NEWS  |   |  

UNTERNEHMENSBESTEUERUNG I Tipps zum Jahresende

Das Jahr neigt sich dem Ende und in Vorbereitung auf den kommenden Jahresabschluss unterstützen wir Sie - wie gewohnt - sehr gerne bei den anstehenden Überlegungen. Deshalb haben wir auch heuer wieder die wesentlichen steuerlichen Aspekte und Änderungen für den Unternehmensbereich zusammengestellt, um Sie darüber zu informieren, was Sie jedenfalls beachten sollten.

Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die zum Jahresende 2023 zu beachtenden Regelungen geben, wobei wir auch auf diverse frühere und kommende Newsletter-Beiträge hinweisen, worin detailliertere Informationen zu einzelnen Themen nachzulesen sind: 

Allgemeine Hinweise zur Steuerbilanz

Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw Verlustes des Wirtschaftsjahres primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw. in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB im Bereich der Rückstellungen, Abschreibungsdauern für Gebäude und Kfz ua). Demgegenüber haben sog. § 4/1-Ermittler lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten.

Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch iZm einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verrechnung von Verlustvorträgen aus Vorjahren), wobei auch Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unbeschränkt vortragsfähig sind.

Für Mitunternehmerschaften ist - soweit deren Gesellschafter natürliche Personen (nicht Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (mit beschränkter Haftung UND ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter) - zu beachten, dass deren Verlustanteile seit dem Jahr 2016 nicht mehr sofort und in voller Höhe mit anderen Einkünften verrechenbar sind, sondern – soweit durch eine Verlustanteilszuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde – lediglich als „Wartetastenverluste“ wirken und nur mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen bzw tatsächlichen Haftungsinanspruchnahmen verrechnet werden können (§ 23a EStG).

Weitere Hinweise für alle Unternehmen


​​​​​​​Timing für Betriebseinnahmen und –ausgaben 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte flexibler steuern als Bilanzierer, deren Gestaltungsspielraum deutlich eingeschränkter ist, wobei aber auch hier zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die etwa 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören (eingeschränktes Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG). Es kommt hier insbesondere auf die Gleichartigkeit von Zahlungen an; Schwankungen der Höhe nach sind irrelevant (z.B. Auszahlung von Löhnen und Gehältern). 

Gebäudeabschreibungen im Betriebsvermögen

§ 8 Abs 1 EStG sieht grundsätzlich nur noch drei steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor, insoweit im Einzelfall keine davon abweichende Nutzungsdauer (durch ein Gutachten) nachgewiesen wird. Im betrieblichen Bereich sind dies

  • bis zu 2,5 % für Betriebsgebäude
  • bis zu 1,5 % für Gebäude, welche Wohnzwecken dienen und 
  • 4 % für Gebäude in Leichtbauweise.

Um auch für Gebäudeanschaffungen bzw -herstellungen, Investitionsanreize zu bieten, kann für derartige Investitionen seit 1.7.2020 im ersten Jahr max. der dreifache AfA-Satz und im darauffolgenden Jahr der zweifache AfA-Satz angewendet werden, wobei diesfalls auch für das Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr stets eine Ganzjahresabschreibung vorzunehmen ist (beschleunigte Gebäude-AfA gemäß § 8 Abs 1a EStG). Ab dem dritten Jahr ist sodann zum entsprechenden Normal-AfA-Satz iS § 8 Abs 1 EStG zurückzukehren. 

Elektro-PKW im Betriebsvermögen

Bereits seit dem 1.1.2016 gelten für E-Personen- und Kombinationskraftwagen umfassende Steuererleichterungen, welche die Anschaffung solcher Fahrzeuge im unternehmerischen Bereich sehr attraktiv erscheinen lassen. Seit dem 1.1.2020 sind auch Krafträder begünstigt. 

An den Regelungen zum Vorsteuerabzug für E-Personenkraftwagen hat sich nichts geändert: Bei Anschaffungskosten bis 40.000 EUR kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei Anschaffungskosten von über 40.000 EUR bis 80.000 EUR steht ein aliquoter Vorsteuerabzug und darüber hinaus kein Vorsteuerabzug zu. 

