NEWS  |   |  

NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG | Update zur CSDDD

Die europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) sieht Verpflichtungen für Unternehmen vor, ihre Lieferkette auf fragwürdige Praktiken in Bezug auf Umwelt- und Arbeitsaspekte zu überprüfen. Das Europäische Parlament hat dem Kompromisstext zur Richtlinie am 24.4.2024 seine Zustimmung erteilt. Am 24.5.2024 hat der Rat der Europäischen Union dem Kompromisstext zur CSDDD zugestimmt.

Über die neuen EU-rechtlichen Berichterstattungspflichten und Updates zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung, haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bis dato wie folgt informiert:

Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen ein Update zu aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der CSDDD geben.

Allgemeines zur CSDDD

Im Dezember 2023 erzielten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertreter des Europäischen Parlaments Einigung über den vorläufigen Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Das Europäische Parlament stimmte dem Kompromisstext zur Richtlinie am 24.4.2024 zu. Am 24.5.2024 erteilte nun auch der Rat der Europäischen Union dem Kompromisstext zur CSDDD seine Zustimmung. Nach der Unterzeichnung durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union erfolgt die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. Die Umsetzung in nationales Recht hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen. 

Für die CSDDD ist die nachfolgende schrittweise Einführung der Anwendungsverpflichtung vorgesehen:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1.500 Millionen EUR,
  • 4 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen EUR, und
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen EUR.

Mit der CSDDD werden die Sorgfaltspflichten für Unternehmen festgelegt, die im Zusammenhangt mit ihren eigenen Tätigkeiten, mit Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaften sowie mit den Tätigkeiten ihrer direkten und indirekten, vor- als auch nachgelagerten, Geschäftspartnern stehen. Die Sorgfaltspflichten sind in die Unternehmensrichtlinien und Risikomanagementsysteme aufzunehmen. Basierend darauf ist ein Due Diligence System zur Überprüfung von Lieferanten einzurichten, das ermöglicht soziale und ökologischen Risiken entlang der Lieferkette zu identifizieren. 

Für die schwerwiegendsten Risiken in Verbindung mit Umwelt, Menschenrechten und Arbeitsbedingungen ist zudem zu identifizieren, wo und wann diese am wahrscheinlichsten auftreten können. In die Sorgfaltsprüfung sind Stakeholder einzubeziehen. Die CSDDD sieht ergänzend zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) keine weiteren Berichtspflichten vor. Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, müssen jährlich spätestens zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahrs eine Erklärung auf ihrer Website veröffentlichen. Unternehmen haben ihre Geschäftspartner, sofern diese KMU sind, durch gezielte und angemessen Maßnahmen bei der Einhaltung der weitergegebenen Sorgfaltspflichten zu unterstützen, wenn dadurch ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit gefährdet ist.

Zur Überwachung sind durch die Mitgliedstaaten nationale Aufsichtsbehörden zu ernennen, die die Einhaltung der CSDDD überwachen. Bei Verstößen gegen die CSDDD können Sanktionen wie Strafzahlungen sowie „Naming and Shaming“ verhängt werden. 

Die CSDDD sieht bei Schadenseintritt auch zivilrechtliche Haftungen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten vor. Unternehmen sind dabei nicht für Schäden haftbar, die ausschließlich von ihren Geschäftspartnern verursacht wurden. Betroffene, NGOs und Gewerkschaften haben mindestens fünf Jahre nach Eintritt der negativen Auswirkungen die Möglichkeit Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen. 

FAZIT

Am 24.5.2024 stimmte der Rat der Europäischen Union dem Kompromisstext zur CSDDD zu. Mit der CSDDD treten Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die im Zusammenhangt mit ihren eigenen Tätigkeiten, der Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaften sowie den Tätigkeiten ihrer direkten und indirekten, vor- als auch nachgelagerten, Geschäftspartnern stehen in Kraft. Unternehmen, die nicht in den Anwendungskreis der CSRD fallen, müssen jährlich auf ihrer Website eine Erklärung zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten haben nationale Aufsichtsbehörden zu ernennen, die die Einhaltung der CSDDD überwachen. Zudem sind bei Schadenseintritt auch zivilrechtliche Haftungen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten vorgesehen. 

Gerne werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters auch weiterhin über die weiteren Entwicklungen zu diesem Themenkomplex informieren.