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ERINNERUNG | Wichtiger Termin 30. September 2022!

Emhofer Laura  |  Rogl Peter

Der 30. September ist einer der wichtigsten Termine des Finanz- und Steuerjahres (betreffend Regulierung von Steuernach- und -vorauszahlungen, Meldepflichten, Vorsteuerrückvergütungen ua). Wie bereits in den beiden Vorjahren, können jedoch aufgrund von div. COVID-19-Sonderregelungen auch in diesem Jahr nochmals verschiedene Fristverlängerungen und Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen auch heuer wieder einen aktuellen Überblick und sagen Ihnen, was Sie unbedingt noch bis Monatsende erledigen sollten, um negative Folgen zu vermeiden.

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2022


Sollten Ihre aktuell (idR auf Basis der letzten Veranlagung, lt geltendem VZ-Bescheid 2022) festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr überhöht sein, so besteht gemäß § 45 Abs 3 EStG nur noch bis Ende September die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Herabsetzungsantrag einzubringen. Die Begründung dieses Antrages muss schlüssig sein und hat auch eine Prognoserechnung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens zu enthalten (bzw sollte im Falle eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2021/22 die Steuerrechnung natürlich auf aktuellen Ist-Zahlen basieren). Die Plansteuerrechnung sollte möglichst realistisch sein, um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2022 zu vermeiden. Der Herabsetzungsantrag kann auch elektronisch via Finanz-Online gestellt werden. Im Falle einer Stattgabe wird das aus der Herabsetzung resultierende Guthaben mit der 4. Quartals-VZ-Vorschreibung per 15.11.2022 verrechnet (sog. „Ausgleichsviertel“).

Für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ist der KöSt-Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen, wobei in die Plansteuerrechnung natürlich sämtliche Gruppenmitglieder einzubeziehen sind.
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Sonstige Hinweise

  • Im Falle von überschüssiger Liquidität wäre demgegenüber zu überlegen, auf eine Herabsetzung der lfd VZ zu verzichten bzw überhöhte ESt- bzw KöSt-VZ in Kauf zu nehmen, zumal die aus der späteren Veranlagung resultierenden Steuerguthaben aktuell mit 2,63 % pa verzinst werden (steuerfreie „Anspruchszinsen“ gem. § 205 BAO, siehe dazu noch später), was angesichts der aktuellen Zinslandschaft durchaus attraktiv erscheint.
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  • Analog zu den Ertragsteueranpassungen können auch die lfd SV-Beiträge von Selbständigen herabgesetzt (bzw auch – gewinnmindernd - erhöht) werden, was grundsätzlich bis Jahresende möglich ist (jedoch ein diesbezüglicher Antrag an die  SVS bis Mitte Oktober zweckmäßig erscheint, um die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung per 30.11.2022 unterzubringen).
     

Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2021


​​​​​​​'Für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 waren - aufgrund der COVID-19-Sondergesetzgebung - KEINE Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen festzusetzen (gemäß § 323c Abs 14 Z 2 BAO). Ab dem Veranlagungsjahr 2021 wird hingegen wieder das Regime der Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO wirksam:

Ab 1.10.2022 beginnt daher – ungeachtet des Zeitpunktes der Erklärungseinreichung – der Zeitraum für eine Anspruchsverzinsung auf noch offene ESt- und KöSt-Nachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2021 zu laufen. Diese Verzinsung liegt zwei Prozent über dem Basiszinssatz. Nach einem konstant niedrigen (bzw sogar negativen) Zinsniveau in den letzten Jahren hat die EZB in den letzten Monaten gleich zwei Leitzinssatzerhöhungen beschlossen, woraus aktuell ein Basiszinssatz von 0,63 % resultiert und sich die Anspruchsverzinsung somit auf 2,63 % pa erhöht hat (seit 14.9.2022).

