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BEPS | Pillar 1 - Von der globalen Steuerreform betroffene Unternehmen

Per 31.8.2021 hatten bereits 134 der insgesamt 140 Staaten des „OECD Inclusive Framework on BEPS“ den Eckdaten von „Pillar I“ und „Pillar II“ zugestimmt und somit die Schaffung einer neuen Weltsteuerordnung für gut befunden. Pillar One soll zu einer Umverteilung von Gewinnen vor allem großer Unternehmen der Digitalwirtschaft führen. Anwendbar ist Pillar 1 ab dem kumulativen Überschreiten der Umsatzgrenze (> EUR 20 Mrd) sowie der Profitabilitätsgrenze (> 10 %) einer Multinationalen Unternehmensgruppe (MNE). Des Weiteren wird eine Herabsenkung der Umsatzgrenze auf EUR 10 Mrd diskutiert, wodurch eine Ausweitung des Anwendungsbereiches von Pillar One auf eine Vielzahl von Unternehmen im Raum steht. Eine aktuelle Studie des Oxford University Centre for Business Taxation zeigt zudem die Auswirkungen auf, die sich bei einem breiteren Anwendungsbereich der neuen Nexus- und Gewinnverteilungsregelungen ergeben würden.

Über die im heurigen Sommer erfolgte weitgehende Grundsatzeinigung der Staatengemeinschaft über eine gänzlich „neue Weltsteuerordnung“ haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „BEPS | Einigung auf globale Steuerreform (Pillar 1 und 2)​​​​​​​“ vom 21.7.2021). Nachfolgend werden einige in diesem Zusammenhang derzeit in Gang befindliche Überlegungen und Analysen betreffend die Veränderung verschiedener Parameter und deren Auswirkung auf die betroffenen Unternehmen skizziert:

Überblick Pillar 1

Durch Pillar One wird eine neue steuerliche Anknüpfungsmöglichkeit (Nexus) geschaffen, in Verbindung mit einer Neuverteilung von Besteuerungsrechten an Gewinnen an die jeweiligen Marktstaaten (sog. „Amount A“). Diese Besteuerung soll unabhängig von einer Präsenz des Unternehmens im Quellen- bzw Marktstaat (beispielsweise in Form einer Betriebsstätte oder eines abhängigen Vertreters) erfolgen.

Anwendungsbereich (Scope)

Entgegen den ursprünglichen Überlegungen, ausschließlich „Automated digital services“ (Dienstleistungen, die nur eines marginalen Einsatzes an personellen Ressourcen bedürfen und in standardisierter Form an eine Vielzahl von Kunden erbracht werden, wie beispielsweise Suchmaschinen, Social-Media Plattformen, Gaming-Plattformen etc) sowie „Consumer Facing Business“ (kunden- und verbraucherorientierte Dienstleistungen) durch Pillar One zu erfassen, sind nunmehr - auf Vorschlag der USA im April 2021 – grundsätzlich alle Wirtschaftsbereiche von Pillar One betroffen. Ausgenommen sind nur Unternehmen, die in der Rohstoffgewinnung tätig sind, sowie regulierte Finanzdienstleister.

Des Weiteren wird die Anwendung von Pillar One an das kumulative Überschreiten der folgenden beiden Schwellenwerte geknüpft:

  • Umsatzschwelle > EUR 20 Mrd und
     
  • Profitabilität > 10 % (= PBT / Umsatz)

Beide Grenzen sind auf das weltweite konsolidierte Gesamtergebnis einer Unternehmensgruppe bezogen. Konkret sollen 20 - 30 % der Gewinne eines Konzerns, welche die oben angeführte Umsatzschwelle sowie die Profitabilitätsschwelle von 10 % des Umsatzes überschreiten, umverteilt und in den Ländern, in denen die dazugehörigen Umsätze erzielt wurden, also in den „Marktstaaten“, besteuert werden. Ein Besteuerungsrecht soll dann bestehen, wenn die Umsätze in einem Staat im jeweiligen Wirtschaftsjahr eine Grenze von EUR 1 Mio übersteigen. Für kleinere Länder (BIP unter EUR 40 Mrd) wird der Schwellenwert auf EUR 250.000 herabgesenkt. Mit Stand 2019 fallen darunter 101 von insgesamt 194 Staaten weltweit.

„Amount A“ – Umverteilung der Besteuerungsrechte

Durch die Einführung von Pillar One soll - gemäß einer von der OECD in Auftrag gegebenen und am 13.02.2020 präsentierten Studie auf der Grundlage von Daten aus über 200 Staaten, unter Berücksichtigung von mehr als 27.000 multinationalen Unternehmen - Steuersubstrat von etwa EUR 100 Milliarden an die Marktstaaten umverteilt werden. Weltweit werden voraussichtlich 100 Unternehmensgruppen unter diese Regelung fallen.

