NEWS  |   |  

UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende

Alljährlich sind zum Jahresende verschiedene steuerliche Gestaltungsüberlegungen anzustellen, wobei wir Sie bestmöglich unterstützen möchten. Damit Sie gut informiert sind, was Sie zum bevorstehenden Jahreswechsel beachten sollten, haben wir auch heuer wieder wesentliche steuerliche Hinweise sowie wichtige Neuerungen - mit Fokus auf den Unternehmensbereich - zusammengefasst.

Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die zum Jahresende 2025 zu beachtenden Regelungen geben (wobei wir auch auf diverse andere NEWS-Beiträge hinweisen, in denen detailliertere Informationen zu einzelnen Themen nachzulesen sind): 

Allgemeine Hinweise zur steuerlichen Gewinnermittlung

Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw Verlustes des Wirtschaftsjahres primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. 

Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten. Das heißt, dass gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen grundsätzlich auch steuerwirksam sind (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB im Bereich der Rückstellungen, Abschreibungsdauern für Gebäude und Kfz ua). 

Sog. “§ 4/1-Ermittler” haben hingegen lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten. Gemeint sind dabei die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten.

Weitere Hinweise für die Bilanzierung finden Sie in unserem gesonderten NEWS-Beitrag zum Thema “BILANZIERUNG | Praxistipps zum Jahresende” vom 26.10.2025.

Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch im Zusammenhang mit einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verrechnung von Verlustvorträgen aus Vorjahren), wobei auch Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unbeschränkt vortragsfähig sind.

Bei Mitunternehmerschaften (insb. Personengesellschaften), deren Gesellschafter natürliche Personen (nicht Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (dh mit beschränkter Haftung UND ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb. also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter), ist auch zu beachten, dass Verlustanteile – soweit durch eine Verlustanteilszuweisung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöhen würde – lediglich als sog. „Wartetastenverluste“ wirken und nur mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen bzw tatsächlichen Haftungsinanspruchnahmen verrechnet werden können (§ 23a EStG).

Hinweise für alle Unternehmen

Timing für Betriebseinnahmen und -ausgaben

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte flexibler steuern als Bilanzierer, deren Gestaltungsspielraum deutlich eingeschränkter ist. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die etwa 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören (eingeschränktes Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG). Es kommt hier insbesondere auf die Gleichartigkeit von Zahlungen an, Schwankungen der Höhe nach sind hingegen irrelevant (zB Auszahlung von Löhnen und Gehältern). 

Degressive Abschreibungen

Seit 1.7.2020 kann für bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - anstelle der regulären (linearen) AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - durch Anwendung eines fixen Prozentsatzes auf die Anschaffungskosten bzw Buchwerte in Höhe von bis zu 30 % - somit bei jährlich abnehmenden AfA-Beträgen -  gemäß § 7 Abs 1a EStG alternativ eine „degressiveAfA in Anspruch genommen werden, wobei ggfs auch hier die Halbjahres-AfA-Regel zu beachten ist. Der Ausschlusskatalog für die von dieser steuerlichen Investitionsbegünstigung ausgenommenen Wirtschaftsgüter findet sich in § 7 Abs 1a Z 1 EStG (ausgenommen sind demnach Wirtschaftsgüter, deren AfA in § 8 EStG gesondert geregelt ist, insb. also Gebäude und PKW, ausgenommen KFZ ohne CO2-Emmissionen, dh E-Autos; unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind, jedenfalls nicht begünstigt ist jedoch die entgeltliche Nutzungsüberlassung sowie der konzerninterne Erwerb; gebrauchte Wirtschaftsgüter; Anlagen zur Förderung, Transport und Speicherung von fossilen Energieträgern (Kohle, Öl, Gas)).​​​

Ein einmaliger Wechsel von der zunächst degressiven zur linearen AfA ist gemäß § 7 Abs 1a Z 2 EStG möglich (und idR auch sinnvoll, sobald die lineare AfA betraglich höher als die degressive AfA ist). 