Im Falle von ESt- und KöSt-Nachzahlungen sind (die steuerlich nicht abzugsfähigen) Anspruchszinsen durch „Anzahlungenbis 30.9.2022 vermeidbar (wobei ggfs ein Vorteilhaftigkeitsvergleich mit Alternativfinanzierungen zweckmäßig sein kann). Bei Entrichtung einer derartigen Anzahlung sollte darauf geachtet werden, dass auf dem Überweisungsbeleg ein eindeutiger Verwendungszweck angeführt wird, um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten (zB „E 1-12/2021“ bzw „K 1-12/2021“).

Analog werden ab 1.10.2022 auch aus der Veranlagung 2021 resultierende Steuerguthaben aufgrund überhöhter ESt- und KöSt-VZ mit Anspruchszinsen von derzeit 2,63 % pa zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst (siehe oben).

EXKURS: Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022 – BGBl I Nr. 108/2022 vom 19.7.2022) wurden neue „Umsatzsteuerzinsen“ gemäß § 205c BAO eingeführt, womit nunmehr auch eine Verzinsung von überfälligen Umsatzsteuerguthaben wie auch -nachforderungen vorgesehen ist (hinsichtlich der näheren Details zu diesen Neuregelungen, insbesondere auch die maßgeblichen Fristen und speziellen Inkrafttretensbestimmungen, verweisen wir auf unseren ausführlichen NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Neue Verzinsung nach dem AbgÄG 2022“ vom 25.7.2022). ​​​​​​​
 

Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2021


​​​​​​​Wer mit (bilanzieller und ertragsteuerlicher Rück-)Wirkung zum Umgründungsstichtag 31.12.2021 Umstrukturierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes vorgenommen hat, hat diese aufgrund der Neunmonatsfrist gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bis spätestens 30.9.2022 jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (insofern nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen eine Finanzamtsmeldung geboten war; etwa gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG für Einbringungsvorgänge ohne Firmenbuchanmeldung). Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des Übertragenden als auch des Übernehmenden an das zuständige Finanzamt zu erfolgen (FAÖ bzw FAG).

Hinweis: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist bereits beim zuständigen Gericht einlangen (!) müssen, ist für Finanzamtsmeldungen bzw -anzeigen die Postaufgabe ausreichend.
 

Rückerstattung von EU-Vorsteuern


Hinsichtlich der strengen Antragsfrist bis 30.9.2022 und des zu beachtenden Formalprozedere verweisen wir auf unseren ausführlichen NL-Beitrag VORSTEUERERSTATTUNG | Versäumen Sie die Ausschlussfristen nicht!“ vom 24.5.2022.
 

Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch


​​​​​​​Im Rahmen der COVID-19-Sondergesetzgebung wurde die Geltungsdauer der verlängerten Fristen für die Erstellung (von fünf auf neun Monate) und für die Offenlegung (von neun auf zwölf Monate) der Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht mehrmals erstreckt. Derzeit gilt Folgendes:

  •  Durch die letzte Novellierung der sondergesetzlichen Regelungen (§ 4 Abs 3 COVID-19-GesG) wurde die Geltungsdauer der derzeit verlängerten Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nochmals um drei Monate hinausgeschoben und damit auf Jahresabschlüsse bis 31.12.2021 ausgedehnt (JA 31.12.2021 demnach erst bis spätestens 31.12.2022 beim Firmenbuch einzureichen).
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  • Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen NACH dem 31.12.2021 und VOR dem 30.4.2022 wird hingegen eine einheitliche Aufstellungsfrist bis 30.9.2022 und Offenlegungsfrist ebenfalls bis 31.12.2022 gewährt (neuerlich adaptierte „Einschleifregelung“ somit geltend für Jahresabschlüsse bis 31.3.2022).
     
  • Erst für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab 30.4.2022 ist wieder die reguläre Neunmonatsfrist für die Offenlegung zu beachten (gemäß § 277 UGB).

Im Übrigen sind für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen ab 1.7.2022 neue Formvorschriften zu beachten (siehe im Detail unseren ausführlichen NL-Beitrag „OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Veröffentlichung des Jahresabschlusses!​​​​​​​“ vom 17.6.2022).
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Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine


​​​​​​​Für den Verbleib in der BMF-Liste der spendenabzugsbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen grundsätzlich binnen neun Monaten nach dem Abschlussstichtag dem Finanzamt Österreich die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen zu übermitteln.

