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CORONAVIRUS | „Ausfallsbonus“ und weitere Wirtschaftshilfen

Im Zuge der neuerlichen Lockdown-Verlängerung hat der Finanzminister am 17.1.2021 einen Ausfallsbonus als ergänzende Liquiditätshilfe für krisengeplagte Unternehmen angekündigt, wonach im Falle eines monatlichen Umsatzausfalls von mehr als 40 % eine Ersatzrate von 30 % dieses Umsatzrückganges, höchstens jedoch 60.000 EUR pro Monat, beantragt werden kann. Diese neue Unterstützungsvariante soll für Zeiträume ab Jänner d. J. bis zum Ende der Pandemie zur Verfügung stehen, sie ist jedoch an den Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000) gekoppelt und sind zudem auch die maßgeblichen EU-Förderobergrenzen zu beachten. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die bisher bekannten Details zum neuen Ausfallsbonus, der ab 16.2.2021 über FinanzOnline beantragbar sein soll. – Weiters finden Sie ein Update zu weiteren aktuellen Coronahilfen für Unternehmen sowie auch zu verschiedenen steuerlichen Maßnahmen.

Der neue "Ausfallsbonus" für Unternehmen

Anläßlich der am 17.1.2021 seitens der Bundesregierung verlautbarten abermaligen Verlängerung des Lockdowns (dessen derzeit aktuelle Rechtsgrundlage für den Zeitraum 25.1. bis 3.2.2021 die „3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung“ (3. COVID-19-NotMV, BGBl II 27/2021 vom 21.1.2021) ist) hat der Finanzminister zunächst nochmals klargestellt, dass jedenfalls kein Lockdown-Umsatzersatzmehr vorgesehen sei, sodass dieser letztmalig für Lockdown-Zeiträume bis 31.12.2020 möglich und bis 20.1.2021 zu beantragen war (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Update zum Dezember-Lockdown-UMSATZERSATZ“ vom 4.1.2021, in dem wir weiters auch bereits das vom BMF für die vom Lockdown bloß „indirekt“ betroffenen Unternehmen in Aussicht gestellte, ebenfalls umsatzabhängige „Kompensationsmodell“ ab Ende Jänner d. J. skizziert hatten, wofür es jedoch bis dato noch keine weiteren Informationen gibt). 

Stattdessen hat der Finanzminister für Zeiträume ab Jänner 2021 als neue bzw ergänzende Unterstützungsmaßnahme einen monatlichen „Ausfallsbonus“ angekündigt, der fortan bis zum Ende der Pandemie zur Verfügung stehen soll, um den Unternehmen eine entsprechende finanzielle Planbarkeit zu ermöglichen. Über diesen neuen Ausfallsbonus sind bislang die folgenden Eckpunkte bekannt (vorläufige BMF-Infos, noch ohne Rechtsgrundlage): 

Es sollen, je nach direkter wie auch indirekter Betroffenheit des antragstellenden Unternehmens (nämlich abhängig von der Höhe des Umsatzausfalls), bis zu 30% des Monatsumsatzes als Ausfallsbonus beantragbar sein, wobei jedoch eine Obergrenze von höchstens 60.000 EUR pm zu beachten ist.
 
Konkret soll jedes förderungswürdige Unternehmen, das in einem Monat mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich zum korrespondierenden Monatsumsatz aus 2019 hinzunehmen hatte, über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe iHv bis zu 60.000 EUR pro Monat beantragen können. Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht je zur Hälfte (max. 30.000 EUR) aus dem Ausfallsbonus sowie einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss („FKZ 800.000“ – Anrechnung auf dessen erste Tranche, soweit noch nicht ausgezahlt). Der Ausfallsbonus ist an den FKZ 800.000 gebunden, sodass eine grundsätzliche Verpflichtung besteht, für letzteren einen Antrag bis Jahresende zu stellen (vgl zum aktuellen Fixkostenzuschuss bereits unseren ausführlichen NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue Fixkostenzuschuss ‚FKZ 800.000‘ ist da!“ vom 1.12.2020). 

Der Vorschuss auf den FKZ 800.000 (zweite Hälfte dieser Liquiditätsspritze) soll dem Vernehmen nach jedoch „optional“ sein, sodass uU ein Ausfallsbonus iHv 15 % bzw max. 30.000 EUR (?) auch ohne FKZ-Beantragung möglich sein könnte. Außerdem soll der Ausfallsbonus „in bestimmten Fällen“ auch rückwirkend für November und Dezember 2020 beantragbar sein (hier könnten insbesondere Unternehmen gemeint sein, die für diese Zeiträume keinen Lockdown-Umsatzersatz beantragt haben bzw davon ausgeschlossen waren).