Elektroautos sind mangels CO2-Emmissionen zudem nicht NOVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an. Im Falle der Überlassung von E-Autos an Mitarbeiter zur privaten Verwendung ist außerdem kein Sachbezug zu versteuern. 

Die Sachbezugswerte-VO 2023 hat nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen, den Arbeitnehmern ohne Sachbezug auch das Aufladen der Fahrzeuge durch einen Stromkostenzuschuss zu refundieren bzw. auch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer zu tätigen (zuletzt in unserem Newsletter Beitrag: UMSATZSTEUER – E-Mobilität im Unternehmen vom 23.5.2023. 

Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG

Einen Gewinnfreibetrag (GFB), der als Pendant zu den steuerbegünstigten Sonderzahlungen für Dienstnehmer angesehen werden kann, können natürliche Personen - sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer - geltend machen (nicht vom Veräußerungsgewinn). Der GFB beträgt bis zu 15des steuerlichen Gewinns, jedoch maximal 45.950 EUR (betragliche Staffelung; Gesellschaftern von Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften steht der GFB anteilig zu). Bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR steht der Gewinnfreibetrag automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 4.500 EUR). Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur im Falle bestimmter, im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigter Investitionen zu (investitionsbedingter GFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und bestimmte Wertpapiere). Wird hingegen eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!). 

Dazu noch folgende Hinweise: 

  • Neben begünstigten Sachanlagen können auch sämtliche Wertpapiere iS § 14 Abs 7 Z 4 EStG mit mindestens vierjähriger Laufzeit zur Deckung des (investitionsbedingten) GFB herangezogen werden. Prüfen Sie daher insbesondere, ob die Anschaffung solcher Wertpapiere noch vor Jahresende zur Optimierung des Freibetrags im konkreten Einzelfall, dh auf Basis einer bestmöglichen Gewinnschätzung, Sinn macht. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung von Freibeträgen aus Vorjahren sollte unbedingt die Einhaltung der Besitzfristen bzw. Ersatzbeschaffungsfristen für die begünstigten Anlagegüter beachtet werden!
  • Der investitionsbedingte GFB stellt eine einkommensteuerliche Gewinnermittlungsvorschrift dar und steht in Konkurrenz zum neuen Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG, siehe dazu gleich).

Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG

Seit 1.1.2023 kann der neue (bzw wiedereingeführte) Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG) für die Anschaffung und Herstellung bestimmter abnutzbarer Anlagegüter als steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden (Geltendmachung in der Steuererklärung, samt Ausweis im Anlagenverzeichnis). Die Bemessungsgrundlage für die Anlagenabschreibungen (AfA) wird durch den IFB nicht berührt. Der „Freibetrag“ beträgt grundsätzlich 10 % bzw für besonders begünstigte Wirtschaftsgüter im Bereich der „Ökologisierung“ (Worum es sich hierbei handelt haben wir in unserem Newsletter Beitrag vom 26.5.2023, Investitionsfreibetrag – Spezifizierung ökologischer Schwerpunkte, dargelegt) 15 %, wobei die Bemessungsgrundlage der begünstigten AHK mit 1.000.000 EUR pro Betrieb und Jahr gedeckelt ist (bei Rumpfwirtschaftsjahren Aliquotierung nach Monaten). Um eine „Doppelförderung“ auszuschließen, steht kein IFB für Wirtschaftsgüter zu, die zur Bedeckung des Gewinnfreibetrages angeschafft wurden (siehe oben). Weitere Ausnahmen, für welche kein IFB in Anspruch genommen werden kann, sind Wirtschaftsgüter, für welche eine AfA-Sonderform gemäß § 8 EStG vorgesehen ist (somit PKW und Kombi, ausgenommen E-Autos; Gebäude), geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG gemäß § 13 EStG), unkörperliche Wirtschaftsgüter (ausgenommen Digitalisierung/Ökologisierung/Gesundheit & Life-Science, sofern keine entgeltliche konzerninterne Überlassung erfolgt), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen iZm fossilen Energieträgern.

Im Falle von Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgängen, welche über ein Wirtschaftsjahr hinausgehen, kann der IFB auch bereits von den aktivierten Teilbeträgen des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden. Demgemäß sind auch in Fällen, in denen bereits vor dem 1.1.2023 Teil-AHK aktiviert wurden, die gesamten AHK für den IFB maßgeblich (EB zu § 124b Z 386 EStG). 