Nach Ansicht des BMF finden jedoch die Sonderfristverlängerungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen (§ 3a COVID-19-GesG, siehe oben) auch hier sinngemäße Anwendung, sodass auch heuer – wie bereits in den beiden Vorjahren – eine Fristerstreckung bis 31.12.2022 gewährt wird.

Exkurs Spendengütesiegel: Dem Vernehmen nach wird auch für sämtliche noch in diesem Jahr durchzuführenden Spendengütesiegel-Verlängerungen eine Fristerstreckung bis 31.12.2022 gewährt.
 

Sonstige Hinweise zum 30.9.2022 (COVID-19-Sonderregelungen)


​​​​​​​Verlustersatz III

Bei den seit dem ersten Pandemiejahr 2020 eingeführten div. staatlichen COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen für krisengeschädigte Unternehmen wird es - aus heutiger Sicht - zu keiner weiteren Verlängerung der Förderzeiträume mehr kommen. Die letzte noch offene Antragsfrist betrifft den „Verlustersatz III“ (Förderzeitraum Jänner bis März 2022) und endet am 30.9.2022 (siehe dazu unseren ausführlichen NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlustersatz III von 1.1. bis 31.3.2022“ vom 3.1.2022 bzw zuletzt „CORONAVIRUS | Juli-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“​​​​​​​ vom 29.7.2022).
 

COVID-19-Ratenzahlungsmodelle

  • Abgabenrückstände

Das zweistufige „COVID-19-Ratenzahlungsmodellgemäß § 323e BAO betrifft Abgabenschuldigkeiten (incl. ESt-/KSt-VZ), die überwiegend zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig waren. Der Ratenzahlungszeitraum für die Phase 1 endet am 30.9.2022 (vgl dazu unseren NL-Beitrag CORONAVIRUS | Aktuelles zu COVID-19-Hilfen und Steuern vom 23.3.2021). In einer daran anschließende Phase 2 kann für restliche Abgabenrückstände aus der Phase 1 unter bestimmten Voraussetzungen (insb. termingerechte Entrichtung von mindestens 40 % in Phase 1) ein weiterer Ratenzahlungszeitraum von längstens 21 Monaten begehrt werden (diesbezüglicher Antrag war jedoch VOR 31.8.2022 einzubringen), wofür ua eine – betragsabhängige, im Verordnungswege geregelte - Glaubhaftmachung für die planmäßige Abgabenentrichtung verlangt wird (§ 323e Abs 4 BAO iVm BGBl II Nr. 291/2022 vom 27.7.2022).

  • SV-Beitragsrückstände

Ähnliche Regelungen existieren auch für coronabedingte Beitragsrückstände gegenüber der ÖGK aus Beitragszeiträumen zwischen Februar 2020 und Mai 2021 („2-Phasen-Modellgemäß § 733 ASVG): Phase 1 endet auch hier am 30.9.2022. Unter ähnlichen Voraussetzungen wie oben können grds gesunde Unternehmen weitere Zahlungserleichterungen in einer Phase 2 von längstens 21 Monaten (somit bis max. 30.6.2024) beantragen, wobei hier jedoch noch eine (formlose) Antragstellung bis 30.9.2022 möglich ist (nähere Infos finden sich auf der Homepage der ÖGK).
 

Quotensonderregelung für Steuererklärungen 2020

Hinsichtlich der Abgabenerklärungen für das Jahr 2020, welche durch steuerliche Vertreter im Rahmen der sog. „Quotenregelung“ abzuarbeiten sind, endet die vom BMF mehrfach verlängerte coronabedingte Toleranzfrist am 30.9.2022 (vgl dazu unseren NL-Beitrag CORONAVIRUS | Juni-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen vom 24.6.2022).
 

Und was können wir für Sie tun?


​​​​​​​Ihre Ansprechpartner bei ICON unterstützen Sie bei Bedarf gerne, sowohl bei den Antragstellungen als auch bei den dafür notwendigen Berechnungen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.​​

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