Die Antragstellung für den Ausfallsbonus soll jeweils ab 16. des Folgemonats für den Vormonat möglich sein, und zwar erstmals ab 16.2.2021 für Jänner 2021. Der monatliche Antrag ist über FinanzOnline einzubringen und soll rasch und einfach („mit wenigen Klicks“) durch das Unternehmen selbst, zunächst ohne Beiziehung eines Steuerberaters, erfolgen können. Es ist jedoch eine Überprüfung des dem Antrag zugrunde gelegten Umsatzeinbruches durch einen Steuerberater vorgesehen, allerdings erst im Nachhinein bzw im Zuge des Antrages für den Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000). 

Ein mit Fortdauer der Krise sich zusehends verschärfendes Problem für immer mehr Unternehmen stellt die EU-rechtlich zu beachtende Beihilfendeckelung iHv derzeit insgesamt 800.000 EUR dar, in die auch der neue Ausfallsbonus einfließt. Österreich hat bereits mehrmals eine Anhebung des beihilfenrechtlichen Höchstbetrages begehrt. Nach intensiven Verhandlungen mit der Europäischen Kommission, wofür dem Vernehmen nach auch einige andere Länder als Verbündete gewonnen werden konnten (Deutschland, Tschechien, Dänemark) sei zunächst eine Anhebung des Beihilfendeckels auf 1 Mio EUR erreicht worden (indem neben den 0,8 Mio EUR auch noch die sog. „De-Minimis-Förderung“ von 0,2 Mio EUR gesondert ausgeschöpft werden kann). Jedoch gebe es weitere Gespräche auf europäischer Ebene mit dem Ziel, noch eine deutlich höhere Grenze für Beihilfen zu genehmigen (angeblich sind 3 Mio EUR angepeilt). 

Die vorstehenden Ausführungen basieren ausschließlich auf Vorinformationen des BMF. Insbesondere gibt es für den avisierten „Ausfallsbonus“ noch keine Rechtsgrundlage, sodass eine diesbezügliche Verordnung bzw Förderrichtlinie abzuwarten ist. 

Als Alternative zum Ausfallsbonus bzw FKZ 800.000 sei insbesondere für größere Unternehmen an dieser Stelle nochmals auf den „Verlustersatzbis zu max. 3 Mio EUR hingewiesen (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!“ vom 17.12.2020). 

"Schutzschirm" für Veranstaltungsbranche

Weiters möchten wir an dieser Stelle auch kurz auf den neuen „Schutzschirm“ als Wirtschaftshilfe für die Veranstaltungsbranche hinweisen: 

Seit 18.1.2020 bietet die ÖHT eine neue Sonderförderung für die von der Corona-Krise besonders schwer betroffene Veranstaltungs- und Eventbranche an. Die Antragstellung hiefür hat ausschließlich digital über das ÖHT-Kundenportal zu erfolgen und ist bis spätestens 15.6.2021 möglich.

In Kooperation von Tourismusministerium und Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) wurde eine möglichst treffsichere Förderung mit einem Gesamtrahmen von 300 Mio EUR konzipiert, die der Veranstaltungsbranche Planungssicherheit und allen Beteiligten finanzielle Absicherung bieten soll. Unterstützt werden nicht nur österreichische Veranstalter, sondern auch ausländische Unternehmen, die Veranstaltungen in Österreich planen. Eine Antragstellung ist für geplante Veranstaltungen im Zeitraum von 1.3.2021 bis 31.12.2022 möglich.

Veranstaltungen, die unter diesem „Schutzschirm“ stehen, sollen im Falle einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung 90 % des finanziellen Nachteils, höchstens jedoch 1 Mio EUR als Einmalbarzuschuss ersetzt bekommen. Die Antragstellung kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Vorliegen eines schlüssigen Durchführungs- und Finanzierungskonzepts sowie
  • Entwurf eines COVID-19-Präventionskonzepts;
  • Veranstaltungen, die Einnahmen lukrieren (zB Kulturveranstaltungen) sowie auch
  • Veranstaltungen ohne Einnahmen (zB B2B-Veranstaltungen);
  • Gesamteinnahmen oder -kosten iHv mindestens 15.000 EUR;
  • Einhaltung der in der Richtlinie ersichtlichen Teilnehmerobergrenzen;

Beispiel: Eine Konzertveranstaltung kalkuliert mit Einnahmen iHv 100.000 EUR und Ausgaben von 80.000 EUR. Aufgrund einer vom Gesundheitsminister verordneten Teilnehmerbeschränkung wegen COVID-19 werden lediglich 50.000 EUR eingenommen, hingegen fallen die Ausgaben in voller Höhe an, sodass letztlich ein Verlust von 30.000 EUR entsteht. Der wirtschaftliche Risikoträger bekommt daher 90 % des daraus resultierenden Schadens (negativen Saldos), im Beispielfall somit 27.000 EUR (90 % von 30.000 EUR) in Form eines Einmalbarzuschusses ersetzt.

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der ÖHT. 