Weitere Voraussetzungen sind ein entsprechender Inlandsbezug sowie eine mindestens vierjährige Behaltefrist (bei sonstiger Nachversteuerung).

Da es bei natürlichen Personen keine generelle Vorteilhaftigkeit des IFB im Vergleich zum investitionsbedingten GFB gibt, ist eine Planung zur optimalen Nutzung jedenfalls empfehlenswert.

Zum Thema Investitionsfreibetrag dürfen wir Sie auf unser Webinar, Der neue Investitionsfreibetrag – Was Sie jetzt noch wissen sollten!, am 5. Dezember 2023 hinweisen. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG

Ungeachtet dessen, dass in der UGB-Bilanz seit dem RÄG 2014 keine „unversteuerten Rücklagen“ mehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).

Geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen beträgt die Anschaffungskostengrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter nunmehr 1.000 EUR (bisher 800 EUR). Die Sofortabschreibung solcher Anlagegüter im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr ist grundsätzlich auch unternehmensrechtlich zulässig (§ 204 Abs 1a UGB) bzw. dürfen sie im Anlagenspiegel als Zu- und Abgang desselben Jahres dargestellt werden (§ 226 Abs 3 UGB).

Wertpapierdeckung

Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). Das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der steuerlichen Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. Wird das Deckungserfordernis auch nur vorübergehend nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um einen Strafzuschlag von 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (wobei ein unterjähriges Absinken der Rückstellung berücksichtigt werden darf und für getilgte Wertpapiere eine Ersatzbeschaffung binnen zwei Monaten unschädlich ist) 

Bis Ende 2023 kann noch eine begünstigte Auslagerung von Pensionsrückstellungen in eine Pensionskasse erfolgen. In unserem Newsletterbeitrag vom 13.7.2023, PENSIONSVERPFLICHTUNG – Auslagerung noch bis Ende 2023 möglich, haben wir Sie ausführlich hinsichtlich der steuerlichen und bilanziellen Auswirkungen informiert. 

Steuerbegünstigte Zuwendungen für Mitarbeiter

Hinsichtlich der Möglichkeiten für steuergewinnmindernde Personal- und Sozialaufwendungen (insbesondere auch Weihnachtsgeschenke, Gewinnbeteiligungen (gem. § 3 Abs 1 Z 35 EStG) und Teuerungsprämien (gem. § 124b Z 408 EStG)), die bei den empfangenden Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, dürfen wir auf unseren gesonderten NL-Beitrag, LOHNABGABEN - Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter, verweisen.

Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

Nach dem sog. „Welteinkommensprinzip“ können im Ausland erzielte und dort steuerlich (noch) nicht berücksichtigte Verluste aus Betriebsstätten oder Personengesellschaften (zunächst) bei der inländischen Einkommensermittlung angesetzt werden, wobei eine entsprechende „Umrechnung“ nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen hat, der Auslandsverlust jedoch höchstens in Höhe des nach ausländischem Recht ermittelten Betrages im Inland berücksichtigt werden darf (§ 2 Abs 8 Z 3 EStG). 

Im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode sind - ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten - Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG).

Aufbewahrungspflicht für Unterlagen

In Anbetracht der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2016 somit am 31.12.2023. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind aber Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG).

Die Aufbewahrung der zweckdienlichen Unterlagen und Nachweise ist insbesondere auch in Zusammenhang mit erhaltenen Corona-Staatshilfen zu beachten, zumal diese in vielen Fällen einer nachträglichen Kontrolle nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) unterzogen werden. Besondere Fristen sind auch in Zusammenhang mit dem Energiekostenzuschuss I und II zu beachten. In der Regel sind Detailunterlagen in diesen Fällen zehn Jahr aufzubewahren. 

TIPP: Man darf Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG).

Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften

KöSt-Satz-Senkung seit 1.1.2023 

Im Zuge der „Ökosozialen Steuerreform“ wurde der bereits seit dem Jahr 2005 unveränderte Körperschaftsteuersatz iHv 25 % mit 1.1.2023 auf 24 % abgesenkt und wird sich ab 1.1.2024 auf 23 % weiter reduzieren. 

