordnung samt allen veröffentlichten delegierten Verordnungen. In der Taxonomie-Verordnung hält die EU-Kommission detailliert fest, welche Tätigkeiten als „nachhaltig“ einzustufen sind. Die diesbezügliche Berichterstattungspflicht ist in Artikel 8 Taxonomie-VO geregelt. Danach sind Angaben zu machen, inwieweit die unternehmerischen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten iS Artikel 3 und 9 der VO anzusehen sind.

Die Taxonomie-VO trat bereits im Juli 2020 in Kraft, wird jedoch derzeit noch im Detail weiter ausgearbeitet. Seit 1. Jänner 2022 sind die Berichtspflichten betreffend die ersten zwei Umweltziele – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – bereits anzuwenden (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „RECHNUNGSLEGUNG | Neue Nachhaltigkeitsberichte für Unternehmen“ vom 20.11.2021).

Von der Berichtspflicht nach der Taxonomie-Verordnung sind sämtliche Unternehmen betroffen, die verpflichtet sind, nichtfinanzielle Angaben nach § 243b und § 267a UGB zu veröffentlichen. Weiters auch Unternehmen, welche künftig zusätzlich unter die obige Berichtspflicht gemäß CSRD fallen, zumal es sich bei der Referenzierung der Rechtsgrundlagen in der Taxonomie-VO um einen dynamischen Verweis handelt.

Die Taxonomie-VO bezieht sich primär auf die Angabepflichten für Nicht-Finanzunternehmen. Für Finanzunternehmen sind eigene Indikatoren (zB Green Asset Ratio) vorgesehen. Die Leistungsindikatoren für Nicht-Finanzunternehmen, die laut der Verordnung offenzulegen sind, beziehen sich auf folgende Kriterien:

  • Umsatz: Anteil der Umsätze von Produkten und Dienstleistungen in Verbindung mit einer nachhaltigen Wirtschaftstätigkeit;
  • CapEx (Capital Expenditures): Summe der Investitionen, die in Verbindung mit nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten stehen;​​​​​​​
  • OpEx (Operational Expenditures): Summe der Betriebsausgaben, die für die Erreichung der Umweltziele getätigt werden;

Diese Informationen sind mittels Meldebogen darzustellen, welcher in der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 abgebildet ist.

Nicht-Finanzunternehmen sind verpflichtet, die laut Taxonomie-Verordnung vorgeschriebenen Informationen ab dem 1. Jänner 2022 für das Geschäftsjahr 2021 zu veröffentlichen, wobei im ersten Jahr jedoch noch einige Erleichterungen zugestanden werden. Beispielsweise sind bei den Wirtschaftstätigkeiten zunächst nur Einstufungen in „taxonomiefähig“ („eligible“) oder „nicht taxonomiefähig“ („non-eligible“) vorzunehmen und noch keine Feststellungen zu „Do No Significant Harm“ (DNSH) oder „Minimum Safeguards“ erforderlich. Auch sind zunächst lediglich zwei von den insgesamt sechs Umweltzielen in die Berichterstattung einzubeziehen (sog. „Klimaziele“).

 

FAZIT

 

Die EU-Kommission hat sich für die künftige Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Basis der neuen EU-Richtlinie („Corporate Sustainability Reporting Directive“ – CSRD) einen ambitionierten Zeitplan vorgenommen, welcher jedoch mit dem nunmehrigen Änderungsvorschlag des Europäischen Rats vom Februar 2022 etwas entschärft wurde. So wurde die Erstanwendung für die betroffenen Unternehmen um ein bzw zwei Jahre verschoben. Nichtsdestotrotz besteht nach wie vor die Herausforderung, die relevanten Daten für die neuen Berichtspflichten zielgerichtet zu sammeln und zeitgerecht zu verarbeiten. Die ersten Vorbereitungen, wie zB Schulungen und die Einrichtung von Datenbanken, sollten daher ehestmöglich gestartet werden.

Demgegenüber war die Taxonomie-Verordnung von jenen Unternehmen, die der NFI-Richtlinie unterliegen, in Teilbereichen bereits rückwirkend für das Jahr 2021 umzusetzen. Auch für diese Berichtspflichten, die aufgrund eines dynamischen Verweises in den Rechtsgrundlagen künftig für einen wesentlich erweiterten Anwenderkreis relevant sein werden, ist es ratsam, ehestens mit der Datenerhebung und Anpassung der Systeme zu beginnen bzw diese zu intensivieren.

Gerne werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters auch weiterhin über die weiteren Entwicklungen zu diesem Themenkomplex informieren.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line "Audit​​​​​​​" gerne zur Verfügung!

 

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1) Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschreiten (EU-Definition): Bilanzsumme über EUR 20 Mio; Umsatzerlöse über EUR 40 Mio; im Jahresdurchschnitt über 250 Arbeitsnehmer;
​​​​​​​2) Nach § 221 Abs 3 UGB werden kapitalmarktorientierte Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, stets als große Kapitalgesellschaften behandelt.