Aus einer aktuellen Studie des Oxford University Centre for Business Taxation (EconPol POLICY BRIEF 36/2021, Vol 5 aus Juli 2021) ergibt sich allerdings, dass bei Anwendung der angedachten Schwellenwerte (Umsatz- und Gewinnschwelle) „nur“ Steuereinnahmen von U$ 87 Mrd neu verteilt werden. In dieser Studie wurden die weltweit 500 größten Unternehmen gemäß Fortune Global 500 aus dem Jahr 2020 als Grundmenge herangezogen. Die Studie zeigt außerdem, dass bei einer Gewinnschwelle von 10 % nur 87 der 500 weltgrößten Unternehmen unter den Anwendungsbereich von Pillar One fallen würden. Wird Amount A mit 20 % des Gewinns über 10 % festgesetzt, dann würde die Gesamtzuweisung des Amount A für diese Unternehmen EUR 87 Mrd betragen. Davon würden etwa 64 % (U$ 56 Mrd.) auf US-Unternehmen entfallen. Rund 45 % dieses Betrages (U$ 39 Mrd) würden von Technologieunternehmen generiert und etwa U$ 28 Mrd von den fünf größten US-Technologieriesen Apple, Microsoft, Alphabet, Intel und Facebook. Nur 37 europäische Unternehmen wären von Pillar I betroffen, in Österreich voraussichtlich kein einziges Unternehmen. Durch die Ausnahme von Finanzunternehmen aus dem Anwendungsbereich von Pillar One wird der Amount A halbiert.

Studie EconPol: Effekte bei Absenken der Umsatzgrenze

7 Jahre nach der Einführung von Pillar One (bei geplanter Implementierung ab 2023 somit im Jahr 2030) soll der Anwendungsbereich von Pillar One sodann erweitert werden. Abhängig davon, ob Pillar I erfolgreich implementiert und mit der notwendigen Rechtssicherheit (=tax certainty) ausgestattet werden konnte, soll dann eine Absenkung der Umsatzschwelle auf EUR 10 Mrd erfolgen.

In der im EconPol Policy Brief veröffentlichten Studie wird zudem untersucht, welche Auswirkungen eine Herabsenkung der Umsatzgrenze auf EUR 750 Mio hätte, also jene Schwelle, die derzeit für die Anwendung von der in Pillar Two vorgesehenen globalen effektiven Mindestbesteuerung relevant ist. In diesem Fall würde sich die Zahl der betroffenen Unternehmen um den Faktor 13 vervielfachen. Eine weitere Herabsenkung, beispielweise auf unter USD 5 Mrd, hätte hingegen nur noch marginale Auswirkungen auf die Neuverteilung des Steueraufkommens. Die Studie zeigt zudem, dass eine Absenkung der Umsatzschwelle nur für Unternehmen im Bereich der „automated digital services“ sowie des „consumer facing business“ weniger Auswirkungen hätte als auf Unternehmen in anderen Branchen.

Die sektorale Zusammensetzung der Unternehmen, auf die Pillar One anzuwenden ist, wird zudem wesentlich von der Definition der Profitabilität im Verhältnis zum Umsatz beeinflusst. Unter den europäischen Unternehmen mit Umsätzen < EUR 20 Mrd finden sich fast doppelt so viele Unternehmen mit einer Eigenkapitalrendite über 10 % als solche mit einer Umsatzrendite von über 10 %.

FAZIT 

Erfolgt die erfolgreiche Umsetzung von Pillar One ab dem Jahr 2023, ist mit einer Neuverteilung von Steuersubstrat in Höhe von EUR 80 bis 100 Mrd zu rechnen. Diese Umverteilung wird im Wesentlichen rund 100 multinationale Unternehmensgruppen betreffen, die nach den aktuellen Vorgaben zu Pillar One (Umsatzgrenze > EUR 20 Mrd sowie Profitabilität > 10%) in dessen Anwendungsbereich fallen würden. Aktuelle Studien zeigen, dass dieser Effekt deutlich verstärkt werden kann, wenn eine Senkung der Umsatzgrenze erfolgen würde. Im Zuge der geplanten Revision sieben Jahre nach erfolgter Implementierung von Pillar One und Pillar Two - somit im Jahr 2030 - soll evaluiert werden, ob eine Herabsenkung des Schwellenwerts auf EUR 10 Mrd erfolgen soll. Studien zeigen, dass darüber hinaus eine Senkung des Umsatzwertes auf EUR 750 Mrd sinnvoll wäre. Zudem könnte der Amount A verdoppelt werden, sollten die Regeln von Pillar One ebenfalls auf Finanzdienstleistungsunternehmen angewendet werden. Abzuwarten bleibt somit, ob künftig – eventuell bereits im Zuge des im Oktober 2021 geplanten Treffens der Finanzminister und Zentralbankgouverneure der G20-Treffen - mögliche Anpassungen des Pillar One erfolgen, um die damit erhofften Effekte (= Erhöhung von Amount A) zu erzielen. 

Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin über den Fortgang der internationalen Bemühungen zur Schaffung einer neuen Weltsteuerordnung auf dem Laufenden halten und dürfen zunächst - ergänzend zu diesem Beitrag - auf folgende weitere Veröffentlichungen hinweisen: 

Newsletterbeiträge

Sonstige Publikationen