Hinsichtlich der im Falle von abweichenden Wirtschaftsjahren sohin erforderlichen Gewinnabgrenzungen per 31.12.2023, sind Änderungen gegenüber der Methodik anlässlich der letzten KöSt-Satz-Senkung per 1.1.2005 (gemäß § 26c Z 2 KStG) zu beachten, zumal für die nunmehr anstehende Abgrenzung eigene Übergangsregelungen normiert wurden (§ 26c Z 85 KStG): Für einzeln zu besteuernde Körperschaften wird nun ein Wahlrecht eingeräumt, die jeweils noch dem alten Kalenderjahr zuzurechnenden Einkommensteile des abweichenden Wirtschaftsjahres (die noch mit 24 % KöSt zu versteuern sind) entweder durch monatsweise Aliquotierungen oder auf Basis von Zwischenabschlüssen zu ermitteln. Demgegenüber gibt es für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG kein diesbezügliches Wahlrecht, sondern ist ausschließlich die monatsweise Aliquotierung für das gesamte Gruppeneinkommen heranzuziehen und dabei ausschließlich auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen. Für die Vorgehensweise im Falle von Mitunternehmerschaften gibt es nun KEINE gesonderten Abgrenzungsregelungen mehr.

Flexible Kapitalgesellschaft und Absenkung des Mindeststammkapitals

Im Zuge des noch in der Gesetzwerdung befindlichen GesRÄG 2023 sollen die Rahmenbedingungen für die Start-Up Branche in Österreich verbessert werden. Aus diesem Grund wird eine neue Rechtsform – die Flexible Kapitalgesellschaft (kurz: FlexKapG oder FlexCo) – eingeführt. Das Mindeststammkapital beträgt dabei nur 10 TEUR und soll auch für alle bestehenden GmbH auf 10 TEUR herabgesetzt werden. 

Aufgrund der Anknüpfung der Mindestkörperschaftsteuer an das gesetzliche Mindeststammkapital wird die Mindestkörperschaftsteuer zukünftig somit nur noch 500 EUR betragen. Eine Herabsetzung des Stammkapitals ist dazu nicht notwendig. In unseren Newsletter-Beiträgen „Start-Up Paket - Mitarbeiterbeteiligungen und Senkung der MiKöSt!“ und „START-UP-PAKET - Neue Rechtsform "Flexible Kapitalgesellschaft"!“ haben wir Sie hierzu ausführlich informiert. 

Optimierung durch Gruppenbesteuerung

Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw die jeweils VOR Ende des Wirtschaftsjahres gebotenen Überlegungen betreffend Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren gesonderten Newsletter-Beitrag „GRUPPENBESTEUERUNG - Gruppen-Check vor Jahresende!“ vom 18.10.2023.

Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen

„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, sofern nicht ausdrücklich eine grundsätzlich unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der jeweiligen ISB. Diese weitreichende, für jede einzelne ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung kann nur innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt bzw widerrufen werden (§ 10 Abs 3 KStG).

REMINDER: CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen

In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Melde- und Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG für das Kalenderwirtschaftsjahr 2023 und die Übermittlung des Country-by-Country Reports für das Kalenderwirtschaftsjahr 2022 bis spätestens 31.12.2023 im Wege der elektronischen Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen. 

Bitte beachten Sie, dass gem. RZ 447 VPR bei inhaltsgleicher Meldung keine neuerliche Mitteilung gem. § 4 VPD erforderlich ist. Das Ende der Zugehörigkeit oder der Wegfall der Berichtspflicht sind jedoch durch eine Leermeldung bekannt zu geben!

FAZIT

Und was können wir für Sie tun?

Die obigen Ausführungen und Hinweise sollten einerseits einen Überblick über wesentliche Neuerungen des letzten Jahres geben und andererseits an jährlich wiederkehrende Themen erinnern, ohne freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können. Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen im Einzelfall stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater unserer Service Line „Corporate Tax“ natürlich gerne zur Verfügung.

Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin mit aktuellen Newsletter-Beiträgen auf dem Laufenden halten und dürfen auch auf unser vielfältiges Webinar-Angebot​​​​​​​ hinweisen.