Verbesserungen bei der COVID-19-Investitionsprämie

Über die nur noch bis 28.2.2021 beantragbare Investitionsprämie iHv 7 bzw 14 % für bestimmte unternehmerische Anlageninvestitionen haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert bzw stets auf dem Laufenden gehalten (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | FAQ-Update zur COVID-19-Investitionsprämie“ vom 29.11.2020).

Ergänzend dazu ist zu vermelden, dass die Budgetmittel für diese von der Wirtschaft offenbar sehr gut angenommene Investitionsförderung zwischenzeitig neuerlich aufgestockt wurden, und zwar von 2 auf 3 Mrd EUR (die diesbezügliche Gesetzesänderung wurde am 31.12.2020 im BGBl I Nr. 167/2020 kundgemacht).

Weiters darf über eine erfreuliche Fristverlängerung berichtet werden: Im Ministerrat vom 20.1.2021 wurde beschlossen (und sogleich auch ein entsprechender Initiativantrag im Parlament eingebracht), dass die Frist fürerste Maßnahmen“ (lt Förderungsrichtlinie sind das Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Leistungsbeginn, (An-)Zahlungen, Rechnungen oder Baubeginn), die den Beginn der förderbaren Investitionen kennzeichnen und die nach derzeitiger Rechtslage bis spätestens 28.2.2021 zu setzen wären, um drei Monate bis 31.5.2021 verlängert werden soll. Unklarheiten bestehen in diesem Zusammenhang insbesondere für jene Fälle, in denen eine bis 31.10.2020 beantragte behördliche Genehmigung die nicht fristgerecht zu bewerkstelligenden „ersten Maßnahmen“ substituieren sollte. Die zeitgerechte Gesetzwerdung dieser insbesondere für größere Investitionsvorhaben zu begrüßenden Erleichterung bleibt abzuwarten. Außerdem ist zu beachten, dass die Antragstellung bei der aws – unverändert – bis spätestens 28.2.2021 (!) zu erfolgen hat.

Nähere Infos finden Sie auf der Homepage der AWS.

Weitere steuerliche Maßnahmen 

Für Schutzmasken bestand bereits für den Zeitraum von 14.4. bis 31.7.2020 eine (echte) Umsatzsteuerbefreiung (vgl dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken“ vom 12.5.2020). Anläßlich der nunmehrigen Verschärfung der Maskenpflicht (Stichwort „FFP2-Masken“) wurde eine neuerliche USt-Befreiung für den Zeitraum von 23.1. bis 30.6.2021 normiert, die nunmehr in § 323c Abs 17 BAO verankert ist (und legistisch mit dem jüngsten Gesetzespaket zur Geldwäschebekämpfung miterledigt wurde, siehe BGBl I Nr. 25/2021 vom 22.1.2021; vgl dazu auch unten zu § 28 Abs 54 UStG idF 2. COVID-19-StMG).

Weiters wurde am 21.1.2021 im Parlament ein Initiativantrag für ein „2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ (2. COVID-19-StMG) eingebracht, mit dem verschiedene derzeit bis 31.3.2021 befristete steuerliche Begünstigungen nochmals um drei Monate bis 30.6.2021 verlängert werden sollen (vgl zur derzeit geltenden Rechtslage unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ante portas!“ vom 22.12.2020). Es sind dies folgende Maßnahmen:

  • Arbeitnehmerbegünstigungen (§ 124b Z 349 EStG): Pendlerpauschale auch bei Homeoffice, Steuerfreiheit bestimmter Zulagen;
  • Reiseaufwandsentschädigungen (§ 124b Z 352 EStG): Steuerfreiheit für Sportler ua;
  • Gebührenbefreiungen (§ 35 Abs 9 und § 37 Abs 41 GebG);
  • Alkoholsteuerbefreiung für die Herstellung von Desinfektionsmitteln (§ 116n Abs 5 AlkStG);
  • Verfahrensrechtliche Sonderregelungen für Amtshandlungen (§ 323c Abs 4 BAO; § 265a Abs 4 FinStrG);
  • USt-Befreiung für Schutzmasken von 23.1. bis 30.6.2021 (§ 28 Abs 54 UStG anstelle § 323c Abs 17 BAO, siehe oben);
  • COVID-19-Investitionsprämie (§ 2 Abs 1 letzter Satz InvPrG): Fristverlängerung für „erste Maßnahmen“ bis 31.5.2021 (siehe dazu bereits oben!);

Die Gesetzwerdung (Beschlussfassung im Parlament sowie Kundmachung im Bundesgesetzblatt) dieses 2. COVID-19-StMG bleibt abzuwarten.

FAZIT

Mit dem obigen Update wollten wir Ihnen einen aktuellen Überblick über die derzeit in Umsetzung befindlichen verschiedenen Maßnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 geben, die sowohl den Bereich der direkten Wirtschaftshilfen als auch steuerliche Maßnahmen betreffen. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Rechtsgrundlagen für diese Vorhaben noch weitgehend fehlen und daher abzuwarten sind.

Für Fragen zu diesen Themenbereichen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.