Gemäß § 124b Z 356 EStG galt für bis 31.12.2022 angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter zudem das Maßgeblichkeitsprinzip nicht, sodass diese Steuerbegünstigung in den ersten Jahren ungeachtet von davon abweichenden planmäßigen Abschreibungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss (vgl dort insb. das zu beachtende Stetigkeitsgebot bzw keine generelle Zulässigkeit degressiver Abschreibungen) geltend gemacht werden konnte (somit entsprechende Bilanzabweichungen bzw steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung). Für AHK ab 1.1.2023 kann die degressive AfA hingegen nur noch dann geltend gemacht werden, wenn diese Abschreibungsmethode auch im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss zur Anwendung kommt (Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die “Steuerbilanz”).

​​​​​​​Gebäudeabschreibungen im Betriebsvermögen

§ 8 Abs 1 EStG sieht grundsätzlich drei steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor, insoweit im Einzelfall keine davon abweichende Nutzungsdauer (durch ein Gutachten) nachgewiesen wird. Im betrieblichen Bereich sind dies

  • bis zu 2,5 % für Betriebsgebäude
  • bis zu 1,5 % für Gebäude, welche Wohnzwecken dienen und 
  • bis zu 4 % für Gebäude in Leichtbauweise.
     
  • Beschleunigte Gebäude-AfA
    • Seit 1.7.2020 kann für Gebäudeanschaffungen bzw -herstellungen (welche keiner degressiven AfA gemäß § 7 Abs 1a EStG zugänglich sind) im ersten Jahr max. der dreifache AfA-Satz und im darauffolgenden Jahr der zweifache AfA-Satz angewendet werden, wobei diesfalls auch für das Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr stets eine Ganzjahresabschreibung vorzunehmen ist (beschleunigte Gebäude-AfA gemäß § 8 Abs 1a EStG). Ab dem dritten Jahr ist wieder zum entsprechenden Normal-AfA-Satz iS § 8 Abs 1 EStG zurückzukehren. 
    • Zudem kann aufgrund des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ für bestimmte Wohngebäude, welche im Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2026 fertiggestellt werden, in den ersten drei Jahren ein dreifacher Afa-Satz iHv 4,5% pa geltend gemacht werden (§ 124b Z 451 EStG). 
    • Des Weiteren ist auf den Öko-Zuschlag iHv 15 % für klimafreundliche Investitionen in Wohngebäuden, die vermietet oder betrieblich genutzt werden (zB Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizsystem) hinzuweisen, der auch im betrieblichen Bereich geltend gemacht werden kann, jedoch NICHT für Wirtschaftsgüter zusteht, für die ein Investitionsfreibetrag (siehe dazu unten) in Anspruch genommen wird (§124b Z 452 EStG, in Geltung bis 2025/26).

Elektro-PKW im Betriebsvermögen

Durch umfangreiche Steuererleichterungen für Elektro-Personen- und Kombinationskraftwagen (Elektro-PKW) erscheint die Anschaffung solcher Fahrzeuge im unternehmerischen Bereich nach wie vor attraktiv:

  • An den Regelungen zum Vorsteuerabzug für Elektro-PKW hat sich auch 2025 nichts geändert: Bei Anschaffungskosten bis 40.000 EUR kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, bei Anschaffungskosten von über 40.000 EUR bis 80.000 EUR steht ein aliquoter Vorsteuerabzug und darüber hinaus kein Vorsteuerabzug zu. 
  • Im Zusammenhang mit der ertragsteuerlich zu beachtenden Luxustangente (40.000 EUR) wurde im Vorjahr vom Verwaltungsgerichtshof klargestellt (und damit die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bestätigt), dass es sich hiebei um eine Bruttogrenze handelt. Die Anschaffungskostenobergrenze für Elektro-PKW  beträgt somit - unter Beachtung des Vorsteuerabzuges - 33.333,33 EUR netto (VwGH 20.3.2024, Ro 2022/15/0043).
  • Elektro-PKW sind mangels CO2-Emmissionen nicht NOVA-pflichtig. 
  • ÄNDERUNG: Seit 1.4.2025 sind Elektro-PKW jedoch nicht mehr von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit!
  • Im Falle der Überlassung von Elektro-PKW an Mitarbeiter zur privaten Verwendung ist in der Lohnverrechnung kein Sachbezug anzusetzen. Weiters ist auch das Aufladen des Fahrzeuges für die Arbeitnehmer ohne Besteuerung eines Sachbezugswertes möglich.
  • Für die Anschaffung eines Elektro-PKW steht zudem der erhöhte Investitionsfreibetrag zu (siehe unten).

Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 

Der Gewinnfreibetrag (GFB) kann von natürlichen Personen (sowohl von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern als auch Bilanzierern, nicht jedoch für Veräußerungsgewinne) geltend gemacht werden. Für das Veranlagungsjahr 2025 steht unverändert bis zu einem Gewinn von 33.000 EUR ein Gewinnfreibetrag iHv 15 % automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 4.950 EUR). Ist der Gewinn höher als 33.000 EUR, so steht für bestimmte im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigte Investitionen zusätzlich ein investitionsbedingter GFB zu (betragliche Staffelung, inkl. Grundfreibetrag jedoch maximal 46.400 EUR; begünstigt sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren sowie bestimmte Wertpapiere). Wird eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!). Zum investitionsbedingten GFB noch folgende weitere Hinweise: 

  • Zur Vermeidung einer Nachversteuerung von Freibeträgen aus Vorjahren sollte unbedingt die Einhaltung der Besitzfristen bzw Ersatzbeschaffungsfristen für die begünstigten Anlagegüter beachtet werden!
  • Zur Geltendmachung des investitionsbedingten GFB können nicht nur Sachanlagen, sondern auch sämtliche Wertpapiere iS § 14 Abs 7 Z 4 EStG mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren herangezogen werden.  Um den Freibetrag optimal zu nutzen, sollte noch VOR dem Jahresende geprüft werden, ob die Anschaffung solcher Wertpapiere Sinn macht (Gewinnschätzung!).
  • Der investitionsbedingte GFB stellt eine einkommensteuerliche Gewinnermittlungsvorschrift dar und steht in Konkurrenz zum Investitionsfreibetrag (siehe dazu gleich).
  • Anlagengüter, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlagenverzeichnis (bzw in der Anlagenkartei) oder einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen bzw evident zu halten (§ 10 Abs 7 EStG). 

Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG

Für die Anschaffung und Herstellung bestimmter abnutzbarer Anlagengüter kann der Investitionsfreibetrag (IFB) als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage für die Anlagenabschreibungen (AfA) wird durch den IFB nicht berührt. Der Freibetrag beträgt grundsätzlich 10% bzw 15% für begünstigte Wirtschaftsgüter im Bereich der „Ökologisierung“ (Öko-IFB). Die Bemessungsgrundlage der begünstigten AHK ist mit 1.000.000 EUR pro Betrieb und Jahr gedeckelt. Weiters gibt es in § 11 Abs 3 EStG einen Katalog von Ausnahmen (zB PKW [ausgenommen Elektro-PKW], Gebäude, GWG, Anlagen iZm fossilen Energieträgern). 

Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, besteht ein Wahlrecht, ob der IFB bereits für aktivierte Teilbeträge der AHK oder erst im Jahr der Fertigstellung auf die gesamten AHK geltend gemacht wird (siehe Rz 3821 EStR - Achtung auf Gestaltungsspielraum iZm der AHK-Deckelung von max. 1 Mio EUR pro Jahr!).  

Weitere Voraussetzungen sind ein entsprechender Inlandsbezug sowie eine mindestens vierjährige Nutzungsdauer und ebensolange Behaltefrist (bei sonstiger Nachversteuerung).

Da es für natürliche Personen keine generelle Aussage zur Vorteilhaftigkeit des IFB im Vergleich zum investitionsbedingten GFB gibt, ist jedenfalls eine einzelfallbezogene Planung zur optimalen Nutzung empfehlenswert. Insbesondere ist hier zu beachten, dass der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter beim GFB jedenfalls breiter gefasst ist.

Zum Zwecke der Konjunkturbelebung wurden die IFB-Sätze für den Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 von 10% auf 20% verdoppelt bzw für den Bereich “Ökologisierung” von 15% auf 22% erhöht (§ 124 Z 480 EStG idF BGBl I 79/2025 vom 3.11.2025; siehe dazu unseren ausführlichen NEWS-Beitrag “INVESTITIONSFREIBETRAG | Temporäre Erhöhung des IFB ab 1.11.2025!”  vom 21.10.2025). 

Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG

Ungeachtet dessen, dass in der UGB-Bilanz seit dem RÄG 2014 keine „unversteuerten Rücklagen“ mehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).

Geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG

Die Anschaffungskostengrenze für sog. “geringwertige" Wirtschaftsgüter iS § 13 EStG beträgt für das Jahr 2025 (unverändert) 1.000 EUR. Die Sofortabschreibung solcher Anlagegüter im Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr ist grundsätzlich auch unternehmensrechtlich zulässig (§ 204 Abs 1a UGB) bzw dürfen sie im Anlagenspiegel als Zu- und Abgang desselben Jahres dargestellt werden (§ 226 Abs 3 UGB).

Wertpapierdeckung

Beachten Sie auch die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG): 

  • Das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der steuerlichen Vorjahresrückstellung
  • Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. 
  • Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. 

Wird das Deckungserfordernis auch nur vorübergehend nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um einen Strafzuschlag von 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen, wobei jedoch ein unterjähriges Absinken der Rückstellung berücksichtigt werden darf und für getilgte Wertpapiere eine Ersatzbeschaffung binnen zwei Monaten unschädlich ist.

Steuerbegünstigte Zuwendungen für Mitarbeiter

Hinsichtlich der Möglichkeiten für steuergewinnmindernde Personal- und Sozialaufwendungen (insbesondere auch Weihnachtsgeschenke und Gewinnbeteiligungen gem. § 3 Abs 1 Z 35 EStG), die bei den empfangenden Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, dürfen wir auf unseren alljährlichen gesonderten NEWS-Beitrag “LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter!” verweisen, zuletzt vom 20.11.2024 (der aktualisierte Beitrag folgt in Kürze und wird insb. auch die finalen Regelungen für die steuerfreie Mitarbeiterprämie iHv 1.000 EUR für das Jahr 2025 gemäß § 124b Z 478 EStG idF BBG 2025, BGBl I 25/2025, erläutern; vgl dazu bereits unseren NEWS-Beitrag  “LOHNVERRECHNUNG | geplante Mitarbeiterprämie 2025” vom 19.5.2025).

Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

Nach dem sog. „Welteinkommensprinzip“ können im Ausland erzielte und dort steuerlich (noch) nicht berücksichtigte Verluste aus Betriebsstätten oder Personengesellschaften (zunächst) bei der inländischen Einkommensermittlung angesetzt werden. Dabei hat eine entsprechende „Umrechnung“ nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen. Der Auslandsverlust darf höchstens in Höhe des nach ausländischem Recht ermittelten Betrages im Inland berücksichtigt werden (§ 2 Abs 8 Z 3 EStG).

Im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode sind - ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten - Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG).

Aufbewahrungspflicht für Unterlagen

Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere beträgt gemäß § 132 BAO sieben Jahre. Für das Jahr 2018 endet die Frist somit am 31.12.2025. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind jedoch Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG).

Bitte beachten Sie, dass die Aufbewahrungspflicht auch für Unterlagen und Nachweise iZm erhaltenen Corona-Staatshilfen gilt. Diese können einer nachträglichen Kontrolle nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) unterzogen werden können. Besondere Fristen sind auch in Zusammenhang mit Energiekostenzuschüssen (EKZ I und II) zu beachten. In der Regel sind Detailunterlagen in diesen Fällen zehn Jahre aufzubewahren. 

HINWEIS: Buchhaltungsunterlagen dürfen auch elektronisch archiviert werden. Diesfalls muss allerdings eine jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG).

 

Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften 

Gewinnausschüttungen versus Einlagenrückzahlungen

Als formelle (offene) Gewinnausschüttungen aus dem Bilanzgewinn werden unter bestimmten Voraussetzungen auch sog. “alineareAusschüttungen sowie weiters auch “gespalteneGewinnverwendungen steuerlich anerkannt (siehe dazu unseren gesonderten NEWS-Beitrag “BETEILIGUNGEN | Ausschüttungen abweichend vom Beteiligungsverhältnis” vom 23.7.2025).

Nach der Rechtsprechung können uU auch „verdeckte Ausschüttungen“ als steuerliche Einlagenrückzahlungen behandelt werden. Diesbezüglich ist jedoch nur bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres eine “Wahlrechtsausübung” möglich bzw muss bis dahin auch die Finanzverwaltung davon Kenntnis erlangen (vgl Rz 606 KStR).

Eine (KESt-freie) Einlagenrückzahlung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn aus Einlagen resultierende nicht gebundene Kapitalrücklagen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss noch nicht ertragswirksam aufgelöst wurden und daher noch nicht in den Bilanzgewinn eingeflossen sind (sondern letzterer aus anderen Komponenten besteht). Auch diesfalls kann durch entsprechende Willensbekundung in der KESt-Anmeldung sowie in der KöSt-Erklärung das Wahlrecht im obigen Sinne ausgeübt werden.

Im Falle einer Fremdfinanzierung von Ausschüttungen ist zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Zinsenabzug nur für Gewinnausschüttungen im steuerlichen Sinne, nicht hingegen für Einlagenrückzahlungen zulässig ist.

Optimierung durch Gruppenbesteuerung

Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw die jeweils VOR Ende des Wirtschaftsjahres gebotenen Überlegungen betreffend Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren gesonderten Newsletter-Beitrag (vgl zuletzt “GRUPPENBESTEUERUNG | Gruppen-Check vor Jahresende!​​​​​​​” vom 20.11.2024).

Die zuletzt erfolgten Änderungen im Regime der Gruppenbesteuerung durch das AbgÄG 2024 seien nochmals wie folgt zusammengefasst:

  • Grundsätzlich vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe dürfen NICHT mehr verrechnet werden, soweit darin Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste aus Beteiligungen enthalten sind, die im Zeitpunkt der Abschreibung/Veräußerung bereits einer anderen Unternehmensgruppe angehört hatten (§ 9 Abs 6 Z 4a KStG; für Gruppenanträge ab 4.5.2024).
  • § 9 Abs 6 Z 6 KStG sah früher eine zwingende temporäre Verechnung von Auslandsverlusten ausländischer Gruppenmitglieder vor; ab dem Veranlagungsjahr 2024 besteht nun ein diesbezügliches Wahlrecht. Es kann daher - ggfs aber nur zur Gänze - auf die Zurechnung des Verlustes eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds verzichtet werden (was insb. zur Vermeidung des Umrechnungsaufwandes bei relativ niedrigen und/oder bloß kurzfristigen Auslandsverlusten zweckmäßig sein kann). 
  • Seit 1.1.2025 kann ein Gruppenantrag über FinanzOnline eingebracht werden, wenn dieser mit qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften versehen ist (gemäß § 9 Abs 8 TS 5 KStG). Der Gruppenantrag kann jedoch auch weiterhin (ausschließlich) in Papierform erfolgen.

Am 1.12.2025 wird ein Webinar Update Gruppenbesteuerung” stattfinden (nähere Details finden Sie in unserem Seminarkalender: SEMINARE - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH). Außerdem möchten wir auch nochmals auf folgende aktuelle NEWS-Beiträge zum Themenbereich Gruppenbesteuerung hinweisen:

Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen

„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, sofern nicht ausdrücklich eine grundsätzlich unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der jeweiligen ISB. Diese weitreichende, für jede einzelne ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung kann ggfs nur innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt bzw widerrufen werden (§ 10 Abs 3 KStG).

REMINDER: CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen

In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Melde- und Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG für das Kalenderwirtschaftsjahr 2025 und die Übermittlung des Country-by-Country Reports (CbCR) für das Kalenderwirtschaftsjahr 2024 bis spätestens 31.12.2025 im Wege der elektronischen Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen. 

Bitte beachten Sie, dass nach den Verrechnungspreisrichtlinien (Rz 447 VPR) bei inhaltsgleicher Meldung keine neuerliche Mitteilung gemäß § 4 VPD erforderlich ist. Das Ende der Zugehörigkeit oder der Wegfall der Berichtspflicht ist jedoch mittels Leermeldung bekannt zu geben!

In diesem Zusammenhang möchten wir auch nochmals auf unser (kostenloses) Kurzwebinar am 19.11.2025 hinweisen: ICON LOUNGE | Veröffentlichungspflicht des Country by Country Reports in Österreich ab 2025.

Sonstige aktuelle Hinweise

Ergänzend zu den Steuertipps zum Jahresende sei an dieser Stelle auch noch auf folgende aktuelle Änderungen bzw Neuerungen hingewiesen:

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer durch das BBG 2025

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025 - BGBl I 25/2025 vom 30.6.2025) kam es mit Wirkung ab 1.7.2025 zu div. Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer für Anteilsübertragungen an grundstückbesitzenden Gesellschaften (sogenannte „Share Deals“), die nochmals wie folgt skizziert seien: 

  • Herabsetzung der Beteiligungsschwelle für die Anteilsvereinigung und -übertragung von 95 % auf 75 % 
  • Ausweitung des GrESt-auslösenden Tatbestandes “Gesellschafterwechsel” auch auf Kapitalgesellschaften, 
  • GrESt-pflichtige Anteilsvereinigung und -übertragung auch für mittelbare Anteilstransfers,
  • Erhöhung der GrESt für sog. „Immobiliengesellschaften“ von 0,5% auf 3,5%.

Hinsichtlich näherer Details zu den maßgeblichen Änderungen im GrEStG dürfen wir auf unsere diesbezüglichen Publikationen verweisen:

Unterstützung der energieintensiven Industrie durch das SAG 2025 

Mit dem ursprünglich als “Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025” titulierten “Standortabsicherungsgesetz 2025” (SAG 2025 - BGBl I 67/2025 vom 31.10.2025) wurde die gesetzliche Grundlage für eine befristete Förderung in Form von Direktzuschüssen geschaffen, um die hohe Stromkostenbelastung durch indirekte CO₂-Kosten für energieintensive Unternehmen abzumildern (für Jahresstromverbrauch über 1 GWh). Trotz der prekären budgetären Situation Österreichs soll damit zumindest jenen Unternehmen etwas geholfen werden, die in den Jahren 2025 und 2026 durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise besonders schwer betroffen sind. Die Förderung beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten, wofür Budgetmittel iHv max. 75 Mio EUR pa zur Verfügung gestellt werden sollen (siehe dazu auch unseren NEWS-Beitrag “KONJUNKTURPAKET | Herbstoffensive der Bundesregierung” vom 24.9.2025).

Die näheren Details sollen in gesonderten Förderungsrichtlinien des Wirtschaftsministeriums geregelt werden, die jedoch noch nicht vorliegen. Die Antragstellung (Ansuchen bei der Abwicklungsstelle Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws)) für das Kalenderjahr 2025 hat binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission zu erfolgen (dzt noch ausständig), jene für das Kalenderjahr 2026 dann im ersten Halbjahr 2027.

 

FAZIT

Die obigen Ausführungen und Hinweise sollten einerseits an jährlich wiederkehrende Themen erinnern und andererseits einen Überblick über wesentliche Neuerungen des letzten Jahres geben, ohne freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. 

In Hinblick auf das nahende Jahresende möchten wir an dieser Stelle auch auf unser Leistungsportfolio rund um die Jahresabschlussarbeiten hinweisen (Bilanzierung - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH). Auf Wunsch kommen wir auch gerne zu Ihnen mit maßgeschneiderten Inhouse-Workshops, die auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt sind. 

Weiters finden Sie auch in unserem vielfältigen Webinar-Angebot​​​​​​​ wichtige Informationen zum Jahresende, wobei wir insbesondere auf folgende Veranstaltungen hinweisen möchten:

Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen stehen Ihnen die Autoren sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ natürlich gerne zur Verfügung.